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OLG Hamm Urteil vom 18.06.2004 - 9 U 38/04 - Zur Pflicht zum Passierenlassen von Fußgängern, wenn mit querenden Fußgängern gerechnet werden muss

OLG Hamm v. 18.06.2004: Zur Pflicht zum Passierenlassen von Fußgängern, wenn mit querenden Fußgängern gerechnet werden muss




Das OLG Hamm (Urteil vom 18.06.2004 - 9 U 38/04) hat eingehend die Pflichten eines abbiegenden Kfz-Führers gem. § 9 Abs. 3 StVO gegenüber die Fahrbahn in gleicher oder entgegengesetzter Richtung überquerenden - auch alkoholisierten - Fußgängern erläutert und uneingeschränkt volle Haftung des Kfz-Führers angenommen, wenn es zur Kollision kommt:

   Die Pflicht zur Rücksichtnahme und zum Passierenlassen besteht nicht erst gegenüber Fußgängern, die schon sichtbar sind, sondern stets dann, wenn mit querenden Fußgängern gerechnet werden muss. Im Falle einer Kollision mit einem eine Einmündung querenden Fußgänger trifft den Fahrzeugführer das Alleinverschulden an dem Unfall.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Fußgänger und Fußgängerunfälle
und
Stichwörter zum Thema Abbiegen




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Das Landgericht hat zu Recht die volle Haftung der Bekl. aus §§ 7 1, 18 I StVG, 3 Ziffer 2 PflVG für die Verletzung B's bejaht. Für ein anspruchsminderndes Eigenverschulden des Fußgängers bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere trifft B nicht der von der Berufung erhobene Vorwurf, die Fahrbahn unter Verstoß gegen das Vorrecht des Bekl. als Teilnehmer des Fahrzeugverkehrs aus § 25 III StVO betreten zu haben. Dieses Vorrecht bestand für abbiegende Fahrzeugführer bei der Überquerung der von B betretenen Fahrbahn nicht.

Insoweit kann offen bleiben, ob der ausdrücklich auf die Kommentierung in Geigel-Haag, 21. Aufl., jetzt Geigel-Zieres, 24. Aufl. Kapitel 27, Rz. 288 gestützten Begründung, der abbiegende, Fahrzeugführer habe gemäß § 9 III 3 StVO „dem bevorrechtigten Fußgänger das Überqueren in gleicher Weise zu ermöglichen, wie wenn sich dieser 'einem Fußgängerüberweg nähert, vgl. § 26 StVO”, in dieser Allgemeinheit und einschränkungslos gefolgt werden kann. Eine derartige Verallgemeinerung begegnet Bedenken, weil § 9 III 3 StVO (als früherer § 8 III 3) in erster Linie geschaffen worden ist, um dem die Straßeneinmündung querenden Fußgänger die Orientierung nach hinten zu ersparen (vgl. OLG München, VRS 32, 249/259), die indes zum Eigenschutz vor entgegenkommenden Linksabbiegern nicht vonnöten ist. Gleichwohl räumt diese Vorschrift auch außerhalb förmlicher, gemäß § 26 StVO gekennzeichneter Fußgängerüberwege generell dem Fußgänger eine vorrangähnliche Stellung ein, indem sie vom Fahrzeugführer besondere Rücksichtnahme auf ihn und notfalls sogar ein Warten verlangt; so z. B. OLG Hamm (6. ZS) in OLGR 1994, 197. Dass es sich in dem Fall des 6. Zivilsenats bei dem betroffenen Fußgänger außerdem noch um eine gemäß § 3 Il a StVO besonders schutzbedürftige Person handelte, spielt entgegen der Ansicht der Berufungsführer für die Frage des - als Ausnahme von § 25 III StVO - begründeten Vorrangs des Fußgängers keine Rolle. Diese Pflicht zur Rücksichtnahme und zum Passierenlassen besteht nicht erst gegenüber Fußgängern, die schon sichtbar sind, sondern stets dann, wenn mit querenden Fußgängern gerechnet werden muss; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 9 StVO Rz. 43.




Vor diesem Hintergrund ist dem Vorbringen der Beklagten ein Eigenverschulden nicht zu entnehmen:

Die Alkoholisierung B's hat sich nicht erkennbar ursächlich auf den Unfallhergang ausgewirkt; ein konkretes Fehlverhalten wird nicht dargetan. ..."

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