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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil vom 01.04.2003 - 102 C 3511/02 - Fiktion eines Erlassvertrages bei Abrechnung nach demm DAV-Abkommen

AG Berlin-Mitte v. 01.04.2003: Fiktion eines Erlassvertrages bei Abrechnung nach demm DAV-Abkommen


Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 01.04.2003 - 102 C 3511/02) hat entschieden, dass mit einer anwaltlichen Gebührenabrechnung nach dem DAV-Abkommen ein Erlass weiterer Ansprüche des Mandanten verbunden ist:

  1.  Rechnet der Rechtsanwalt des Geschädigten mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers nach Nr. 7 f des DAV-Abkommen ab, so liegt darin ein Erlassvertrag, mit welchem der Geschädigte vorgerichtlich auf weitere Forderungen gegen den Schädiger verzichtet.

  2.  Der Geschädigte kann das ihm zuzurechnende Erlassangebot seines Rechtsanwalts nicht wegen Irrtums anfechten.


Zum Sachverhalt:


Der Kl. ist Eigentümer eines Pkw Skoda. Der Bekl. zu 1) war Fahrer eines Pkw, der bei der Bekl. zu 2) haftpflichtversichert ist. Am 23. 5. 2002 ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen dem Fahrzeug des Kl. und dem vom Bekl. zu 1) gesteuerten Fahrzeug.

Dem Kl. entstand unfallbedingt ein Gesamtschaden in Höhe von 3412,12 EUR, den die Bekl. zu 2) vorprozessual mit Schreiben vom 25. 10. 2002 in Höhe von 1665,40 EUR teilweise regulierte.

Nachdem der Kl. die Bekl. zu 2) zuvor mehrfach auf die seiner Meinung nach bestehende volle Einstandspflicht der Bekl. zu 2), letztmalig am 23.10.2002 hingewiesen hatte, ersuchte er mit Schreiben vom 28. 10. 2002 über seine Prozessbevollmächtigten um den Ausgleich der ihm entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung. Mit der am 28.10.2002 übersandten Kostennote rechneten die Prozessbevollmächtigten vorbehaltslos 15/10 Geschäftsgebühren nach einem Streitwert von 1665,40 EUR unter Hinweis auf das Abkommen des Deutschen Anwaltsvereins zur außergerichtlichen Schadensregulierung ab. Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Kl. mit Telefax vom 13.11.2002 wiederum vorbehaltslos an die Begleichung der Kostennote vom 28. 10. 2002 erinnert hatten, beglich die Bekl. zu 2) am 14.11.2002 die klägerische Rechnung.

Der Kl. meint, die Bekl. seien ihm weiterhin zur Zahlung seines nicht bereits regulierten Schadens verpflichtet. Hieran ändere die vorprozessual erfolgte Abrechnung der Kosten mit einer 15/10-Gebühr gemäß DAV-Abkommen auf den durch die Bekl. zu 2) bezahlten Betrag nichts, da hierin weder der Verzicht noch ein Erlass weitergehender Forderungen gesehen werden könne.

Der Kl. beziffert seinen Restschaden auf 1746,72 EUR. Diesen Betrag klagt er ein.

Die Bekl. meinen, es bestünden keine weitergehenden Ansprüche des Kl., weil auf der Grundlage des DAV-Abkommens außergerichtlich eine endgültige Schadensregulierung erfolgt sei. Die Abrechnung der Kosten mit einer 1510-Gebühr gemäß DAV-Abkommen sei als Verzicht des Kl. auf noch nicht regulierte Ansprüche anzusehen.

Die Klage blieb erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


Der Kl. hat keinen über die bereits durch die Bekl. bezahlten 1665,40 EUR hinausgehenden Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall gemäß §§ 7 I, 17l und II, 18 StVG, 823 I BGB, 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG.

Der Kl. hat den Bekl. gegenüber auf etwa noch ausstehende, nicht regulierte Schäden im Wege des Abschlusses eines Erlassvertrages vorgerichtlich verzichtet.

Nach Teilen der Rechtsprechung liegt in einer vorbehaltslosen Abrechnung einer 15/10-Gebühr nach dem DAV-Abkommen durch die Prozessbevollmächtigten des Kl. ein auf den Abschluss eines Erlassvertrages gemäß § 397 I BGB gerichtetes Angebot mit dem Inhalt, dass der Kl. neben den bereits vorprozessual bezahlten und als Erledigungswert angesetzten Ersatzansprüchen auf weitergehende Ersatzansprüche verzichte. In der Zahlung der 15/10-Gebühr durch den Haftpflichtversicherer sei die Annahme dieses Angebots zu sehen. Denn die Abrechnung der 15/10-Gebühr auf Grundlage des DAV-Abkommens anstelle einer 7,5/10-Gebühr gemäß § 118 II BRAGO dürfe nur dann erfolgen, wenn die Angelegenheit vollständig abgeschlossen sei. Aus der gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht des Haftpflichtversicherers stelle sich die vorbehaltslose Abrechnung nach dem DAV-Abkommen deshalb als Verzicht auf den noch ausstehenden, nicht regulierten Schaden dar. Die Erklärungen seines Rechtsanwalts müsse sich der Kl. gemäß § 164 I BGB zurechnen lassen (vgl. AG Düsseldorf, SP 2001, 430; AG Schwerte, SP 2001, 361; AG Köln, Urteil vom 30. 11. 2001 - 261 C 301/01; AG Stralsund, Urteil vom 27. 6. 2002 – 12 C 188/02 –).

Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Da es auf die objektive Erklärungsbedeutung ankommt, kann ein Erlass auch dann zu bejahen sein, wenn der Gläubiger subjektiv keinen Erlasswillen hatte (Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 397 Rdnr. 4). Trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei der Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGHZ 91, 324). Diese Grundsätze gelten auch für schlüssiges Verhalten ohne Erklärungsbewusstsein. Dieses wird als Willenserklärung wirksam, wenn der sich Äußernde fahrlässig nicht erkannt hat, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werde konnte und wenn der Empfänger es tatsächlich auch so verstanden hat (BGHZ 109, 171, 177).


Diese Voraussetzungen liegen nach dem unstreitigen Sachverhalt vor.

Mit Schreiben vom 28. 10. 2002 übersandten die Prozessbevollmächtigten des Kl. vorbehaltslos ihre Kostennote der Bekl. zu 2) sowie brachten unter ausdrücklichem Hinweis auf das DAV-Abkommen eine 15/10-Gebühr auf einen Gegenstandswert von 1665,40 EUR in Ansatz. Mit Telefax vom 13. 11. 2002 erinnerten die Prozessbevollmächtigten des Kl. — wiederum vorbehaltslos an die Begleichung der Kostennote. Gerade aus dem Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten des Kl. zunächst auf einer vollständigen Einstandspflicht der Bekl. bestanden hatten und letztlich aber unmittelbar nach der erfolgten Teilregulierung zweimalig vorbehaltslos um den Ausgleich der auf Grundlage des DAV-Abkommens erstellten Kostennote die Bekl. zu 2) ersuchten, hätten sie bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können, dass in diesem Verhalten die Bekl. zu 2) nur ein auf den Verzicht der zuvor weitergehend geltend gemachten Forderungen gerichtete Erlassangebot sehen konnte.

