Es entspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen, nur gewisse Bevölkerungsgruppen wie beispielsweise Hausfrauen und Rentner, die sich in aller Regel nicht auf die Notwendigkeit ihrer Fahrerlaubnis berufen können, mit dem Regelfahrverbot zu belegen, Berufstätige - wie z. B. Taxifahrer - aber selbst im Falle beharrlicher Verstöße davon auszunehmen. |