Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 06.02.2006 - 2 Ss OWi 31/06 - Bevorzugung bestimmter Berufe beim Fahrverbot

OLG Hamm v. 06.02.2006: Zur unzulässigen Bevorzugung bestimmter Berufs- oder Bevölkerungsgruppen bei der Verhängung von Fahrverboten


Das OLG Hamm (Beschluss vom 06.02.2006 - 2 Ss OWi 31/06) hat entschieden:

   Es entspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen, nur gewisse Bevölkerungsgruppen wie beispielsweise Hausfrauen und Rentner, die sich in aller Regel nicht auf die Notwendigkeit ihrer Fahrerlaubnis berufen können, mit dem Regelfahrverbot zu belegen, Berufstätige - wie z. B. Taxifahrer - aber selbst im Falle beharrlicher Verstöße davon auszunehmen.


Siehe auch
Absehen vom Fahrverbot bei bestimmten Berufen?
und
Stichwörter zum Thema Fahrverbot


Zum Sachverhalt:


Der Betroffene - ein bereits mehrfach wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in Erscheinung getretener Taxifahrer - näherte sich einer nur roten Bedarfsampel und passierte diese ohne anzuhalten mit unverminderter Geschwindigkeit bei Rot. Er ließ sich dahin ein, dass er zum Vorfallszeitpunkt in Gedanken gewesen sei und die Ampel gar nicht realisiert habe.

Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldbuße, sah aber von der Verhängung eines Fahrverbots an.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte (vorläufigen) Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs. Die Erwägungen, auf Grund derer das Amtsgericht von der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots abgesehen hat, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.




Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalles der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGHSt 38, 125 ff. = NZV 1992, 286 ff.). Diesem ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist. Der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist vielmehr durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalles oder Regelfalles, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. hierzu Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05 m. w. N.).

Von der Anordnung eines Fahrverbotes kann gem. § 4 Abs. 4 BKatV in Einzelfällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist und die Verhängung des Fahrverbotes trotz der groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen wäre, wobei das Vorliegen erheblicher Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreicht. Einen solchen Ausnahmefall können z.B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage begründen (vgl. OLG Hamm, VRS 92, 369). Derartige Umstände sind aber weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen worden. In den Urteilsgründen wird zwar mitgeteilt, der Betroffene sei Taxifahrer und habe seine Ehefrau und ein Kind zu unterhalten. Weitere Ausführungen dazu, inwieweit eine existenzielle Gefährdung des Betroffenen durch die Verhängung eines Fahrverbotes gegeben ist, enthält das Urteil aber nicht. Der Grundsatz, dass berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten als selbstverschuldet hinzunehmen sind und für ein Absehen von einem Fahrverbot nicht ausreichen, gilt grundsätzlich auch für Taxifahrer, da anderenfalls die Nebenfolge bei bestimmten Berufsgruppen praktisch ausscheiden würde (vgl. Senatsbeschluss vom 06. Januar 2000 in 2 Ss OWi 1274/99; ferner Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 25 StVG, Rdnr. 25 m. w. N.). Den Urteilsausführungen ist nicht zu entnehmen, inwieweit der Betroffene in der Lage gewesen wäre, das Fahrverbot zumindest teilweise in der Zeit seines Jahresurlaubs abzuwickeln und dadurch die beruflichen Auswirkungen eines einmonatigen Fahrverbots zumindest abzumildern. in diesem Zusammenhang ist auch nicht ermittelt worden, ob es sich bei dem Betroffenen um einen selbständigen Taxiunternehmer oder um einen angestellten Fahrer handelt. Für den letztgenannten Fall hätte aufgeklärt werden müssen, für welchen zusammenhängenden Zeitraum der Arbeitgeber bereit wäre, Urlaub zu gewähren und ob der Betroffene in der den Urlaub überschreitenden Restzeit des Fahrverbots durch einen anderen Bediensteten des Betriebes vertreten werden könnte. Allein die Möglichkeit einer Kündigung ohne nähere Feststellungen zu deren Wahrscheinlichkeit und Durchsetzbarkeit vermag ein Absehen von einem regelmäßig zu verhängenden Fahrverbot nicht zu begründen (OLG Hamm, Beschluss vom 17. November 2005 in 3 Ss OWi 717/05 - m.w.N.).

