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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 05.01.2012 - 3 L 509/11 - Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei weiteren Verstößen während der Probezeit

VG Aachen vom 05.01.2012: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei weiteren Verstößen während der Probezeit




Das Verwaltungsgericht Aachen (Beschluss vom 05.01.2012 - 3 L 509/11) hat entschieden:

Nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG hat die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen nach Anlage 12 zu § 34 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) begeht, nachdem ihm gegenüber - auf einer ersten Stufe - die Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordnet, er - auf einer zweiten Stufe - schriftlich gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt worden und die ihm zugleich zur - freiwilligen - Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung gesetzte Frist von zwei Monaten abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist. Bei den nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 StVG berücksichtigungsfähigen Zuwiderhandlungen muss es sich um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handeln, wegen derer eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist.

Siehe auch
Fahrerlaubnis auf Probe - Probezeit - Probeführerschein
und
Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

Gründe:


Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 3 K 2111/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2011 anzuordnen,

ist zulässig, aber nicht begründet.

Im Falle der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes - wie hier hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 2 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) - kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Letzteres ist hier der Fall.




Rechtliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die angefochtene Ordnungsverfügung ist § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach hat die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen nach Anlage 12 zu § 34 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) begeht, nachdem ihm gegenüber - auf einer ersten Stufe - die Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordnet, er - auf einer zweiten Stufe - schriftlich gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt worden und die ihm zugleich zur - freiwilligen - Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung gesetzte Frist von zwei Monaten abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist. Bei den nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 StVG berücksichtigungsfähigen Zuwiderhandlungen muss es sich um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handeln, wegen derer eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist.

Diese rechtlichen Voraussetzungen lagen hier im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2011 vor.

Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe. Ihm wurde erstmals am 23. Dezember 2008 eine Fahrerlaubnis für die Klasse B (und der kraft Gesetzes eingeschlossenen Klassen) erteilt. Die zweijährige, bis zum 23. Dezember 2010 dauernde Probezeit (vgl. § 2 a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StVG) verlängerte sich infolge der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar durch Ordnungsverfügung vom 27. Februar 2009 um zwei Jahre, also bis zum 23. Dezember 2012 (vgl. § 2 a Abs. 2 a Satz 1 StVG).

Die Antragsgegnerin hat den zur Warnung und Verhaltenskorrektur des Inhabers einer Fahrerlaubnis auf Probe vorgesehenen abgestuften Maßnahmekatalog des § 2 a Abs. 2 Satz 1 StVG mit den dort vorgeschriebenen Anordnungs-, Verwarnungs- und Hinweispflichten beachtet. Vor der Entziehung der Fahrerlaubnis sind wegen (wiederholter) Nichtbewährung des Antragsstellers innerhalb der Probezeit zunächst die vorrangigen Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 der genannten Vorschrift ergriffen worden.


So ordnete die Antragsgegnerin - auf der ersten Stufe - mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 27. Februar 2009 gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar an (vgl. § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG), das dieser in der Zeit vom 20. Juni 2009 bis zum 4. Juli 2009 absolvierte. Die Anordnung war erfolgt, weil der Antragsteller am 28. Dezember 2008 das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtet und damit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne des Abschnitts A Nr. 2.1 der Anlage 12 zu § 34 FeV begangen hatte, die durch rechtskräftigen, eintragungspflichtigen (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG) Bußgeldbescheid vom 22. Januar 2009 mit einer Geldbuße von 50,00 € geahndet worden war.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2010, zugestellt am 8. Mai 2010, verwarnte die Antragsgegnerin den Antragsteller - auf der zweiten Stufe - und legte ihm zugleich nahe, innerhalb von zwei Monaten an einer - freiwilligen - verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen (vgl. § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG). Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 17. November 2009 als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Auto- bzw. Mobiltelefon benutzt sowie am 27. Dezember 2009 die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h überschritten und damit nach Absolvierung des Aufbauseminars sowohl eine weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne von Abschnitt B Nr. 2 der Anlage 12 zu § 34 FeV als auch eine - hier maßgebliche - weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne von Abschnitt A Nr. 2.1 der Anlage 12 zu § 34 FeV begangen hatte, die mit rechtskräftigen, eintragungspflichtigen (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG) Bußgeldbescheiden vom 9. Dezember 2009 (Geldbuße von 40,00 €) und vom 26. März 2010 (Geldbuße von 110,00 €) geahndet worden waren.

