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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.07.2006 - C-83/05 - Zur Zulässigkeit nationaler Geschwindigkeitsregelungen für Sprinter

EuGH v. 13.07.2006: Zur Zulässigkeit nationaler Geschwindigkeitsregelungen für Sprinter


Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 13.07.2006 - C-83/05) hat entschieden:
   Die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Fahrzeug der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art nicht den nationalen Geschwindigkeitsvorschriften für Personenkraftwagen unterliegt, sondern den Vorschriften für Lastkraftwagen, obwohl dieses Fahrzeug aufgrund einer in Anwendung der Richtlinie ergangenen EG-Typgenehmigung als Personenkraftwagen zugelassen wurde.


Urteil:


1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. L 225, S. 1) (im Folgenden: Richtlinie 70/156).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens, in dem sich Herr Voigt gegen eine Geldbuße wendet, die vom Regierungspräsidium Karlsruhe-Bretten gegen ihn verhängt wurde.




Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Die Gründe, die den Gemeinschaftsgesetzgeber zum Erlass der Richtlinie 70/156 veranlassten, werden in deren Begründungserwägungen wie folgt dargelegt:

   „In jedem Mitgliedstaat müssen Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Gütern oder Personen bestimmten, zwingend vorgeschriebenen technischen Merkmalen entsprechen; diese Bestimmungen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden; dadurch wird der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft behindert. Diese Hemmnisse für die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes lassen sich verringern und sogar beseitigen, wenn alle Mitgliedstaaten in Ergänzung oder an Stelle ihrer derzeitigen Rechtsvorschriften gleiche Vorschriften erlassen. Die Einhaltung der technischen Vorschriften wird herkömmlicherweise von den Mitgliedstaaten kontrolliert, bevor die Fahrzeuge, für die sie gelten, in den Handel gebracht werden; diese Kontrolle erstreckt sich auf Fahrzeugtypen. … Die Kontrolle dieser Vorschriften sowie die Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen durch jeden Mitgliedstaat erfordern die Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens für die Betriebserlaubnis für jeden Fahrzeugtyp. Dieses Verfahren soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen festzustellen, ob jeder Fahrzeugtyp den in den Einzelrichtlinien vorgesehenen und auf dem Betriebserlaubnisbogen angegebenen Kontrollen unterworfen wurde; damit soll den Herstellern ermöglicht werden, eine Übereinstimmungsbescheinigung für alle Fahrzeuge auszustellen, die dem genehmigten Typ entsprechen; ein mit dieser Bescheinigung versehenes Fahrzeug hat in allen Mitgliedstaaten als mit ihrer eigenen Gesetzgebung übereinstimmend zu gelten; es ist angezeigt, dass jeder Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Feststellung durch Übersendung einer Abschrift des für jeden genehmigten Fahrzeugtyp ausgestellten Betriebserlaubnisbogens unterrichtet. …“

4 Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 70/156 bestimmt:

   „Diese Richtlinie gilt für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die in einer oder mehreren Stufen gefertigt werden, sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, die für den Anbau an derartigen Kraftfahrzeugen und Anhängern vorgesehen sind.“

5 Nach Artikel 2 der Richtlinie bedeutet

„Typgenehmigung“ „das Verwaltungsverfahren, durch das ein Mitgliedstaat bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Richtlinie oder einer Einzelrichtlinie erfüllt. Eine vollständige Auflistung der Einzelrichtlinien befindet sich in Anhang IV bzw. Anhang XI“,

„Fahrzeug“ „mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie allen anderen Arbeitsmaschinen, alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten vollständigen oder unvollständigen Kraftfahrzeuge, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger“ und

„Typ“ eines Fahrzeugs „Fahrzeuge derselben Fahrzeugklasse, die sich zumindest hinsichtlich der in Anhang II B aufgeführten Merkmale nicht unterscheiden. Ein Fahrzeugtyp kann aus Varianten und Versionen bestehen (vgl. Anhang II B).“

6 Nach Anhang II der Richtlinie 70/156 umfasst die Fahrzeugklasse „M 1“ für die Personenbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Nationales Recht

7 Die deutschen Rechtsvorschriften über den Straßenverkehr sind in verschiedenen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften enthalten. Im Ausgangsverfahren relevant sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO) und das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Die Richtlinie 70/156 wurde durch die Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9. Dezember 1994, zuletzt geändert am 7. Februar 2004, in deutsches Recht umgesetzt. Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) regelt nunmehr ausschließlich das Zulassungsverfahren sowie die Pflichtversicherung und enthält Vorschriften über Bau und Betrieb von Fahrzeugen.

