Werden beim zweispurigen Rechtsabbiegen die Fahrstreifen auch nach dem Richtungswechsel weitergeführt, so tritt bei einer Kollision die Betriebsgefahr des aus zweiter Spur abgebogenen Kfz völlig hinter dem Verschulden des Kfz-Führers zurück, der zwar vorschriftsmäßig eng abgebogen ist, jedoch eingangs der neuen Fahrtrichtung wegen eines rechts auf seiner Spur geparkten Fahrzeugs den Fahrstreifen nach links wechselt, auch wenn sich der spurtreue Fahrzeugführer darauf einstellen konnte. |