Die Pflicht zur Rücksichtnahme und zum Passierenlassen besteht nicht erst gegenüber Fußgängern, die schon sichtbar sind, sondern stets dann, wenn mit querenden Fußgängern gerechnet werden muss. Im Falle einer Kollision mit einem eine Einmündung querenden Fußgänger trifft den Fahrzeugführer das Alleinverschulden an dem Unfall. |