1. | Einrichtung einer Auskunftsstelle zur Ermittlung des verantwortlichen Versicherers: die Auskunftsstelle soll dem Geschädigten helfen, den Versicherer und dessen Schadenregulierungsbeauftragten vor Ort schneller zu identifizieren; |
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2. | Verpflichtung der Versicherer zur Benennung von Schadenregulierungsbeauftragten in jedem EWR-Staat Der Schadenregulierungsbeauftragte muß in dem Mitgliedstaat, für den er benannt ist, ansässig oder niedergelassen sein und dessen Amtssprache beherrschen. |
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3. | Einführung von Schadenregulierungsverfahren und -fristen, die sanktionsbewehrt sind: innerhalb von 3 Monaten muss dem Geschädigten
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4. | Einrichtung einer Entschädigungsstelle, die tätig wird, wenn "das System nicht funktioniert": dann reguliert sie den Schaden auf Antrag des Geschädigten. |
- | wenn kein Schadenregulierungsbeauftragter benannt ist; |
- | wenn dieser bzw. der verantwortliche Versicherer nicht innerhalb der vorgesehenen 3 Monate angemessen reagiert haben (keine begründete Antwort vorlegen; nicht explizit genannt ist das Ausbleiben eines bezifferten Schadenersatzangebots bei unstreitiger Sachlage, obwohl das Resultat für den Geschädigten das Gleiche ist: keine Reaktion seitens des Versicherers innerhalb der vorgegebenen Frist. |
- | wenn das Schädigerfahrzeug nicht ermittelt werden kann oder |
- | wenn das Versicherungsunternehmen nicht binnen 2 Monaten nach dem Unfall ermittelt werden kann. |
- | die sich in einem anderen Mitgliedstaat des EWR als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ereignen und durch ein in einem Mitgliedstaat versichertes Fahrzeug verursacht werden, welches auch dort seinen gewöhnlichen Standort hat). Das den Unfall verursachende Fahrzeug muß seinen gewöhnlichen Standort in einem EWR-Mitgliedstaat haben und dort versichert sein, dieser Mitgliedstaat muß jedoch ein anderer sein als der Wohnsitzstaat des Geschädigten. |
- | die sich in Drittstaaten ereignen, die Mitglieder des Grüne-Karte-Systems sind, sofern der Geschädigte seinen Wohnsitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und das den Unfall verursachende Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort in einem EWR-Mitgliedstaat hat und dort versichert ist. Unfälle in einem Drittland, in dem weder Schädiger noch Geschädigter ihren Wohnsitz haben, können also Auslandsunfälle im Sinne der 4. KH-Richtlinie, aber auch Grüne-Karte-Fälle sein. |