Der Antragsteller hat nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist des § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG und innerhalb der Probezeit schließlich eine weitere Zuwiderhandlung begangen. Mit Bußgeldbescheid vom 1. August 2011 verhängte die Stadt X. gegen ihn ein Bußgeld über 95,00 €, weil er am 24. Mai 2011 erneut die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften, und zwar um 23 km/h, überschritten hatte. Diese eintragungspflichtige (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG) Verkehrsordnungswidrigkeit ist nach Abschnitt A Nr. 2.1 der Anlage 12 zu § 34 FeV als schwerwiegende Zuwiderhandlung zu bewerten.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Bußgeldentscheidung auch rechtskräftig und damit von der Antragsgegnerin bei der Anwendung des § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG zu berücksichtigen. Der Bußgeldbescheid vom 1. August 2011 ist dem Antragsteller ausweislich der in der beigezogenen Bußgeldakte der Stadt X. und in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin befindlichen Zustellungsurkunde am 3. August 2011 ordnungsgemäß unter der von diesem selbst im Bußgeldverfahren angegebenen Anschrift „B. . XX, XX B: “, zugestellt worden (vgl. § 41 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LZG NRW -). Die Zustellung erfolgte entsprechend den genannten Vorschriften im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung des Antragstellers gehörenden Briefkasten (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i.V.m. § 180 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Zustellungsurkunde erbringt als öffentliche Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache, also hier des Einlegens des Schriftstücks in den Briefkasten. Den Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller nicht geführt. Er hat keinen Geschehensablauf dargetan, der die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde entkräften könnte. Seine pauschale Behauptung, den Bußgeldbescheid nicht erhalten zu haben, reicht insoweit nicht aus. Mit dem Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten und damit in den Empfangsbereich des Zustellungsadressaten ist die Zustellung bewirkt. Weder die Kenntnisnahme noch gar die (vollständige) Erfassung des Inhalts gehören zur Zustellung des zuzustellenden Schriftstücks.




Ungeachtet dessen spricht für einen Erhalt des Bußgeldbescheides vom 1. August 2011 auch der Umstand, dass die Geldbuße ausweislich der Bußgeldakte der Stadt X. am 26. August 2011 bezahlt worden ist. Dass das Bußgeld von einer dritten Person gezahlt worden ist, ohne dass der Antragsteller hiervon Kenntnis erlangt haben sollte, erscheint sehr unwahrscheinlich. Jedenfalls hat der Antragsteller nichts vorgetragen, was dies plausibel machen könnte.

Ist der Bußgeldbescheid vom 1. August 2011 rechtskräftig, kann der Antragsteller auch nicht mit seinem Einwand gehört werden, er habe die Geschwindigkeitsüberschreitung am 24. Mai 2011 nicht begangen. Gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Diese Bindungswirkung verwehrt den Fahrerlaubnisbehörden ebenso wie den Verwaltungsgerichten eine eigenständige Überprüfung der Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung wegen des eintragungspflichtigen Verkehrsverstoßes. Der Fahrerlaubnisinhaber ist daher darauf verwiesen, seine diesbezüglichen Einwendungen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren geltend zu machen. Soweit er von den ihm in diesen Verfahren zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten - aus welchen Gründen auch immer - keinen Gebrauch gemacht hat, muss er ihn belastende rechtskräftige Entscheidungen solange gegen sich gelten lassen, wie sie nicht aufgehoben worden sind oder nicht mehr verwertet werden dürfen (vgl. § 29 Abs. 8 StVG).

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Februar 2011 - 16 B 1621/10 -, n.v.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2010 - 12 ME 37/10 -, NJW 2010, 1621 = juris, Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2008 - OVG 1 N 85.08 -, juris, Rn. 4.

Soweit der Antragsteller geltend macht, gegen die Bußgeldentscheidung vom 1. August 2011 rechtlich vorgehen zu wollen, ist schon weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er bislang gegen den Bußgeldbescheid Einspruch erhoben und Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist beantragt hätte. Ungeachtet dessen würde ein solcher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein die Bindungswirkung der rechtskräftigen Bußgeldentscheidung nicht in Frage stellen. Denn die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an rechtskräftige Bußgeldentscheidungen entfällt nur und erst dann, wenn diese Entscheidungen im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - mit Rückwirkung - aufgehoben worden sind. Der Rechtsschutz des Betroffenen wird dadurch nicht in unzumutbarer Weise beschränkt, weil auch nachträglich, d.h. nach Wiedereinsetzung, zeitnah vorläufiger Rechtsschutz gegen Maßnahmen nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 StVG erlangt werden kann.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 16 B 1621/10 -, vom 26. November 2008 - 16 B 837/08 - und vom 13. Februar 2007 - 16 B 2692/06 -, jeweils n.v.

Waren danach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG erfüllt, war die Antragsgegnerin kraft Gesetzes verpflichtet, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr bei dieser Entscheidung ein Ermessensspielraum zustand.


Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht anzunehmen. Der erforderliche Ausschluss der aus der wiederholten Nichtbewährung des Antragstellers während der Probezeit zum Führen von Fahrzeugen resultierenden erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer kann nur durch eine sofort wirksame Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht werden. Im Interesse der Gefahrenabwehr hat der Antragsteller dabei auch etwaige Nachteile in Kauf zu nehmen, die ihm in beruflicher und/oder privater Hinsicht entstehen.

Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, im Internet abrufbar unter www.bverfg.de (zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO); OVG NRW, Beschluss vom 06. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -.

Auch der Einwand des Antragstellers, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei unverhältnismäßig, weil die Verkehrsverstöße zum Teil schon lange zurücklägen, verfängt nicht. Die Zuwiderhandlungen sind alle während der - auf vier Jahre verlängerten - Probezeit begangen worden. Die Probezeit dient gerade dazu sicherzustellen, dass sich der Inhaber einer erstmals erteilten Fahrerlaubnis innerhalb dieser ersten Zeit der Teilnahme am Straßenverkehr besonders bewährt. Entsprechend wird er dem verschärften, auf eine Verhaltenskorrektur abzielenden Maßnahmeregime des § 2 a Abs. 2 Satz 1 StVG mit seinen Anordnungs-, Verwarnungs- und Hinweispflichten unterworfen. Es widerspräche daher dem erkennbaren Zweck der Regelung, zeitlich länger zurückliegende Zuwiderhandlungen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als weniger gewichtig zu bewerten, mit der Folge, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis deswegen zu unterbleiben hätte.

Soweit der Antragsteller ferner einwendet, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil sie letztlich allein vom Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 1 km/h abhänge - wäre er nämlich am 27. Dezember 2009 nur 20 km/h und nicht 21 km/h zu schnell gefahren, wäre die Bußgeldentscheidung vom 26. März 2010 nicht eintragungspflichtig gewesen und die Entziehungsverfügung nicht ergangen -, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen. Zum einen ist es Grenzwerten, wie sie in der Tabelle 1 Buchstabe c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) festgelegt sind, gerade immanent, dass sie trennscharf die Bereiche der im Verkehrszentralregister einzutragenden Ordnungswidrigkeiten von den nicht im Verkehrszentralregister einzutragenden Ordnungswidrigkeiten abgrenzen, ohne dass dabei noch zusätzlich „Geringfügigkeitszuschläge“ anzuerkennen wären, die letztlich auf eine Erhöhung der Grenzwerte hinauslaufen und deren Funktion in Frage stellen würden. Zum anderen wurde die mit Bußgeldbescheid vom 26. März 2010 verhängte Geldbuße angemessen (vom Regelsatz von 80,00 € auf 110,00 €) erhöht (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BKatV), da der Antragsteller bereits (wiederholt) gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hatte. Es ist daher davon auszugehen, dass auch bei einer Geschwindigkeitsübertretung von „lediglich“ 20 km/h, für die im Regelfall eine Verwarnungsgeld von 35,00 € vorgesehen ist, der Regelsatz entsprechend angehoben worden wäre, mit der Folge, dass ebenfalls eine Eintragungspflicht im Verkehrszentralregister bestanden hätte (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG).



Auch im Rahmen einer weiteren Interessenabwägung ist vorliegend dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung - entsprechend der Wertung des Gesetzgebers in § 2 a Abs. 6 StVG - der Vorrang einzuräumen. Es liegt im dringenden öffentlichen Interesse, Kraftfahrer, deren Nichtbewährung während der Probezeit feststeht und von deren fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entsprechend auszugehen ist, von einer weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Der Einwand des Antragstellers, er sei als Gebrauchtwagenhändler aus beruflichen Gründen und wegen der Schwangerschaft seiner Ehefrau aus persönlichen Gründen dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, rechtfertigt es auch in diesem Zusammenhang nicht, den Antragsteller unter Inkaufnahme von Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer vorläufig am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Im Interesse der Gefahrenabwehr müssen - wie dargelegt - vielmehr auch die Nachteile, die einem Fahrerlaubnisinhaber im beruflichen und/oder privaten Bereich entstehen, hingenommen werden. Dies gilt um so mehr, als den Antragsteller weniger einschneidende Maßnahmen der Antragsgegnerin (Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und Verwarnung) gerade nicht zu einem verkehrsgerechten Verhalten haben bewegen können.

Auch im Übrigen ist die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht gerechtfertigt. Die Anordnung, den Führerschein innerhalb von sechs Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtablieferung ist gestützt auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes von 500,00 € steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen (§ 58 VwVG NRW).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis ungeachtet der erteilten Fahrerlaubnisklassen stets der Regelstreitwert (5.000,00 €) und für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren die Hälfte dieses Betrages (2.500,00 €) als Streitwert anzusetzen. Die - unselbständige - Zwangsgeldandrohung wird bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt.

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