Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln Beschluss vom 04.08.2005 - 104 Qs 139/05 - Eine Aufhebung der Sperrfrist kann auf Grund einer Teilnahme an der Verkehrstherapie „IVT-Höcher” (Ebrach-Bayern-Seminar) vorzeitig erfolgen

LG Köln v. 04.08.2005: Eine Aufhebung der Sperrfrist gemäß § 69 a Abs. 7 StGB kann auf Grund einer Teilnahme an der Verkehrstherapie „IVT-Höcher” (Ebrach-Bayern-Seminar) vorzeitig erfolgen




Das Landgericht Köln (Beschluss vom 04.08.2005 - 104 Qs 139/05) hat eine vorzeitige Aufhebung der Sperre nach der Teilnahme an einer Verkehrstherapie vorgenommen:

   Eine Aufhebung der Sperrfrist gemäß § 69 a Abs. 7 StGB kann auf Grund einer Teilnahme an der Verkehrstherapie „IVT-Höcher” (Ebrach-Bayern-Seminar) vorzeitig erfolgen.

Siehe auch
Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis / Führerscheinsperre
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Sperre stützt sich auf § 69a Abs. 7 StGB. Die formellen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor. Die 3-monatige Mindestsperrfrist endete gem. § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB am 21. 5.2005.

Gem. § 69a Abs. 7 StGB kann das Gericht die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorzeitig aufheben, wenn aufgrund erheblicher neuer Tatsachen Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter zum Führen von Kfz nicht mehr ungeeignet ist. Solche Tatsachen liegen vor.




Der Beschwerdeführer hat durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen, mit nicht unerheblichem Geld- und Zeitaufwand vom 21. 5. bis zum 27. 5. 2005 an einer sechstägigen bzw. 40-stündigen Verkehrstherapie des Instituts „IVT-Hö” in Ebrach/Bayern teilgenommen zu haben. Die grundsätzliche Geeignetheit der Verkehrstherapie dieses Instituts steht außer Frage, berücksichtigt man, dass nur 6,4 % der Teilnehmer dieser Maßnahme innerhalb der ersten 5 Jahre nach Abschluss der Maßnahme wieder mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig werden, demgegenüber die Rückfallquote des erfolgreichsten verwaltungsrechtlichen „Wieder-Eignungs-Kurses” nach 5 Jahren immerhin 19,6% beträgt (Himmelreich DAR 2005, 130, 133 Fn. 48). Wegen der Einzelheiten des von dem Beschwerdeführer absolvierten Programms des Intensivseminars wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bescheinigung verwiesen.

Der verantwortliche Verkehrstherapeut Dr. H. attestierte dem Beschwerdeführer nach Abschluss der Maßnahme im Hinblick auf dessen vom Durchschnitt der Verkehrstherapieteilnehmer deutlich positiv abhebendes Verhalten in den Therapiesitzungen eine noch deutlich unter der o.g. Rückfallquote liegende persönliche Rückfallgefahr. Angesichts dieser positiven Prognose besteht nunmehr hinreichender Grund zu der Annahme; dass der Beschwerdeführer zum Führen von Kfz nicht mehr ungeeignet ist. ..."

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