| 1. |
Hat der Geschädigte gegen den Schadenersatzpflichtigen einen sachlich-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten, so sind der Berechnung dieser Kosten die begründeten, nicht etwa die von dem - einsichtigen - Geschädigten für vertretbar gehaltenen Schadenbeträge zugrunde zu legen.
|
| 2. |
Als begründet sind die Schadenbeträge anzusehen, die der Schadenersatzpflichtige in einem Vergleich oder außerhalb eines solchen als berechtigt anerkannt hat und mit deren Zahlung sich der Geschädigte begnügt.
|
| 3. |
Zu der Frage, ob ein Vergleich vorliegt, wenn der Schadenersatzpflichtige im Wege einer "Abrechnung" die von ihm für objektiv gerechtfertigt oder doch für vertretbar gehaltenen Schadenbeträge dem Geschädigten anbietet (und leistet) und der Geschädigte daraufhin von der Verfolgung seiner ursprünglichen Mehrforderungen absieht.
|