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OLG München Urteil vom 17.03.2006 - 10 U 3782/04 - Sorgfaltspflichten des abbiegenden Fzg-Führers

OLG München v. 17.03.2006: Sorgfaltspflichten des abbiegenden Fzg-Führers




Das OLG München (Urteil vom 17.03.2006 - 10 U 3782/04) hat entschieden:

   Ein Fahrzeugführer muss beim Abbiegen auch auf solche querende Fußgänger gefasst sein, auf die vorübergehend die Sicht verdeckt gewesen sein konnte, weil mit solchen Fußgängern zu rechnen war. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fahrzeugführer die querende Mutter des - verdeckten - Kindes sehen kann, die selbst ein Kind auf dem Arm trägt. Er muss gerade dann mit weiteren querenden Kindern rechnen.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Fußgänger und Fußgängerunfälle
und
Grundregel des Straßenverkehrs - gegenseitige Rücksichtnahme und Vermeidung von Behinderungen, Gefährdungen, Belästigungen und Schäden


Zum Sachverhalt:


Der am 28. 6. 1997 geborene KI. verlangt von der beklagten Pkw-Halterin und -Fahrerin und ihrer Haftpflichtversicherung Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles vom 17. 8. 1999. Damals war der Kl. als Fußgänger in der D. Straße in der Begleitung seiner Mutter bei einer Straßenüberquerung vom Pkw der Zweitbeklagten erfasst worden. Der Kl. erlitt bei diesem Unfall neben Prellungen und Abschürfungen einen mehrfach dislozierten Bruch von Schien- und Wadenbein des rechten Unterschenkels. Die Verletzungen mussten. nachdem der Versuch einer konservativen Behandlung gescheitert war, operativ versorgt und für die Dauer von 10 Wochen mit einem Fixateur externe ruhiggestellt werden. Das LG wies die Klage mit der Begründung ab, ein Verschulden der Zweitbeklagten sei nicht nachgewiesen und die Haftung aus der Betriebsgefahr trete gegenüber dem grob fahrlässigen Verhalten der Mutter des Kl. zurück. die im großstädtischen Verkehr ihr 2-jähriges Kind nicht an der Hand geführt und damit nicht verhindert habe. dass es vor das Auto auf die Straße gelaufen sei.

Der KI. verfolgt seine Ansprüche in 2. Instanz weiter und beantragt im Wesentlichen die Zahlung eines Schmerzensgeldes von weiteren 21.985,55 Euro (DM 3.000 sind als Vorschuss auf das Schmerzensgeld vorgerichtlich bereits bezahlt gewesen), sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Bekl. für künftige materielle und immaterielle Schäden.

Die Berufung führte zur Aufhebung des klageabweisenden Ersturteils und zur teilweisen Verurteilung der Bekl.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... a) Die Bekl. haften für die Folgen des Verkehrsunfalles vom ... nicht nur, wie das Erstgericht gemeint hat. auf Grund der Betriebsgefahr des von der Bekl. zu 2) geführten Pkw (§§ 7 StVG, 3 PflVG), sondern auch aus Deliktsrecht. Denn die Zweitbeklagte hatte beim Abbiegen in die S.straße das Vorrecht des diese Straße in der Verlängerung der Gehwege auf der D.Straße überquerenden Kl. schuldhaft verletzt (§ 9 Abs. 3 Satz 3 StVO). Die in 1. Instanz vertiefte Frage. ob die Pkw-Fahrerin wegen eines aus der S.straße nach rechts in die D.Straße abgebogenen Pkw womöglich den wegen seines Alters natürlich kleinen Kl. nicht hatte sehen können, muss nicht vertieft werden. Denn die abbiegende Fahrzeugführerin musste auch auf solche querende Fußgänger gefasst sein, auf die vorübergehend die Sicht verdeckt gewesen sein konnte, weil mit solchen Fußgängern zu rechnen war. Das war vorliegend insbesondere deshalb der Fall, weil die den Kl. begleitende Mutter des Kl. keinesfalls durch das abbiegende Fahrzeug verdeckt war, ein weiteres Kind trug und deshalb auch damit zu rechnen war, dass in ihrer Begleitung noch ein kleinwüchsiges Kind sein konnte (vgl. zum Ganzen Janiszewski/Jagow/Burmann, 19. Aufl. des Kommentars zum Straßenverkehrsrecht, Rdn. 39 zu § 9 StVO m.w.N.).



b) Der Umfang der die Bekl. treffenden Haftung wird nicht dadurch geschmälert, dass womöglich die Mutter des Kl. ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Auch die Frage des Umfanges der Aufsichtspflicht muss nicht näher geklärt werden. Der Senat will aber nicht den Hinweis unterlassen, dass seine Mitglieder im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichtes auf keinen Fall eine grobe Verletzung der die Mutter des KI. treffenden Aufsichtspflicht annehmen wollten. Da sich der Kl. unter keinen Umständen ein etwaiges mitwirkendes Verschulden seiner Mutter zurechnen lassen muss (§§ 278, 254 BGB; vgl. Hentschel, Rdz. 11 zu § 9 StVO; OLG Düsseldorf, MDR 1982/142 f; Senatsurteil vom 31. 1. 2003, 10 U 2432/02, bestätigt vom BGH in NZV 2004, 514 ff, Diedrichsen, VersR 2006, 293 ff, 296 rechte Spalte), muss hierauf im Rahmen dieses Prozesses nicht näher eingegangen werden. ..."

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