8 Die StVO regelt die Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen. In Bezug auf die Geschwindigkeit unterscheiden sich ihre Vorschriften für Personenkraftwagen von denen für andere Kraftfahrzeuge. Diese Unterscheidung ergibt sich aus der im Ausgangsverfahren relevanten Vorschrift des § 18 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 StVO, nach der die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen für Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Personenkraftwagen 80 km/h beträgt. Für Letztere gibt es keine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung.

9 Die StVO enthält keine Definition des Begriffes „Personenkraftwagen“. In § 4 Absatz 4 PBefG werden Personenkraftwagen definiert als Kraftfahrzeuge, die „nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind“.


Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10 Am 21. Oktober 2003 wurde Herr Voigt einer Kontrolle unterzogen, als er auf einer Bundesautobahn außerhalb geschlossener Ortschaften ein von der DaimlerChrysler AG hergestelltes Kraftfahrzeug des Typs „Sprinter“ mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen führte. Da die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, abzüglich der erforderlichen Toleranz, 134 km/h betrug, verhängte das Regierungspräsidium Karlsruhe-Bretten mit Bescheid vom 18. November 2003 gegen ihn ein Bußgeld von 275 Euro, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lastkraftwagen von 80 km/h um 54 km/h überschritten habe. Darüber hinaus wurde ihm ein zweimonatiges Fahrverbot auferlegt, verbunden mit einem Eintrag von vier Punkten im Verkehrszentralregister. Das von ihm geführte Fahrzeug, für das eine EG-Typgenehmigung der Fahrzeugklasse „M 1“ vorliegt, ist in den Fahrzeugpapieren als Personenkraftwagen eingetragen.

11 Herr Voigt legte gegen diese Maßnahmen am 27. November 2003 Einspruch ein. Unter Hinweis auf den Fahrzeugbrief, in dem das betreffende Fahrzeug als Personenkraftwagen eingestuft wird, vertrat er die Ansicht, dass die u. a. für Lastkraftwagen bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h auf Autobahnen außerhalb geschlossener Ortschaften nicht für dieses Fahrzeug gelte, das den Beschränkungen für Personenkraftwagen unterliege.

12 Mit Verfügung vom 10. März 2004 legte die Staatsanwaltschaft Freiburg die Akte von Herrn Voigt dem Amtsgericht Freiburg zur Entscheidung über die erforderliche Geldbuße vor. Am 29. April 2004 sprach ihn dieses Gericht frei. Die Staatsanwaltschaft Freiburg legte dagegen beim Oberlandesgericht Karlsruhe Rechtsbeschwerde ein. Am 26. August 2004 hob das Oberlandesgericht Karlsruhe den Freispruch auf. Es vertrat die Ansicht, dass im Ausgangsverfahren zusätzliche Tatsachenfeststellungen zur konkreten Bauart des von Herrn Voigt geführten Fahrzeugs des Typs „Sprinter“ erforderlich seien, da nach einer am Vortag in einem ähnlich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung zwischen verschiedenen Bauarten dieses Fahrzeugs zu unterscheiden sei, während die Angabe „Personenkraftwagen“ in den Fahrzeugpapieren keine Bedeutung habe.

13 Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Freiburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
  1.  Ist die Richtlinie 70/156, umgesetzt in deutsches Recht in der EG-TypV (Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9. Dezember 1994, zuletzt geändert am 7. Februar 2004), dahin gehend auszulegen, dass der Führer eines Kraftfahrzeuges, dessen Fahrzeug als Personenkraftwagen infolge einer Betriebserlaubnis aufgrund EG-Typgenehmigung zugelassen worden ist, auch berechtigt ist, das Fahrzeug als genehmigten Fahrzeugtyp im Straßenverkehr in Betrieb zu nehmen, und ist der Führer dieses Kraftfahrzeuges insbesondere auch nur den für Personenkraftwagen geltenden Geschwindigkeitsgeboten unterworfen?

  2.  Dürfen die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden die vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgestellten Betriebserlaubnisse nach EG-Typgenehmigung und die von deutschen Zulassungsstellen erteilten, auf diesen EG-Typgenehmigungen beruhenden Zulassungen als nicht maßgeblich bei der Einordnung des Fahrzeugtyps erklären, wenn es um die Feststellung der vom Führer eines solchen Fahrzeugtyps einzuhaltenden Geschwindigkeitsgebote geht?

