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OLG Hamm Urteil vom 16. 11.2004 - 9 U 110/04 - Zweispuriges Rechtsabbiegen mit weitergeführten Fahrstreifen

OLG Hamm v. 16. 11.2004: Zum mehrspurigen Abbiegen beim Vorhandensein von weiter geführten Fahrstreifen




Für den Fall, dass nach zulässigem Abbiegen in zwei Fahrstreifen nebeneinander die Fahrstreifen nach dem A

bbiegen in der neuen Straße fortgeführt werden, hat das OLG Hamm (Urteil vom 16. 11.2004 -9 U 110/04) einen unachtsamen Fahrstreifenwechsel angenommen, wenn der eng Abbiegende nach dem Abbiegen einem am rechten Fahrbahnrand haltenden Fahrzeug ausweichen muss, und dem eng Abbiegende die volle Haftung auferlegt:

   Werden beim zweispurigen Rechtsabbiegen die Fahrstreifen auch nach dem Richtungswechsel weitergeführt, so tritt bei einer Kollision die Betriebsgefahr des aus zweiter Spur abgebogenen Kfz völlig hinter dem Verschulden des Kfz-Führers zurück, der zwar vorschriftsmäßig eng abgebogen ist, jedoch eingangs der neuen Fahrtrichtung wegen eines rechts auf seiner Spur geparkten Fahrzeugs den Fahrstreifen nach links wechselt, auch wenn sich der spurtreue Fahrzeugführer darauf einstellen konnte.

Siehe auch
Nebeneinander Abbiegen aus mehreren Fahrstreifen
und
Stichwörter zum Thema Abbiegen

Zum Sachverhalt:


Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit für einen Unfall, der sich am 19. 2. 2003 gegen 16.35 Uhr in E. ereignet hat. An diesem Tage befuhr der Kl. mit seinem Pkw (Audi A 4 Avant) den Innenstadtring (Wall) und bog von dort auf dem rechten von zwei Fahrstreifen in die gleichfalls zweispurige C.-Straße ein. Dort musste er in Höhe der Hausnummer 10 (Schule) ein auf der rechten Fahrspur abgestelltes Fahrzeug links umfahren. Dabei kam es zur Kollision mit dem auf dem linken Fahrstreifen der C.-Straße in dieselbe Richtung fahrenden Pkw des Bekl. zu 1). Die Verantwortlichkeit für diesen Unfall ist zwischen den Parteien streitig. Der Kl. behauptet, er habe den Fahrstreifenwechsel vorgenommen, nachdem er den linken Blinker betätigt und sich vergewissert habe, dass der rückwärtige Fahrraum frei gewesen sei. Dabei sei der Bekl. erst aufgefahren, als er an dem stehenden Pkw Golf bereits vorbeigefahren und im Begriff gewesen sei, wieder nach rechts einzuscheren. Mit seiner Klage hat er einen mit 7.313,28 Euro bezifferten Schaden geltend gemacht. Die Bekl. sind diesem Begehren entgegengetreten. Sie bestreiten die Unfalldarstellung des Kl. und behaupten, dieser sei völlig überraschend — ohne Betätigung seines linken Fahrtrichtungsanzeigers — auf die linke Spur gewechselt und noch vor dem Erreichen des rechts stehenden VW Golf von dem Kl.-Pkw angestoßen worden. Das LG hat nach Zeugenvernehmung und Anhörung der Fahrzeugführer die Klage abgewiesen. Es hat ein verkehrswidriges Verhalten des Kl. (Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO) bejaht, einen Fahrfehler des Bekl. zu 1) als nicht bewiesen angesehen und die (einfache) Betriebsgefahr des Bekl.-Fahrzeuges vollständig zurücktreten lassen. Die Berufung des Kl. blieb erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:


Da eine die Haftung für einfache Betriebsgefahr ausschließende Unabwendbarkeit weder zugunsten des Kl. noch der Bekl. bewiesen ist, sind nach § 17 Abs. 1 StVG die beiderseitigen unfallursächlich gewordenen Betriebsgefahren der beteiligten Kfz gegeneinander abzuwägen, wobei verkehrswidriges Verhalten der Fahrer die Betriebsgefahr des jeweils geführten Fahrzeuges je nach Gewicht eines Verstoßes erhöht. Diese Abwägung führt hier zu dem Ergebnis, dass der Kl. für seinen Unfallschaden in vollem Umfang selbst verantwortlich ist.

