- | bis zu 3,5 to |
- | mehr als 3,5 to. und |
- | mehr als 7,5 to. |
- | Für sämtliche Fahrzeuge - einschließlich Lkw - bis zu 3,5 to. zGG gilt außerorts zunächst generell eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. |
- | Autobahnen und |
- | autobahnähnlich ausgebauten sonstigen Straßen (also solchen Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung oder durch Leitlinien (Zeichen 295 oder 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben). |
Diese Lkw müssen außerorts eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einhalten. Ob es sich bei einem derart schweren Fahrzeug um einen Pkw oder um einen Lkw handelt, ist nach dem aus dem jeweiligen Auf- und Ausbau ersichtlichen Transportzweck zu bestimmen. So ist z. B. ein sog. Sprinter, der eindeutig für Gütertransportzwecke eingerichtet ist, ungeachtet seiner Bezeichnung in den Fahrzeugpapieren ein Lkw und fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmungen für Pkw. Die Art der benutzten Straße spielt für diese Gewichtsklasse keine Rolle. |
Derart schwere Lkw müssen außerorts grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h einhalten. Lediglich auf Autobahnen (inner- und außerorts) und auf Kraftfahrstraßen außerorts dürfen diese schweren Lkw mit 80 km/h fahren. Nicht ganz eindeutig wird die Frage beantwortet, ob Lkw über 7,5 to. auch auf autobahnähnlich ausgebauten Straßen, die keine Kraftfahrstraßen sind, 60 km/h oder 80 km/h einhalten müssen. Die wohl herrschende Auffassung geht davon aus, dass auch auf solchen Straßen 60 km/h eingehalten werden müssen. |