Die Schreiben gem. § 4 Abs. 3 StVG (Maßnahmen bei Erreichen bestimmter Punkteschwellen) sind keine Verwaltungsakte; eine fingierte Zustellung kommt daher nicht in Betracht. Die Schreiben müssen ordnungsgemäß zugestellt werden. Die Behörde hat für den Zugang die materielle Beweislast. |