Die Abrechnung nach den DAV-Empfehlungen muss nach Treu und Glauben grundsätzlich als Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages verstanden werden, da der Anwalt, der unter Bezugnahme auf die Empfehlungen seine Kosten nach dem Pauschalsatz in Rechnung stellt, damit zum Ausdruck bringt, dass er für seinen Mandanten die vom Versicherer vorgenommene Abrechnung als abschließend akzeptiert. |
„Zur Klaglosstellung ... ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlen wir ... einen weiteren Betrag von 2.000,00 Eur." |
„Sie haben den Schaden in Höhe eines Betrages von 21.006,94 reguliert. Insoweit möchte ich nunmehr meine Gebühren abrechnen ..." |
„17,5/10 Pauschalgeb. gem. DAV Abkommen aus 21.006,94 EUR". |
„Die Regelung gilt grundsätzlich nur für den Fall der vollständigen außergerichtlichen Schadenregulierung; bei nur teilweiser Regulierung dann, wenn der Ausglich weiterer Schadenpositionen einvernehmlich vorbehalten bleibt. Sie gilt dann nicht, wenn über einen Teilanspruch, sei es auch nur über die Kosten, gerichtlich entschieden worden ist." |