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kl. beim Ausscheren zum Zwecke des Vorbeifahrens an einem haltenden Fahrzeug nicht in dem gebotenen Maße auf den rückwärtigen Verkehr geachtet (Verstoß gegen § 6 Satz 2 StVO) und beim Fahrstreifenwechsel einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet (Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO). Der Sachverständige Dipl.-Ing. I. hat in seinem klaren und überzeugenden unfallanalytischen Gutachten festgestellt, dass der Unfall sich bereits beim Ausscheren des Kl.-Pkw und damit diesseits der durch den haltenden Pkw Golf des Zeugen L gebildeten Engstelle ereignet hat. Soweit die Zeugin 0., Mutter und Beifahrerin des Kl., die Behauptung des Kl. bestätigt hat, die Kollision sei erst beim Wiedereinscheren nach rechts (jenseits des Hindernisses) erfolgt, ist ihre Aussage durch die zwingenden Schlussfolgerungen des Sachverständigen widerlegt. Dieser ist aufgrund der Beschädigungen der Fahrzeuge, der Endstellung des Beklagtenfahrzeuges und der Splitterlage zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kollision bereits zum Zeitpunkt des Ausscherens des Kl.-Pkw erfolgt sein muss. Es kommt hinzu, dass der in dem parkenden VW Golf sitzende Zeuge L eine vor ihm stattfindende Kollision hätte bemerken müssen, jedoch – nach seiner glaubhaften Aussage – keine derartigen Beobachtungen gemacht hat. Da der Kl. nach den Feststellungen des Sachverständigen den auf der Überholspur von hinten heranfahrenden Bekl.-Pkw während seines gesamten Fahrvorganges durch Rückschau hätte wahrnehmen können, hätte er seinen Spurwechsel auf die linke Fahrspur zurückstellen müssen. Indem er dies nicht getan hat, sind ihm Verstöße gegen die §§ 6 Satz 2 und 7 Abs. 5 StVO vorzuwerfen.



2. Der Senat verkennt nicht, dass auch der Bekl. zu 1) sich nicht völlig verkehrsgerecht verhalten hat. Zwar kann ihm kein Verstoß nach § 7 Abs. 4 StVO („Reißverschlussverfahren") zur Last gelegt werden, da der Kl: nach dieser Vorschrift in jedem Fall zunächst ein Fahrzeug des durchgehenden Fahrstreifens, d.h. hier den Bekl.-Pkw, hätte passieren lassen müssen, wie bereits das LG zutreffend .ausgeführt hat. Der Bekl. zu 1) hat jedoch die allgemeine Vorsichtsregel des § 1 Abs. 2 StVO nicht in dem gebotenen Maße beachtet, da er nach den Feststellungen des Sachverständigen den auf dem rechten Fahrstreifen parkenden VW Golf sowohl bei einem weiten Abstand der Fahrzeuge der Parteien (Klägervortrag) als auch – erst recht – bei einem Abstand von nur 1/2 Fahrzeuglänge (Beklagtenvortrag) rechtzeitig hätte wahrnehmen und sich auf einen Spurwechsel des Kl. hätte einstellen können.

3. Bei der Abwägung der von beiden Fahrzeugen in die Kollision eingebrachten Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 S. 2 StVG (a.F.) wiegt der Anteil des Kl.-Pkw so schwer, dass demgegenüber der Beitrag des Bekl.-Fahrzeuges vollständig zurücktritt. Das Gefährdungsverbot bei Vornahme eines Fahrstreifenwechsels (§ 7 Abs. 5 StVO) stellt eine Kernregel dar, deren Beachtung für den Straßenverkehr von grundlegender Bedeutung ist und deren Missachtung die Betriebsgefahr des betreffenden Kfz daher ganz entscheidend erhöht. Es kommt hinzu, dass der Kl. durch seinen Fahrfehler die kritische Situation überhaupt erst geschaffen hat,. während dem Bekl. zu 1) nur vorgeworfen werden kann, diese von ihm vorgefundene Situation nicht angemessen bewältigt zu haben. Diese völlig unterschiedlich zu gewichtenden Kausalbeiträge rechtfertigen eine alleinige Verantwortlichkeit des Kl.

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