Das Verkehrslexikon
BayObLG Beschluss vom 06.10.2004 - 1St RR 101/04 - Keine Vernehmung von Verhörspersonen bei Unsicherheit über das Zeugnisverweigerungsrechts
BayObLG v. 06.10.2004: Zur Einführung von Angaben eines Beschuldigten durch Aussagen von nichtrichterlichen Vernehmungsbeamten
Das BayObLG (Beschluss vom 06.10.2004 - 1St RR 101/04) hat entschieden:
- Nichtrichterliche Vernehmungspersonen dürfen in der Hauptverhandlung so lange nicht über den Inhalt früherer Angaben eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen gehört werden, wie Ungewissheit darüber besteht, ob der Zeuge von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch macht oder darauf verzichtet.
- Auch Angaben bei einer (nur) informatorischen Befragung fallen unter das Verwertungsverbot des § 252 StPO.
Siehe auch Aussageverweigerungsrecht - Zeugnisverweigerungsrecht - Schweigerecht
Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 9.3.2004 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zur Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 45 Euro verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und den Führerschein eingezogen. Es hat angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beanstandet, dass das Amtsgericht den Inhalt der informatorischen Befragung seiner Eltern gegenüber der Polizei der Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Aussage der Eltern sei ohne vorhergehende Belehrung nicht verwertbar gewesen. Das Amtsgericht habe unter Verstoß gegen die Denkgesetze aus den Angaben im Protokoll und Antrag zur Feststellung des Alkohols im Blut auf seine Täterschaft geschlossen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die statthafte (§§ 333, 335 Abs. 1 StPO) und auch sonst zulässige (§ 341 Abs. 1,
§§ 344, 345 StPO) Revision hat keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Schuldspruch nebeneinander sowohl auf die Aussagen der Eltern des Angeklagten als auch auf dessen Angaben, die er im Protokoll und Antrag zur Feststellung des Alkohols im Blut vom 14.9.2003 zur Tat gemacht hat, gestützt. Die erste Begründung trägt zwar die Entscheidung nicht, die zweite hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die Revision beanstandet zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass das Amtsgericht bei seiner Überzeugungsbildung die Angaben der Eltern des Angeklagten seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
a) Der Verfahrensrüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr den Zeugen Z und L am Tattag um ca. 4.15 Uhr auf der B 2 auf ihrer Fahrspur ein weißer Mercedes entgegen. Es kam hierdurch zu einem Beinahezusammenstoß. Nach Anzeigeerstattung führte der Polizeibeamte K eine Halteranfrage durch und fuhr danach zur Wohnung des Halters:
Dort hätten ihm die Mutter und der Vater des Angeklagten geöffnet. Auf seinen Hinweis, dass er den Fahrer des weißen Daimler-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen suche, gaben die Eltern übereinstimmend an, dass diesen nur ihr Sohn fahre.
Dieser sei erst vor kurzem heimgekommen. Weiter gab der Vater an, dass es ja mal Zeit wurde, dass die Polizei komme.
Das Amtsgericht ging mit folgender Begründung von der Verwertbarkeit der Aussagen der Eltern des Angeklagten aus:
Die Angaben der Eltern des Angeklagten, die ausweislich der Angaben des Polizeibeamten K nicht belehrt wurden, sind verwertbar, da bei Ankunft am Anwesen Z in E , als zwei Personen öffneten, in keinster Weise klar war, wer den Pkw zum Tatzeitpunkt geführt hatte.
b) Die Verwertung der Aussagen der Eltern des Angeklagten verstößt gegen § 252 StPO. Der Polizeibeamte hätte zu den Bekundungen der Eltern nicht vernommen werden dürfen. § 252 StPO regelt das Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung. In ständiger Rechtsprechung ist das Verbot über den Wortlaut der Vorschrift hinaus dahin ausgedehnt worden, dass es dem Gericht auch verwehrt ist, die früheren Aussagen eines Zeugnisverweigerungsberechtigten durch Anhörung nichtrichterlicher Vernehmungspersonen in die Hauptverhandlung einzuführen und dann zu verwerten (BGHSt 2, 99/104 f.; 21, 218).
Zwar besteht das aus dem Sinn des § 252 StPO abzuleitende Verwertungsverbot nach dem Wortlaut dieser Regelung nur unter der Voraussetzung, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch macht. Dies ist hier formal nicht geschehen, denn das Amtsgericht hat nach Vernehmung des Polizeibeamten von einer Vernehmung der Eltern abgesehen. Gleichwohl ist eine zum Verwertungsverbot führende Lage gegeben. Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen nichtrichterliche Vernehmungspersonen in der Hauptverhandlung so lange nicht über den Inhalt früherer Angaben eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen gehört werden, wie Ungewissheit darüber besteht, ob der Zeuge von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch macht oder darauf verzichtet (BGHSt 2, 110, 111; 7, 194/196; 25, 176/177). Eine solche Ungewissheit bestand auch im Zeitpunkt der Vernehmung des Polizeibeamten, da das Amtsgericht es unterlassen hat, zu klären, ob die Eltern des Angeklagten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen oder auf dieses verzichten.
