"Von einer Ausschöpfung aller Möglichkeiten, das Alkoholkonsumverhalten des Antragstellers festzustellen, kann indes keine Rede sein. Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 7. Dezember 2006 (Seite 20) darauf hinwies, die durchzuführende Überprüfung müsse sich auch unter somatischem Blickwinkel auf alle Betäubungsmittel und auf Alkohol erstrecken, der Senat im Anschluss daran ferner ausführte, die Verwaltungsbehörde sei befugt, vom Pflichtigen nicht nur die Beibringung des abschließenden Gutachtens, sondern auch die Vorlage von Zwischenergebnissen zu verlangen (S. 21 des Beschlusses vom 7.12.2006), so brachte das Gericht damit die Erwartung zum Ausdruck, die zuständige Verwaltungsbehörde werde dem Antragsteller nicht nur die periodische Übersendung von Befundberichten über durchgeführte Drogentests, sondern auch von Nachweisen über seine Alkoholabstinenz aufgeben. Ein solches Vorgehen wäre schon deshalb angezeigt gewesen, weil sich die Aussagekraft von Laborwerten, die der Kontrolle des Alkoholkonsumverhaltens einer Person dienen, dann wesentlich erhöhen lässt, wenn Verlaufsbeurteilungen möglich sind (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, a.a.O., S. 164), d.h. sich die Entwicklung der einschlägigen Laborparameter über einen ausreichend langen Zeitraum hin beobachten lässt. Vor allem aber steht in Gestalt der Bestimmung des Ethylglucuronid-Wertes ("EtG-Wert") nunmehr ein hochspezifischer Marker zur Verfügung, der es nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Gerichts u. U. erlaubt, eine behauptete Alkoholabstinenz unmittelbar nachzuweisen oder zu widerlegen (vgl. Uhle/Löhr-Schwaab, Abstinenz-Check bei Führerscheinproblemen wegen Alkohol, ZfS 2007, 192 ff.): Findet sich in mehreren unangekündigt und nach kurzfristiger Einbestellung gewonnenen Urinproben, die einen längeren Zeitraum abdecken, kein Ethylglucuronid, geht die gutachterliche Praxis davon aus, dass ein angegebener Alkoholverzicht glaubhaft gemacht wurde (Uhle/Löhr-Schwaab, a.a.O., S. 193). Angeboten hätte sich die Erhebung dieses Wertes insbesondere deshalb, weil die insoweit erforderlichen Untersuchungen anhand des vom Antragsteller zum Zwecke des Nachweises seiner Betäubungsmittelabstinenz ohnehin abzugebenden Harns hätten stattfinden können. 3. Angesichts der hohen Aussagekraft des EtG-Werts bietet eine genügend häufige, kurzfristig und zu für den Antragsteller unvorhersehbaren Terminen erfolgende Einbestellung zur Abgabe von Urinproben, die auf das Vorhandensein von Ethylglucuronid hin analysiert werden, eine ausreichende Gewähr dafür, dass er während dieser Zeit auf Alkohol verzichtet. Sollte es sich anders verhalten oder der Antragsteller seinen diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, eröffnet das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ausreichende Möglichkeiten, um seine weitere motorisierte Verkehrsteilnahme erneut zu unterbinden." |