Das Verkehrslexikon

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OLG Köln Urteil vom 13.10.1994 - 18 U 42/94 - Haftungsquote von 1 zu 2 zu Lasten eines Pkw-Führers, der an einem wegen seines großen Wendekreises mehr nach links eingeordneten Lkw-Zug vorbeifährt

OLG Köln v. 13.10.1994: Haftungsquote von 1 zu 2 zu Lasten eines Pkw-Führers, der an einem wegen seines großen Wendekreises mehr nach links eingeordneten Lkw-Zug vorbeifährt




Zur Haftungsverteilung zwischen einem ganz rechts fahrenden und nach rechts abbiegenden Pkw und einem ebenfalls nach rechts abbiegenden, aber wegen seines größeren Wendekreises mehr zur Mitte hin eingeordneten Lastzuges hat das OLG Köln (Urteil vom 13.10.1994 - 18 U 42/94) entschieden:

  1.  Fährt ein Pkw an einem an einer Einmündung haltenden Lastzug rechts vorbei, obwohl im Einmündungsbereich keine Fahrbahnmarkierungen (Zeichen 297) angebracht sind, verstößt der Pkw-Fahrer gegen § 5 StVO.

  2.  Biegt der Lastzug nach rechts ab und kommt es dabei zum Zusammenstoß mit dem rechts überholenden Pkw, ist eine Haftungsverteilung von 1 : 2 zu Lasten des Pkw-Fahrers gerechtfertigt.


Siehe auch
Nebeneinander Abbiegen aus mehreren Fahrstreifen
und
Stichwörter zum Thema Abbiegen

Aus den Entscheidungsgründen:


... Der Bekl. zu 1) - LKW-Fahrer - mußte beim Abbiegen darauf achten, ob sich nicht während des Haltevorgangs ein anderer Verkehrsteilnehmer rechts neben den Lkw eingeordnet hatte, um ebenfalls nach rechts abzubiegen. ... Der Bekl. zu 1) mußte daher unmittelbar vor dem Abbiegen sorgfältig den rechten rückwärtigen Straßenraum beobachten und ordnungsgemäß Rückschau halten (§ 9 I 4 StVO). Der Vortrag, der Pkw des Kl. habe mutmaßlich beim Abbiegen des Lkw sich im sog. toten Winkel der Rückspiegel befunden und sei deshalb nicht sichtbar gewesen, vermag den Bekl. nicht zu entlasten. Mit einem toten Winkel beim Blick in den Rückspiegel muß jeder Autofahrer rechnen und sich deshalb auf andere Weise vergewissern, ob ein Fahrvorgang ohne Gefährdung möglicherweise nachfolgender Verkehrsteilnehmer durchgeführt werden kann.




Aber auch die Klägerseite hat nicht bewiesen, daß der Unfall für sie unabwendbar war. Vielmehr fällt auch dieser ein Verkehrsverstoß zu Last, weil sie den Lastzug unter Verstoß gegen § 5 StVO rechts überholen wollte.

Straßenverkehrsrechtlich bedeutet Überholen den Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil an einem anderen Fahrzeug, das in der derselben Richtung fährt oder verkehrsbedingt wartet. Der Lastzug der Bekl. wartete verkehrsbedingt in derselben Fahrtrichtung wie der Pkw der Kl. an der Haltelinie der Vorfahrtstraße, um in diese nach rechts einbiegen zu können. Da es auf der untergeordneten Straße keine markierten Fahrstreifen für Links- und Rechtsabbieger gibt (Zeichen 297 StVO), durfte die Kl. nicht an dem haltenden Lastzug rechts vorbeifahren, sondern mußte, da ein Linksüberholen ausgeschlossen war, hinter diesem warten, ...

Der Senat hält danach eine Haftungsverteilung von 1 : 2 zu Lasten der Kl. für angemessen.

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