1. | Rechnet der Rechtsanwalt des Geschädigten mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers nach Nr. 7 f des DAV-Abkommen ab, so liegt darin ein Erlassvertrag, mit welchem der Geschädigte vorgerichtlich auf weitere Forderungen gegen den Schädiger verzichtet. |
2. | Der Geschädigte kann das ihm zuzurechnende Erlassangebot seines Rechtsanwalts nicht wegen Irrtums anfechten. |