Der Umstand, dass die Vernehmung der Eltern des Angeklagten informatorisch erfolgte, lässt das Beweisverwertungsverbot nicht entfallen. Denn § 252 StPO gilt auch regelmäßig für unförmliche Anhörungen, d.h. informatorische Vernehmungen. Als Vernehmung im Sinne von § 252 StPO darf nicht nur eine unter Beachtung des § 163 a Abs. 5 StPO durchgeführte förmliche Vernehmung angesehen werden. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass eine Niederschrift über die Angaben der Auskunftsperson aufgenommen wurde und dass diese auch verlesen werden könnte. Der Begriff der Vernehmung im Sinne des § 252 StPO (und damit das hieraus abgeleitete Verwertungsverbot) ist vielmehr weit auszulegen und umfasst auch Angaben bei einer nur informatorischen Befragung durch Polizeibeamte, bei der das Schutzbedürfnis des Zeugen sogar noch größer ist, als bei einer mit der vorgeschriebenen Erklärung verbundenen förmlichen Vernehmung (BGHSt 29, 230/232 f.; BayObLG VRS 59, 268). Entscheidend ist, dass die Auskunftsperson von einem Staatsorgan in amtlicher Eigenschaft zu dem den Gegenstand des (nunmehrigen) Strafverfahrens bildenden Sachverhalt gehört worden ist (BayObLGSt 1982, 167/169; Gollwitzer JR 1981, 126).
Der Angabe des Vaters des Angeklagten, „es sei ja mal Zeit geworden, dass die Polizei komme“, kann zwar entnommen werden, dass er sich aus freien Stücken geäußert hat und sich nicht in einer psychologischen Zwangslage befunden hat. Dies hat jedoch auf das Verwertungsverbot keinen Einfluss (BayObLG aaO, 170).
2. a) Dass das Amtsgericht die vom Angeklagten auf der Polizeidienststelle - nach ordnungsgemäßer Belehrung - im Rahmen der Erstellung des Protokolls und des Antrags zur Feststellung des Alkohols im Blut vom 14.9.2003 - gemachten Angaben als Geständnis gewertet und hierauf die Verurteilung gestützt hat, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Einvernahme des Vernehmungsbeamten über die Äußerung des Angeklagten vor und bei der Erstellung dieser Urkunde ist, auch wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache gemacht hat, rechtlich nicht zu beanstanden (Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 261 Rn. 22 m.w.N.) und wurde auch nicht gerügt.
b) Der mit der Sachrüge vorgetragene Angriff auf die Beweiswürdigung, der Angeklagte habe im Zusammenhang mit der Erstellung des Protokolls seine Fahrereigenschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht eingeräumt, sondern lediglich Angaben zu seinem Trinkverhalten bezogen auf verschiedene Zeitpunkte gemacht, diese Angaben ließen aber nicht den Schluss zu, dass er seine Beteiligung an einem Vorfall eingeräumt habe, hat keinen Erfolg. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts lässt weder einen Denkfehler erkennen noch ist sie lückenhaft.
Wenn auch im Urteil lediglich mitgeteilt wird, der Angeklagte habe nach Bekundung des Polizeibeamten K sowie ausweislich des verlesenen Protokolls - ob eine Verlesung zulässig gewesen ist, kann dahingestellt bleiben, da insoweit eine Verfahrensrüge nicht erhoben worden ist - angegeben, „nach dem Vorfall keinen Alkohol konsumiert zu haben“, ist dies eine ausreichende, den Schuldspruch tragende Feststellung. Der Schluss des Amtsgerichts, der Angeklagte habe mit der Wendung „nach dem Vorfall“ sich auf die Tat bezogen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es fehlt zwar eine ausdrückliche zeitliche und örtliche sowie inhaltliche Konkretisierung dessen, was der Angeklagte mit der Wendung „nach dem Vorfall habe er keinen Alkohol konsumiert“ gemeint hat. Einer solchen Konkretisierung bedurfte es entgegen der erhobenen Rüge jedoch nicht. Denn aus der Aussage des Zeugen K , es habe auf der Polizeidienststelle vor der Blutentnahme eine vorbereitende Befragung des Angeklagten gegeben, kann sicher entnommen werden, dass hierbei nicht offen geblieben ist, um welchen Vorfall es sich gehandelt hat, sondern dass der Angeklagte mit dem Tatvorwurf vertraut gemacht worden ist. Es kann unter diesen Umständen daher - ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze - als sicher davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte bei der Angabe im Protokoll, er habe nach dem Vorfall keinen Alkohol konsumiert, dies in Kenntnis des Tatvorwurfs gemacht, damit die Tat gemeint und auch angesprochen hat. Das Amtsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Tat in dem von ihm unterschriebenen Protokoll gestanden hat.