Das Verkehrslexikon

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Die Kündigung eines Mitarbeiters wegen Verlust des Führerscheins

Die Kündigung eines Mitarbeiters wegen Verlust des Führerscheins


Siehe auch Arbeitsrecht und Verkehrsrecht




Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, worauf die Entziehung beruht. Es kann also nicht nur die Entziehung nach einer privaten Trunkenheitsfahrt, sondern auch der Führerscheinverlust etwa bei einer Minderung der Sehfähigkeit ausreichen, um einen Kündigungsgrund darzustellen.

Voraussetzung ist jedoch, daß die Haupttätigkeit nicht ohne ein Auto ausgeübt werden kann. Das Autofahren muß aber nicht den alleinigen Inhalt der Tätigkeit ausmachen (BAG Urteil vom 14.02.1991 - 2 AZR 525/90 -). In diesem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht sogar die fristlose Kündigung eines Berufskraftfahrers nach Führerscheinentzug gebilligt.


Bevor eine Kündigung wegen Führerscheinverlustes ausgesprochen wird, muß sorgfältig geprüft werden, ob dem Mitarbeiter nicht dauerhaft oder vorübergehend eine Tätigkeit angeboten werden kann, für die keine Fahrerlaubnis notwendig ist (z. B. im Innendienst).

Problematisch ist der Fall, wenn der Mitarbeiter anbietet, sich für die Dauer des Führerscheinentzugs von einem anderen auf eigene Kosten fahren zu lassen, beispielsweise vom Ehepartner oder einem jobbenden Studenten. Das LAG Schleswig-Holstein hat in diesem Zusammenhang gemeint, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, auf ein solches Angebot einzugehen, denn es obliege dem Arbeitnehmer, seine Dienste in eigener Person zu erbringen (Urteil vom 16.6.1986 - 4 (5) Sa 684/95 -; NZA 1987, Seite 669).

Abschließend ist diese Frage noch nicht vom BAG entschieden worden. Nach Ansicht des BAG (Urteil vom 14.2.1991 - 2 AZR 525/90 -) muß jedenfalls der Arbeitgeber ein solches Angebot von sich aus nicht machen; es sei der Initiative des Kraftfahrers überlassen, ein derartiges Angebot zu unterbreiten.

LAG Hessen - 5 Sa 522/03 -:
Das hessische Landesarbeitsgericht bestätigte die fristlose Kündigung eines langjährig angestellten Kraftfahrers, nachdem dieser bei einer Privatfahrt unter Alkohol seine Fahrerlaubnis verloren hatte. Die Richter beurteilten die Nachteile für den Unternehmer, einen führerscheinlosen Kraftfahrer zu beschäftigen, der dazu noch den Führerscheinverlust selbst verschuldet hatte, als schwerwiegender, als die Argumentation des Kraftfahrers, dass er erhebliche Unterhaltspflichten zu leisten habe. BAG Urt. v. 18.12.1986 - AP Nr. 2 zu § 297 BG:
Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht, die nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer eine Fahrerlaubnis besitzt.

siehe auch BAG Urt. V. 22.08.1963 NJW 1964, 74

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 6 (7) Sa 1455/98 -:
Einem Arbeitnehmer, dem der Führerschein entzogen wurde, darf gekündigt werden, auch wenn er nicht ausschließlich als Kraftfahrer eingesetzt wird. Es genügt, dass er einen "wesentlichen Bereich seiner beruflichen Tätigkeit" ohne Fahrerlaubnis nicht erfüllen kann.



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