Denn Nummer 7 Ziffer a) bestimmt bereits, dass die Abrechnung einer 5/10-Gebühr nach dem Erledigungswert der Angelegenheit zu erfolgen hat, wobei unter Erledigungswert der gezahlte Betrag verstanden wird (Greißlinger, DAR 1998, 286, 287). Die Regelung der Nummer 7 Ziffer f) S. 1 bestimmt zusätzlich, dass die Anwendung des DAV-Abkommens grundsätzlich nur für den Fall der vollständigen außergerichtlichen Regulierung gilt; ausnahmsweise bei nur teilweiser Regulierung dann, wenn der Ausgleich weiterer Schadenspositionen einvernehmlich vorbehalten bleibt. Die Regelung der Ziffer f) soll auf eine möglichst endgültige abschließende Regulierung hinwirken (Greißlinger, DAR 1998, 286, 289). Für die „vollständige außergerichtliche Schadensregulierung” ist dabei lediglich entscheidend, welche Ansprüche der vom Geschädigten beauftragte Anwalt letztendlich noch geltend macht (Greißlinger, DAR 1998, 286, 289). Nach dieser Regelungssystematik des DAV-Abkommens oblag es den Prozessbevollmächtigten des Kl. klarzustellen, dass trotz der Abrechnung einer 1510-Gebühr vom Grundsatz der vollständigen außergerichtlichen Schadensregulierung abgewichen werden sollte.

Hierfür bestanden indes keine Anhaltspunkte aus Sicht der Bekl. Denn die Prozessbevollmächtigten des Kl. gaben nach der erfolgten Teilregulierung der Bekl. zu 2) in keiner Weise zu erkennen, dass sie weiterhin auf_ deren voller Einstandspflicht bestehen. Vielmehr haben sie in unmittelbarem zeitlichen Fortgang nur 3 Tage nach der erfolgten Teilregulierung und ohne die Erklärung eines Vorbehalts (Ziff. f) S. 1 2. HS) nach dem DAV-Abkommen eine 15/10-Gebühr abgerechnet. Dies konnte aus der Sicht der Bekl. zu 2) aber nur so verstanden werden, dass der Kl. letztendlich weitergehende Ansprüche nicht mehr geltend machen.



Da die Bekl. zu 2) das in der Übersendung der Kostennote konkludent liegende Angebot durch Begleichung dieser Forderung annahm und der Kl. sich die Erklärungen seiner Bevollmächtigen zurechnen lassen muss, ist zwischen dem Kl. und den Bekl. ein wirksamer Erlassvertrag zustande gekommen.

Der Kl. hat das ihm zuzurechnende Erlassangebot nicht wirksam angefochten. In der Erklärung der Zurücknahme des Erlasses durch den Kl. ist die Anfechtungserklärung i. S. d. § 143 I BGB seines Angebots zum Erlassvertrag zu sehen. Denn der Kl. bringt unzweideutig zum Ausdruck, dass er mit der Übersendung der Kostennote kein Erlassangebot abgeben wollte und demzufolge das Geschäft wegen dieses Willensmangels nicht bestehen lassen will. Dem Kl. steht aber kein Anfechtungsrecht zu. Denn eine Anfechtung gemäß § 119 I BGB wegen Irrtums über die Rechtsfolgen einer Erklärung scheidet aus, wenn das Geschäft außer der erstrebten Wirkung nicht erkannte und nicht gewollte Nebenwirkungen hat (Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 119 Rdnr. 15 m. w. Nachw ). Da die Prozessbevollmächtigten des Kl. sich über die Rechtsfolge ihrer in der Übersendung der Kostennote liegenden Willenserklärung im Irrtum befanden, die sich unmittelbar aus den Regelungen des DAV-Abkommen ergab, fehlte es bei ihnen an einem Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. Auch wenn es sich bei dem DAV-Abkommen nicht um eine gesetzliche Regelung handelt, so ist dieser Fall wertungsmäßig gleichzustellen. Denn die Prozessbevollmächtigten des Kl. hatten nicht selbst eine Rechtsfolge zum Gegenstand ihrer Erklärung gemacht. Diese trat vorliegend vielmehr deshalb ein, weil die Prozessbevollmächtigten im Vorfeld ihrer Erklärung das DAV-Abkommen ihrer Abrechnung zu Grunde gelegt hatten. Es lag daher nur ein unbeachtlicher Motivirrtum der Prozessbevollmächtigten vor, der den Kl. nicht zur Anfechtung berechtigt. ..."

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