In der Rechtsprechung ist bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass es nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht, nur gewisse Bevölkerungsgruppen wie beispielsweise Hausfrauen und Rentner, die sich in aller Regel nicht auf die Notwendigkeit ihrer Fahrerlaubnis berufen können, mit dem Regelfahrverbot zu belegen, Berufstätige aber selbst im Falle beharrlicher Verstöße davon auszunehmen (vgl. zur Frage der Verhängung eines Fahrverbotes gegen einen mehrfach verkehrsrechtlich in Erscheinung getretenen Taxifahrer: Senatsbeschluss vom 18. Juli 1995 in 2 Ss OWi 386/95 = NZV 1995, 498; ferner Beschluss des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 02. Dezember 2003 in 4 Ss OWi 719/03).




Im Übrigen hat der Amtsrichter die Angaben des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet (vgl. OLG Hamm, VRS 95, 138). Auch hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Es ist nicht ersichtlich, ob der Betroffene überhaupt eine Gefährdung seiner Existenz vorgetragen hat. Selbst wenn hier - worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2006 zutreffend hingewiesen hat - genügend Umstände hätten festgestellt werden können, hätte ein Betroffener, wenn er aufgrund des Fahrverbotes mit durchgreifenden beruflichen Schwierigkeiten zu rechnen hätte, diese auch dann hinzunehmen, wenn - wie hier - wegen der Vielzahl der bereits in der Vergangenheit begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten keine andere Maßnahme als die Verhängung der Denkzettelmaßnahme "Fahrverbot" mehr bleibt (vgl. OLG Hamm, VRS 93, 377).

Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Tatrichters, ein Absehen vom Fahrverbot sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Betroffene bisher noch nicht durch einen Rotlichtverstoß oder eine sonstige Vorfahrtsverletzung in Erscheinung getreten sei.

Der Umstand, dass ein Betroffener unbelastet ist, ist nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. Die Regelahndung nach der Bußgeldkatalogverordnung geht nämlich gerade nicht davon aus, dass der Betroffene vorbelastet ist (vgl. BayObLG, NZV 1994, 487; vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 1999 in 2 Ss OWi 1533/98 -m. w. N., OLG Hamm, NZV 1995, 366, 367). Das folgt für das Fahrverbot aus § 4 Abs. 1 BKatV, in dem die Verwirklichung bestimmter Tatbestände als grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 25 Abs. 2 S. 2 StVG qualifiziert ist, die in der Regel die Verhängung eines Fahrverbots zur Folge haben sollen, ohne dass eine Vorahndung vorausgesetzt wird (vgl. OLG Hamm a.a.O.).



Der vom Amtsgericht des weiteren angeführte Umstand, dass durch den Verkehrsverstoß niemand beeinträchtigt worden ist, vermag ebenfalls weder allein noch im Zusammenhang mit den anderen Umständen einen Ausnahmefall zu begründen. Gleiches gilt für den vom Amtsgericht des Weiteren angeführte Umstand, dass der Verkehrsverstoß drittens (angeblich) zu verkehrsarmer Zeit geschehen ist. Auch dieser vermag ebenfalls weder allein noch im Zusammenhang mit den anderen Umständen einen Ausnahmefall zu begründen. In objektiver Hinsicht beschreiben nämlich die Tatbestände, für die 4 2 Abs. 1 BKatV i.V.m. der Anlage und der Tabelle das Fahrverbot als Regelsanktion vorsieht, ausnahmslos Verhaltensweisen, die besonders gravierend und gefahrtragend sind. Bei ihrem Vorliegen kommt es auf die weiteren Einzelheiten der Verkehrssituation regelmäßig nicht an. Insbesondere kann es den Betroffenen im allgemeinen nicht entlasten, wenn die Verkehrsdichte zur Tatzeit gering war (vgl. BGH NJW 1997, 3252 f). ..."

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