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OLG Hamm Urteil vom 16.12.1993 - 27 U 167/93 - Schadensteilung, wenn ein Sattelauflieger das parallele Abbiegen nicht abbricht

OLG Hamm v. 16.12.1993: Schadensteilung, wenn ein Sattelauflieger das parallele Abbiegen nicht abbricht, sobald ein daneben zügig weiter fahrender Pkw durch das Ausschwenken gefährdet wird







Das OLG Hamm (Urteil vom 16.12.1993 - 27 U 167/93) hat hinsichtlich einer Kollision zwischen Sattelzuges und rechts daneben abbiegendem Pkw eine Schadensteilung 50:50 vorgenommen und erklärt:

  
"Der Führer eines nach rechts abbiegenden Sattelzuges ist verpflichtet, den Abbiegevorgang sofort abzubrechen, wenn es durch das ausschwenkende Heck zur Gefährdung eines Verkehrsteilnehmers auf der daneben liegenden Fahrspur kommen kann. Dieser muss dem Sattelzug jedoch durch Zurückstehen das Abbiegen ermöglichen. Bei einem Unfall wiegen die Haftungsanteile gleich schwer."

Siehe auch
Nebeneinander Abbiegen aus mehreren Fahrstreifen
und
Stichwörter zum Thema Abbiegen

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