Regelmäßig kann aus der Tatsache, dass ein Rechtsanwalt bei Abrechnung eines Verkehrsunfalls Bezug auf das DAV-Abkommen nimmt, nicht der Schluss gezogen werden, er verzichte zugleich auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche seines Mandanten. |
„..in vorbezeichneter Angelegenheit möchte ich die hiesigen Gebühren nach dem DAV-Abkommen liquidieren.“ |