Nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG hat die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen nach Anlage 12 zu § 34 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) begeht, nachdem ihm gegenüber - auf einer ersten Stufe - die Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordnet, er - auf einer zweiten Stufe - schriftlich gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt worden und die ihm zugleich zur - freiwilligen - Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung gesetzte Frist von zwei Monaten abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist. Bei den nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 StVG berücksichtigungsfähigen Zuwiderhandlungen muss es sich um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handeln, wegen derer eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist. |
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 3 K 2111/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2011 anzuordnen, |
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Februar 2011 - 16 B 1621/10 -, n.v.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2010 - 12 ME 37/10 -, NJW 2010, 1621 = juris, Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2008 - OVG 1 N 85.08 -, juris, Rn. 4. |
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 16 B 1621/10 -, vom 26. November 2008 - 16 B 837/08 - und vom 13. Februar 2007 - 16 B 2692/06 -, jeweils n.v. |
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, im Internet abrufbar unter www.bverfg.de (zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO); OVG NRW, Beschluss vom 06. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -. |