"Der Unfallhergang ist daher nach Zugrundelegung der Aussage des Zeugen S. einerseits und der Angaben des Beklagten zu 2) andererseits weiterhin ungeklärt geblieben. Im Hinblick auf den somit offenen Unfallablauf war eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 angemessen. Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 StVG erforderlichen Abwägung konnten hier nämlich wegen des ungeklärten Unfallhergangs lediglich die Betriebsgefahren beider unfallbeteiligter Fahrzeuge berücksichtigt werden. Die auf dem Fahrzeug des Zeugen S. als Linksabbieger lastende Betriebsgefahr war jedoch nicht höher zu bewerten als diejenige des vom Beklagten zu 2) geführten Fahrzeugs (BGH VersR 1996, 513 ff.). Zu Lasten des Linksabbiegers an einer mit Abbiegepfeilen versehenen Kreuzung können nämlich im Rahmen der Betriebsgefahr nicht die besonderen Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 3 StVO berücksichtigt werden, weil diese mit dem Aufleuchten des Abbiegepfeils durch die Regelung des § 37 Abs. 1 S. 4 StVO, wonach Linksabbieger die Kreuzung ungehindert befahren und räumen können, verdrängt werden. Vom Aufleuchten des Abbiegepfeils ist bei der Haftungsverteilung aber auszugehen, denn im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 S. 2 StVG dürfen zu Lasten einer Partei nur erwiesene Umstände berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung dieser Argumentation kann die Betriebsgefahr des Linksabbiegers, der bei ungeklärter Ampelstellung für in Anspruch nimmt, daß der Abbiegepfeil aufgeleuchtet habe, auch nicht aufgrund der Tatsache, daß dieser bei seinem Fahrmanöver die Fahrspur des Gegenverkehrs kreuzen müsse, höher bewertet werden als die des Geradeausverkehrs. Auch damit würden dem Linksabbieger nämlich letztlich wieder die besonderen Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 3 StVO angelastet, obwohl dies nicht dem Sachstand entspricht. Die Beklagten hatten daher aufgrund einer Haftungsverteilung von 50 zu 50 wegen gleichgewichtiger Betriebsgefahren beider unfallbeteiligter Fahrzeuge die Hälfte des der Höhe nach begründeten Schadens zu ersetzen." |