Stellt ein Rechtsanwalt nach teilweiser Regulierung eines Verkehrsunfallschadens gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer eine Gebührenrechnung "nach Maßgabe des DAV-Abkommens", so kann allein daraus nicht der Schluss gezogen werden, er verzichte namens seines Mandanten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche. |
"Zur Klaglosstellung … ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlen wir … einen weiteren Betrag von 2.000 €." |
"Sie haben den Schaden in Höhe eines Betrages von 21.006,94 € reguliert. Insoweit möchte ich nunmehr meine Gebühren abrechnen …" |