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Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
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Bei Anmeldung des Schadens sind vom Geschädigten folgende Angaben zu machen:
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amtliches Kennzeichen des Schädigerfahrzeugs (bei Fahrzeugen mit Anhängern immer das des Zugfahrzeugs!);
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Namen und Anschriften der am Schadenfall unmittelbar Beteiligten;
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Unfallort,
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Unfalldatum,
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möglichst Namen des ausländischen Haftpflichtversicherers und die Versicherungsscheinnummer;
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Marke und Typ des Schädigerfahrzeugs.
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Auch hierbei gilt, dass dann, wenn der ausländische Versicherer und die Versicherungsscheinnummer nicht benannt werden können, das Grüne-Karte-Büro erst über die nationale Zulassungsstelle die zuständige Versicherung ermitteln und von dort eine Deckungsbestätigung einholen muss, was sehr lange dauern kann.
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