Die Beweislast bezüglich des Absendens des Fragebogens liegt vorliegend beim Versicherungsnehmer. Die Verpflichtung zur Rücksendung des Fragebogens ist eine Obliegenheit. Grundsätzlich muss zwar der Versicherer die objektive Verletzung von Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer beweisen, jedoch gilt dies nicht, wenn der Beweis einer Tatsache vom Versicherer nicht oder kaum, vom Versicherungsnehmer jedoch leicht zu erbringen ist. |
wie zuerkannt. |
die Klage abzuweisen. |