Zu den Vorlagefragen

14 Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 70/156 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Fahrzeug der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art nicht den nationalen Geschwindigkeitsvorschriften für Personenkraftwagen unterliegt, sondern den Vorschriften für Lastkraftwagen, obwohl dieses Fahrzeug aufgrund einer in Anwendung der Richtlinie ergangenen EG-Typgenehmigung als Personenkraftwagen zugelassen wurde.

15 Einleitend ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 70/156, die ausdrücklich nur die internationale Einteilung der Kraftfahrzeuge in die in ihrem Anhang II definierten Klassen M, N und O betrifft, keine Bestimmung über die Einstufung von Kraftfahrzeugen in die Klasse der „Personenkraftwagen“ enthält. Zum anderen verfügt nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts zwar der Hersteller des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fahrzeugs über eine EG-Typgenehmigung „M 1“ für das Fahrzeug, doch wird es erst im Stadium der Zulassung von den deutschen Behörden als Personenkraftwagen eingestuft.



16 Die Richtlinie 70/156 enthält Bestimmungen, die nach ihren Begründungserwägungen dazu dienen, ein gemeinschaftliches Verfahren für die Betriebserlaubnis für jeden Fahrzeugtyp festzulegen und einzuführen, das die zuvor in den Mitgliedstaaten bestehenden Genehmigungsverfahren ersetzt. Die Tragweite einer solchen gemeinschaftlichen Betriebserlaubnis kann nur anhand des genauen Geltungsbereichs der Richtlinie 70/156 ermittelt werden.

17 In dieser Richtlinie werden nacheinander das Verfahren der Typgenehmigung, das anschließende Verfahren der Ausstellung eines Genehmigungsbogens, die Erstellung der Übereinstimmungsbescheinigung durch den Hersteller sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten dargelegt, im Hinblick auf die Zulassung die Übereinstimmung der hergestellten Erzeugnisse mit dem genehmigten Typ zu überwachen. Die Bestimmungen der Richtlinie sollen Hemmnisse für den freien Warenverkehr beseitigen. Die Harmonisierung der Vorschriften und technischen Merkmale stellt das Mittel zur Erreichung dieses Zieles dar. Die Richtlinie 70/156 enthält dagegen keine Angaben, die über diese Harmonisierung hinausgehen. Sie enthält insbesondere keine an die Mitgliedstaaten gerichtete Vorschrift in Bezug auf die Geschwindigkeitsgebote, die für die verschiedenen Klassen von Kraftfahrzeugen gelten, für die eine gemeinschaftliche Betriebserlaubnis erteilt wurde.

18 Die Richtlinie 70/156 betrifft somit die technischen Merkmale eines Fahrzeugtyps und enthält keine andere Erwägung in Bezug auf die von den Führern von Kraftfahrzeugen einzuhaltenden Straßenverkehrsvorschriften.

19 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 70/156 auf Artikel 100 EWG-Vertrag (sodann Artikel 100 EG-Vertrag, jetzt Artikel 94 EG) oder auf Artikel 100a EWG-Vertrag (sodann Artikel 100a EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 95 CE) gestützt ist, die die Zuständigkeiten im Bereich der Harmonisierung zwecks Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes oder des Binnenmarktes betreffen.

20 Unter diesen Umständen geht weder aus dem Wortlaut der Richtlinie 70/156 noch aus deren Gegenstand oder Zweck hervor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber an die gemeinschaftliche Betriebserlaubnis für Fahrzeugtypen, die mit dieser Richtlinie eingeführt wurde, um Hindernisse für die Verwirklichung des Binnenmarktes zu beseitigen, Folgen in Bezug auf die Anwendung der nationalen Straßenverkehrsvorschriften knüpfen wollte, die die Geschwindigkeit der verschiedenen Klassen von Kraftfahrzeugen regeln.

21 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die Fragen des Amtsgerichts Freiburg zu antworten, dass die Richtlinie 70/156 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Fahrzeug der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art nicht den nationalen Geschwindigkeitsvorschriften für Personenkraftwagen unterliegt, sondern den Vorschriften für Lastkraftwagen, obwohl dieses Fahrzeug aufgrund einer in Anwendung der Richtlinie ergangenen EG-Typgenehmigung als Personenkraftwagen zugelassen wurde. ..."

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