Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 31.05.1990 - 4 StR 112/90 - Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörde, wann sie von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergeht

BGH v. 31.05.1990: Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörde, wann sie von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergeht; maßgeblich hierfür ist die Stärke des Tatverdachts


Zu dem Problem, ab wann der zu Vernehmende über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt werden muss, hat der BGH (Urteil vom 31.05.1990 - 4 StR 112/90) Stellung genommen. Dem späteren Angeklagten wurde gesagt, dass er in einer "Vermisstensache" vernommen werde, obwohl die Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits die Leiche des "Vermisssten" gefunden hatte.

Der BGH hat die erst sehr spät verfolgte Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht noch für vertretbar gehalten, hat jedoch im Verschweigen der Leiche eine nach §§ 69 Abs. 3, 136a Abs. 1 StPO verbotene Täuschung gesehen:
  1. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörde, wann sie von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergeht; maßgeblich hierfür ist die Stärke des Tatverdachts.

  2. Es stellt eine unzulässige Täuschung des zu Vernehmenden dar, wenn diesem, obwohl die Leiche bereits aufgefunden worden ist und wegen eines Tötungsdelikts ermittelt wird, erklärt wird, er werde in einer Vermisstensache vernommen.

Siehe auch Aussageverweigerungsrecht - Zeugnisverweigerungsrecht - Schweigerecht


Aus den Entscheidungsgründen:

... Darin, dass die Kriminalbeamten den Angeklagten am 6. November 1988 als Zeugen und nicht sogleich als Beschuldigten vernommen haben, liegt keine Umgehung der §§ 163a Abs. 3, 136 StPO. Für die Frage, wann von der Zeugen-zur Beschuldigtenvernehmung überzugehen ist, kommt es auf die Stärke des Tatverdachts an (Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. Einl. Rdn. 77). Dabei unterliegt es der pflichtgemäßen Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde, ob sie einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie ihn als Beschuldigten verfolgt und als solchen vernimmt (BGHSt 10, 8, 12). Eine Belehrung nach § 136 StPO und eine dementsprechende Vernehmung als Beschuldigter ist somit erst veranlasst, wenn sich der bereits bei Beginn der Vernehmung bestehende Verdacht so verdichtet hat, dass die vernommene Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt (vgl. R. Müller in KK StPO 2. Aufl. § 163a Rdn. 2). Dabei ist gerade bei dem besonders schweren Vorwurf der Begehung eines Tötungsdelikts eine sehr sorgfältige Abwägung geboten. Die Strafverfolgungsbehörde überschreitet nur dann die Grenzen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums, wenn sie trotz eines starken Tatverdachts nicht von der Zeugenvernehmung zur Beschuldigtenvernehmung übergeht (vgl. Meyer in Löwe/ Rosenberg StPO 23. Aufl. § 136 Rdn. 6).

Im vorliegenden Fall bestand zunächst nur der Verdacht, dass der Angeklagte am Tattage mit dem Getöteten Kontakt gehabt hatte. Der Verdacht bestätigte sich erst im Laufe der Vernehmung. Erst gegen Ende der Vernehmung - nach der bis 23.25 Uhr dauernden Pause - sagte der Angeklagte sodann aus, dass er die Leiche zufällig gefunden habe. Dies war schließlich der Anlass, dem Angeklagten die vorläufige Festnahme zu erklären. In dieser Verfahrensweise kann eine missbräuchliche Anwendung des den Strafverfolgungsbehörden bei Vernehmung eines Tatverdächtigen zustehenden Ermessens somit nicht gefunden werden.

... Anders verhält es sich jedoch damit, dass dem Angeklagten bei seiner Vernehmung vom 6. November 1988 erklärt wurde, es werde in einer "Vermisstensache" ermittelt, obwohl die vernehmenden Beamten die Leiche der vermissten Person zu diesem Zeitpunkt bereits entdeckt hatten und von dem Vorliegen eines Tötungsdelikts ausgingen. Dass es sich bei dem aufgefundenen Toten um den Vermissten handelte, war unzweifelhaft, wenn auch wegen des fehlenden Kopfes die endgültige Identifizierung an Hand der Fingerspuren erst am 7. November 1988 erfolgte (vgl. Bl. 147 d. A.). Hierin lag eine nach §§ 69 Abs. 3, 136a Abs. 1 StPO verbotene Täuschung des Angeklagten:

Gemäß § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO darf die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung durch Täuschung nicht beeinträchtigt werden. Damit ist zwar nicht jede kriminalistische List untersagt (vgl. BGHSt 35, 328, 329 = JR 1990, 164 mit Anmerkung Bloy; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 136a Rdn. 35). Der vernehmende Beamte ist daher auch nicht verpflichtet, die vernommene Person über sein gesamtes Wissen von der Tat zu unterrichten (Hanack aaO Rdn. 37). Es geht aber über das kriminaltaktisch oftmals gebotene und erlaubte Verschweigen von Tatsachen hinaus, wenn der Vernehmende dem Vernommenen vorspiegelt, es werde in einer Vermisstensache ermittelt, die Ermittlungen tatsächlich aber zu der Aufklärung eines Tötungsdelikts und zur Entdeckung des Täters führen sollen. Damit wird der Vernommene nicht nur (was zulässig wäre) über einzelne Tatsachen im unklaren gelassen, sondern er wird bewusst über den Sinn der Vernehmung in die Irre geführt. Eine solche absichtliche Täuschung ist nach § 136a StPO verboten (vgl. auch Beulke StV 1990, 180, 182).

Diese unzulässige Täuschung führt aber nur dazu, dass die bis zur Mitteilung über das Auffinden der Leiche durch die Vernehmungsbeamten gemachten Angaben des Angeklagten unverwertbar waren. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte noch bestritten, sich am Tage des Verschwindens des Thomas St. überhaupt mit diesem getroffen zu haben. Diese - vom Schwurgericht im übrigen bei der Urteilsfindung nicht verwerteten - Angaben entsprachen nicht der Wahrheit und konnten zur Überführung des Angeklagten nichts beitragen. Die geständigen Einlassungen hat der Angeklagte erst nach Wegfall der dargelegten Täuschung - und weithin erst in ordnungsgemäßen Beschuldigtenvernehmungen - gemacht. Eine Fortwirkung des aufgrund der Täuschung zu Beginn der Vernehmung des Angeklagten nach § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO für die diesbezügliche Aussage bestehenden Verwertungsverbots auf sämtliche folgenden Angaben des Angeklagten kommt nicht in Betracht:

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Verstoß gegen § 136a StPO grundsätzlich nur die davon betroffene Aussage unverwertbar macht, auf die Verwertbarkeit der folgenden Aussagen aber keine Auswirkungen hat, falls diese prozessordnungsgemäß zustande gekommen sind (BGH NStZ 1988, 419 mit weit. Nachweisen = BGHR StPO § 136a Abs. 1 Täuschung 2; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 136a Rdn. 30; vgl. auch Baumann GA 1959, 33, 39f). ...



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