Das Verkehrslexikon

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OLG Hamburg Beschluss vom 02.07.1981 - 2 Ss 121/81 OWi - Wenden bei geteilten Fahrbahnen ist doppeltes Linksabbiegen

OLG Hamburg v. 02.07.1981: Wenden bei geteilten Fahrbahnen ist doppeltes Linksabbiegen


Das OLG Hamburg (Beschluss vom 02.07.1981 - 2 Ss 121/81 OWi) hat entschieden:
Das Wenden unter Benutzung eines Mittelstreifendurchbruches besteht aus einem (StVO § 9 Abs 5) oder aus mehreren Abbiegevorgängen (doppeltes Linksabbiegen), auf die die StVO § 9 Abs 1 - 4 in allen Fällen unmittelbar anwendbar sind. Deshalb ist ein Kraftfahrer, der dem Wendenden aus einer dem Mittelstreifendurchbruch gegenüberliegenden, nicht bevorrechtigten Straße entgegenkommt, ungeachtet eines Verkehrszeichens 205 gemäß StVO § 9 Abs 4 vorrangig befugt, nach rechts in die Vorfahrtsstraße einzubiegen.


Siehe auch Wenden


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Wenden unter Benutzung eines Mittelstreifendurchbruchs besteht aus einem (§ 9 Abs. 5 StVO) oder aus mehreren Abbiegevorgängen (doppeltes Linksabbiegen), auf die die Absätze 1 bis 4 des § 9 StVO in allen Fällen unmittelbar anwendbar sind.

Deshalb ist ein Kraftfahrer, der dem Wendenden aus einer dem Mittelstreifendurchbruch gegenüberliegenden nicht bevorrechtigten Straße entgegenkommt, ungeachtet eines Verkehrszeichens 205 gemäß $ 9 Abs. 4 StVO vorrangig befugt, nach rechts in die Vorfahrtstraße einzubiegen.

... Das erhöhte Sorgfaltsgebot des § 9 Abs. 5 StVO tritt seinem Wortlaut nach neben die Pflichten aus § 9 Abs. 1 bis 4 StVO. Diese gelten fort. ... Nach § 9 Abs. 4 StVO hat aber derjenige, der nach links abbiegen will. entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren zu lassen. ..."