"„Alkohol am Steuer” ist eine der Hauptunfallursachen im Straßenverkehr. Bei 22.548 Unfällen mit Personen-schaden (6,6% aller Unfälle mit Personenschaden) im Jahr 2004 stand mindestens ein Beteiligter unter Alkoholeinfluss. Dabei starben 704 (12%) der im Straßenverkehr getöteten Verkehrsteilnehmer dieses Jahres. Alkoholbedingte Unfälle sind also in der Regel mit überdurchschnittlich schweren Folgen verbunden. Während im Jahr 2004 bei allen Unfällen mit Personenschaden 17 Getötete und 238 Schwerverletzte auf 1000 Unfälle kamen, waren es bei den alkholbedingten Unfällen mit Personenschäden 31 Getötete und 379 Schwerverletzte je 1000 Unfälle. Eine im negativen Sinne herausragende Position bei den alkoholbedingten Verkehrsunfällen nehmen (junge) Fahrer ein. Sie stellten im Jahr 2004 rund ein Drittel aller an einem Unfall mit Getöteten und Verletzten beteiligten Pkw- Fahrer unter Alkoholeinfluss (rund 4700 von ins-gesamt rund 13.800 Beteiligten, mithin 34%). Der Anteil der 18- bis 24jährigen an der Bevölkerung beträgt hin-gegen lediglich 8%. Auch die Anwesenheit von Beifahrern, die normalerweise das Unfallrisiko positiv beeinflussen; erhöht bei alkoholisierten jungen Fahrern das Unfallrisiko. Eine Analyse von Krüger et a12. zur Alkoholproblematik-junger Fahrer ergab, dass alkoholisierte junge Fahrer gegenüber nüchternen Fahrern mittleren Alters ein 139-mal höheres Unfallrisiko haben." |
- | Null-Promilleregelungen für alle Kraftfahrzeugführer existieren in Litauen, Lettland, der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn. |
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- | Im Übrigen gelten in der EU und der Schweiz h. E. folgende all-gemeine Promilleregelungen: |
- | 0,2 Promille: Estland, Polen, Schweden; |
- | 0,5 Promille: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Österreich (mit Ausnahme der Fahranfänger), Portugal, Spanien (mit Ausnahme der Fahranfänger), Slowenien, Schweiz; |
- | 0,8 Promille: Großbritannien, Irland, Luxemburg, Malta; |
- | 0,9 Promille: Zypern. |
Grundsätzlich ist von einer Wirkung genossener alkoholischer Getränke nicht bereits dann auszugehen, wenn Alkohol im Blut nachgewiesen wird, sondern erst ab einer gewissen Mindestkonzentration. Diese liegt derzeit bei mindestens 0,26 Promille. |
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. |