1. | Kommt es bei gleichzeitigem Rechtsabbiegen zweier Kfz wegen eine eingeschalteten Martinshorn eine dritten Fahrzeugs zu einer Vollbremsung des Vorausfahrenden und einem anschließenden Auffahrunfall, so haftet der Auffahrende voll, wobei die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Kfz zurücktritt. |
2. | Die Verminderung des zu ersetzenden entgangenen Verdienstes kann zwar nach einem bestimmten Prozentsatz des Einkommens ermittelt werden. Dieser Prozentsatz lässt sich aber nicht generell festlegen, sondern ist vom jeweiligen Fall abhängig. Nimmt der Geschädigte bereits einen pauschalen Abzug von 5 % vor, so obliegt es dem Schädiger, im Einzelfall Umstände darzulegen und nachzuweisen, die einen höheren Abzug rechtfertigen. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 5.616,82 nebst 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit (26.05.2016/8.06.2016) zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |