Das Verkehrslexikon

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Der Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug in Deutschland

Der Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug in Deutschland


Siehe auch Unfälle mit Auslandsberührung / Entschädigungsfonds (Verkehrsopferhilfe)



Immer steht es einem Geschädigten frei, ebenso wie bei einem Unfall, der im Ausland passiert ist, seine Ansprüche direkt im Ausland bei dem für das ausländische Fahrzeug zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend zu machen.

Allerdings sind die teilweise damit doch verbundenen sprachliche, rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten weitgehend vermeidbar, wenn es möglich ist, sich wegen der Ersatzansprüche an das Büro Grüne Karte e. V. zu wenden.


Der Council of Bureaux (CoB) ist die Dachorganisation der nationalen Bureaux mit Sitz in Brüssel und zuständig für die Verwaltung und das Funktionieren des Grüne Karte-Systems. Er steht unter der Schirmherrschaft der UNO (Unterausschuss für Straßenverkehr des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission) in Genf. Dem CoB gehören alle Bureaux derjenigen Länder an, die am Grünen Karte-System teilnehmen.

Nach den für ausländische Fahrzeuge geltenden gesetzlichen Bestimmungen hat bei einem Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug in Deutschland und beim Bestehen eines Versicherungsvertrages mit einem ausländischen Haftpflichtversicherer das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. in Hamburg quasi die Stellung eines deutschen Haftpflichtversicherers. Das Grüne-Karte-Büro beauftragt dann einen deutschen Haftpflichtversicherer mit der Regulierung im Auftrag der ausländischen Versicherung.

Allerdings sind hierfür in der Regel einige Voraussetzungen erforderlich:




Bei folgenden Ländern ist vom Geschädigten der Nachweis zu erbringen, dass für das beteiligte ausländische Kraftfahrzeug eine Grüne Karte ausgestellt war:

   Albanien, Andorra, Belarus (Weißrussland), Bosnien-Herzegowina, Iran, Israel, Marokko, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Tunesien, Türkei, Ukraine.

Bei der Schadensmeldung muss die Grüne Karte oder mindestens ein Doppel derselben oder eine Kopie des Dokuments vorgelegt werden. Ist dies nicht möglich, müssen wenigstens die Angaben aus der Grünen Karte (also Versicherungsnummer und Geltungsdauer angegeben werden (bei Fahrzeugen mit Anhänger ist immer nur die Grüne Karte des Zugfahrzeugs maßgeblich!).

Wenn die Grüne Karte vom Geschädigten nicht vorgelegt werden kann, dann muss vor allen Zahlungen zunächst vom HUK-Verband oder von dem von ihm beauftragten deutschen Haftpflichtversicherer eine Deckungsbestätigung des ausländischen Versicherungsunternehmens eingeholt werden. Dies dauert in der Regel sehr lange.

Außerdem sind folgende Angaben zu machen:

Namen und Anschriften der am Schadenfall unmittelbar Beteiligten,
Unfallort,
Unfalldatum.




Hingegen genügt der Nachweis des vorgeschriebenen amtlichen Kennzeichens des ausländischen Fahrzeugs bei folgenden Ländern:

   Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

   Bei Anmeldung des Schadens sind vom Geschädigten folgende Angaben zu machen:

amtliches Kennzeichen des Schädigerfahrzeugs (bei Fahrzeugen mit Anhängern immer das des Zugfahrzeugs!);
Namen und Anschriften der am Schadenfall unmittelbar Beteiligten;
Unfallort,
Unfalldatum,
möglichst Namen des ausländischen Haftpflichtversicherers und die Versicherungsscheinnummer;
Marke und Typ des Schädigerfahrzeugs.

Auch hierbei gilt, dass dann, wenn der ausländische Versicherer und die Versicherungsscheinnummer nicht benannt werden können, das Grüne-Karte-Büro erst über die nationale Zulassungsstelle die zuständige Versicherung ermitteln und von dort eine Deckungsbestätigung einholen muss, was sehr lange dauern kann.

Ist zum Unfallzeitpunkt ein ausländischer Haftpflichtversicherer aus versicherungsvertraglichen Gründen nicht eintrittspflichtig, z.B. weil der Versicherungsvertrag beendet war, dann kann das dem Geschädigten nur dann entgegengehalten werden, wenn entweder die zeitliche Begrenzung aus der grünen Versicherungskarte selbst ersichtlich ist, bzw. diese bereits an die Versicherung zurückgegeben war (also dann bei der Unfallaufnahme auch nicht mehr vorgelegt werden konnte).




Aber auch in diesen Fällen besteht noch eine sog. Nachhaftung von fünf Wochen zwischen Beendigung des Versicherungsvertrages und Unfall, wenn das Versicherungsverhältnis von vornherein nur eine kürzere Zeit als zehn Tage bestanden hat; bestand das Versicherungsverhältnis länger, dann beträgt die Nachhaftungszeit fünf Monate.

Wird wegen der Schadensersatzansprüche ein Prozess nötig, dann ist die Klage nicht gegen die vom Büro Grüne Karte beauftragte Versicherung zu richten, sondern direkt gegen das Büro Grüne Karte e. V.

Können die hier genannten nötigen Mindestangaben vom Geschädigten nicht gemacht werden, dann ist eine Regulierung durch das Büro Grüne Karte nicht möglich; auch kann das Büro in einem solchen Fall nicht verklagt werden (die Ansprüche müssen dann im Ausland direkt geltend gemacht werden).

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