Das Verkehrslexikon

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OLG Saarbrücken Urteil v. 15.03.2005 - 4 U 17/05 - Ereignet sich ein Unfall beim Wenden, so spricht gegen den Wendenden der Anscheinsbeweis

OLG Saarbrücken v. 15.03.2005: Ereignet sich ein Unfall beim Wenden, so spricht gegen den Wendenden der Anscheinsbeweis


Das Saarländische OLG (Urt. v. 15.03.2005 - 4 U 17/05) hat entschieden:
Ereignet sich ein Unfall beim Wenden, so spricht gegen den Wendenden der Anscheinsbeweis, dass er den gesteigerten Sorgfaltsanforderungen gem. § 9 Abs. 5 StVO nicht genügt hat.


Siehe auch Wenden und Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins


Aus den Entscheidungsgründen:

"... In der Sache hat die Berufung Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht frei von Rechtsfehlern erscheint (§ 513 ZPO). Der Kläger beansprucht mit Recht, die ihm aus dem Unfallereignis entstandenen Schäden auf der Basis einer 75 %-igen Haftungsquote zu ersetzen. ...

Mit zutreffenden Erwägungen und im Berufungsverfahren unangegriffen hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte zu 1) die beim Wendevorgang zu beachtende Verhaltensnorm des § 9 Abs. 5 StVO fahrlässig missachtete.

aa) Gem. § 9 Abs. 5 StVO muss der Fahrzeugführer beim Wenden ein Höchstmaß an Sorgfalt wahren und sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wendevorgänge sind besonders gefahrenträchtige Fahrvorgänge. Daher darf der Wendende den Wendevorgang erst beginnen, nachdem er sich zuvor darüber vergewissert hat, dass er auf der Fahrbahn niemanden gefährden kann. Hierzu ist es im Regelfall erforderlich, dass der Wendende den Verkehr in beide Richtungen durch Umblick, nicht lediglich durch einen Blick in den Rückspiegel, überwacht (zu den Sorgfaltsanforderungen beim Wenden: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 9 StVO Rdn. 50; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 15. Aufl., § 9 Rdn. 59; OLG Stuttgart VersR 1976, 73).

Ereignet sich ein Unfall beim Wenden, so spricht gegen den Wendenden der Anscheinsbeweis, dass er diesen gesteigerten Sorgfaltsanforderungen nicht genügt hat. Diesen Anscheinsbeweis kann der Betroffene nur widerlegen, wenn er Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Unfallverlaufs ergibt (BGH, Urt. v. 4.6.1985 - VI ZR 15/84, DAR 1985, 316, 317; Hentschel, aaO., § 9 StVO Rdn. 50; Mühlhaus/ Janiszewski, StVO, 15. Aufl., § 9 Rdn. 59; KG, Urt. v. 1.10.2001 - 12 U 2139/00, NZV 2002, 230, zit. nach juris). ..."