Das Verkehrslexikon

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OLG Celle Beschluss vom 19.09.2005 - 14 W 32/05 - Alleinhaftung eines Fußgängers, der bei schlechten Sichtverhältnissen eine mehrspurige verkehrsreiche Straße überquert

OLG Celle v. 19.09.2005: Zur Alleinhaftung eines Fußgängers, der 20 m neben einem ampelgeregelten Überweg bei schlechten Sichtverhältnissen eine mehrspurige verkehrsreiche Straße überquert und mit dem ein Abbieger nicht zu rechen braucht




Das OLG Celle (Beschluss vom 19.09.2005 - 14 W 32/05) hat ausführlich zu den Pflichten eines abbiegenden Kfz-Führers gegenüber Fußgängern Stellung genommen, jedoch auch die Verhaltenspflichten des Fußgängers beim Überqueren einer breiten mehrspurigen Straße hervorgehoben.

   Die besondere Rücksichts- und Wartepflicht des Abbiegenden gem. § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO besteht gegenüber Fußgängern, mit denen man zu rechnen hat. Fußgänger, die eine Fahrbahn nahe dem Kreuzungs- oder Einmündungsbereich unter Missachtung ihrer Verpflichtung, den nebenan (hier ca. 20 m) liegenden ampelgeregelten Übergang zu nutzen, überschreiten, verhalten sich unsorgfältig; ein derartiges Verhalten ist nicht so typisch, dass allgemein damit gerechnet werden müsste. Für solche Fußgänger gelten die zu § 25 Abs. 3 StVO entwickelten Regeln.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Fußgänger und Fußgängerunfälle
und
Stichwörter zum Thema Abbiegen

Zum Sachverhalt:


Der Antragsteller hat eine stark befahrene, fünfspurige Straße, die zudem in der Mitte durch eine zweigleisige Straßenbahntrasse unterbrochen wird, im Einmündungsbereich einer weiteren Straße bei durch Regen, Schneefall und Hagel beeinträchtigten Sichtverhältnissen überqueren wollen, obwohl sich ein durch Lichtsignalanlage gesicherter Fußgängerüberweg nur etwa 20 m entfernt befand.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Damit hat der Antragsteller grob gegen die ihn treffende Verpflichtung als Fußgänger gemäß § 25 Abs. 3 StVO verstoßen. Danach müssen Fußgänger bei der Überquerung von Fahrbahnen ampelgeregelte Fußgängerüberwege an Kreuzungen benutzen, wenn die Verkehrslage dies erfordert. Das war hier der Fall, da es sich um eine breite und viel befahrene Straße handelte, die auch wegen der Unterteilung durch das Straßenbahngleis in der Mitte für eine Überquerung durch Fußgänger weder vorgesehen noch geeignet war. Schon deshalb war der Antragsteller verpflichtet, den von der Unfallstelle nur ca. 20 m (nicht - wie die Beschwerde vorgibt - ca. 35 m) entfernten ampelgeregelten Fußgängerübergang zu benutzen (vgl. ausdrücklich BGH, Urteil vom 27. Juni 2000, VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069, 3070). ...

Demgegenüber ist ein Verschulden des Antragsgegners zu 3 nicht festzustellen. Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerde traf ihn nicht die besondere Rücksichts- und Wartepflicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO. Die besondere Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO besteht gegenüber Fußgängern, mit denen man zu rechnen hat. Der Antragsgegner zu 3 musste aber nicht damit rechnen, dass von der ihm gegenüberliegenden Fahrbahnseite und abseits des Überwegs aus dem allein für die Straßenbahn angelegten Gleisbereich ein Fußgänger die Straße betritt. Fußgänger, die eine - zumal so breite und viel befahrene - fünfspurige Fahrbahn nur nahe dem Kreuzungs- oder Einmündungsbereich unter Missachtung ihrer Verpflichtung, den nebenan liegenden ampelgeregelten Übergang zu nutzen, überschreiten, verhalten sich unsorgfältig; ein derartiges Verhalten ist nicht so typisch, dass allgemein damit gerechnet werden müsste. Für solche Fußgänger gelten die zu § 25 Abs. 3 StVO entwickelten Regeln (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 9 StVO, Rn. 43 m. w. N.). Gegen diese hat der Antragsgegner jedoch - wie dargelegt - grob verstoßen. ...




Der Antragsteller hat danach den Schaden allein zu tragen (vgl. auch KG VersR 2003, 340). Hinter seinem grobem Eigenverschulden tritt unter den hier vorliegenden Umständen auch die Haftung aus Betriebsgefahr vollständig zurück (vgl. Senat, OLGR Celle 2004, 269 = MDR 2004, 994; KG a. a. O.; Hentschel a. a. O., § 9 StVG, Rn. 13 m. w. N.). ..."

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