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Kammergericht Berlin Urteil vom 28.06.2004 - 12 U 89/03 - Grundsätze für das zweispurige Rechtsabbiegen mit und ohne Pfeilmarkierungen
KG Berlin v. 28.06.2004: Grundsätze für das zweispurige Rechtsabbiegen mit und ohne Pfeilmarkierungen
Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 28.06.2004 - 12 U 89/03) hat ausführlich die Grundsätze für das parallele Abbiegen aus zwei Spuren nebeneinander dargelegt, insbesondere, dass ein Verpflichtung zum Einhalten der Fahrspur nach dem Abbiegen nur dann besteht, wenn Abbiegepfeile auch im Kreuzungsbereich und danach fortgeführt werden:
Siehe auch
Nebeneinander Abbiegen aus mehreren Fahrstreifen
und
Stichwörter zum Thema Abbiegen
Aus den Entscheidungsgründen:
"Den nach rechts abbiegenden Verkehrsteilnehmer, der sich - entgegen der Regel des § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO - nicht möglichst weit rechts eingeordnet hatte und links neben einen weiteren Rechtsabbieger fährt, trifft gegenüber diesem eine erhöhte Sorgfaltspflicht; er muss den vorschriftsmäßig eingeordneten Rechtsabbieger sorgfältig beobachten, darf ihn nicht behindern, in Bedrängnis bringen oder gefährden und muss ihm notfalls den Vortritt lassen.
... Die Weiterfahrt in einem anderen als dem bisher befahrenen Fahrstreifen nach dem Abbiegen stellt grundsätzlich keinen Fahrstreifenwechsel dar (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 7 StVO Rn 16, § 5 Rn 67). Die Fahrstreifen der bisher befahrenen Straße enden an der Kreuzungseinmündung, sofern sie nicht durch Markierungen in die neue Straße weitergeführt werden (BayObLG bei Janiszewski, NStZ 1988, 121). Dass die Fahrstreifen der Autobahnausfahrt nicht durch Markierungen in die Buschkrugallee weitergeführt wurden, ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich auch aus der Skizze der polizeilichen Unfallaufnahme. Der Rechts- (oder Links-) Abbieger, der sich noch nicht auf dem rechten (bzw. linken) Fahrstreifen der neuen Straße eingeordnet hat sondern diesen lediglich überquert, um sich im nächsten Fahrstreifen der neuen Straße einzuordnen, nimmt deshalb keinen Fahrstreifenwechsel vor (vgl. hierzu BayObLG, DAR 1980, 277; Haarmann in DAR 1987, 139). Dies gilt insbesondere, wenn sich der Unfallgegner, hier der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, noch nicht im Fahrstreifen der neuen Straße eingeordnet hatte und damit noch nicht zum fließenden Verkehr gehörte (Senat, Urteile vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 - und vom 17. Dezember 1990 - 12 U 960/90 -). Im Streitfall befanden sich beide Fahrzeuge noch im Abbiegevorgang, als der Zusammenstoß erfolgte.
bb. Für den streitgegenständlichen Unfall gelten vielmehr, wie die Berufung zutreffend hervorhebt, die Grundsätze über das paarweise Rechtsabbiegen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO hat sich der Rechtsabbieger möglichst weit rechts einzuordnen. Auch wenn paarweises Rechtsabbiegen möglich und zulässig ist, trifft den Verkehrsteilnehmer, der sich entgegen der genannten Vorschrift nicht möglichst weit rechts eingeordnet hatte, eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Er darf den äußerst rechts Abbiegenden nicht einengen oder behindern und muss ihm notfalls den Vortritt lassen (Hentschel, a. a. O., § 9 StVO, Rn 27; Senat a. a. O. sowie KG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 22 U 3/03 - ).
Der Vorrang des äußerst rechts Eingeordneten gilt auch unabhängig davon, ob der links neben ihm Abbiegende möglicherweise schneller in die Kreuzungseinmündung einfährt (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95).
Es kommt mithin nicht darauf an, welches der beiden an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge die Kreuzung zuerst erreicht hatte, sondern allein darauf, dass sich der Fahrer des Lkw des Beklagten zu 2. auf der äußerst rechten Spur zum Abbiegen eingeordnet hatte. Der Fahrer des so eingeordneten Lkw hatte zudem die Wahl, in welchen der Fahrstreifen der neuen Straße er einfahren wollte (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 13. Juni 1996 - 12 U 2594/95 - und vom 17. Dezember 1990 - 12 U 960/90 - ). Nach alledem hätte der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs den Lkw sorgfältig beobachten und im Hinblick auf dessen Größe auch damit rechnen müssen, dass dieser auch in die mittlere Spur der Buschkrugallee einfahren würde. ...
cc. An der Geltung der Regeln zum paarweisen Rechtsabbiegen ändert sich schließlich auch dadurch nichts, dass sämtliche Spuren der Autobahnausfahrt mit Pfeilen des Zeichens 297 des § 41 Abs. 3 Nr. 5 StVO versehen waren, wobei die Spur des Lkw des Beklagten zu 2. einen Rechtsabbiegerpfeil und die mittlere Abbiegespur, auf welcher der Mercedes Sprinter fuhr, einen Links- und Rechtsabbiegepfeil aufwiesen.
Die entsprechenden Zeichen stellen, soweit sich zwischen ihnen keine Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) oder Leitlinien (Zeichen 340) befinden, lediglich eine Empfehlung dar, sich frühzeitig einzuordnen. Sind - wie im Streitfall - Leitlinien oder Begrenzungen vorhanden, folgt daraus zwar ein Gebot über die künftige Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung, so dass ein Weiterfahren entgegen der durch die Pfeile vorgeschriebenen Richtung nicht zulässig ist.
Keine Aussage treffen diese reinen Verkehrslenkungsmittel (vgl. Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 297 § 41 Abs. 3 StVO in Hentschel, a. a. O., S. 819) jedoch zum Vorrang oder über zu beachtende Sorgfaltspflichten der Verkehrsteilnehmer. Einen Einfluss auf die Grundregel des § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO hat das Vorhandensein von Pfeilen auf der Fahrbahn, auch wenn durch diese die Richtung der Weiterfahrt auf der Kreuzung vorgeschrieben wird, deshalb nicht.
Etwas anderes könnte möglicherweise gelten, wenn die Spuren der bisherigen Fahrstreifen über die Kreuzung hinaus durch Markierungen in die neue Fahrbahn weitergeleitet werden (so bereits Senat, Urteil vom 13. Juni 1996, a. a. O.) Dies war hier jedoch, wie bereits oben dargelegt, nicht der Fall."
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