Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Stendal DAR 2006, 108 (Beschluss vom 29.11.2005 - 213 Cs 581 Js 3444/05 - Eine nachträgliche Abkürzung der Sperrfrist kann nach erfolgreicher Teilnahme an der Verkehrstherapie „IVT-Höcher” erfolgen

AG Stendal v. 29.11.2005: Eine nachträgliche Abkürzung der Sperrfrist gem. § 69a Abs. 7 StGB kann nach erfolgreicher Teilnahme an der Verkehrstherapie „IVT-Höcher” erfolgen




Das Amtsgericht Stendal (Beschluss vom 29.11.2005 - 213 Cs 581 Js 3444/05) hat die Sperrfrist nach Teilnahme an der Verkehrstherapie "IVT-Höcher" um zwei Monate nachträglich abgekürzt:

   Eine nachträgliche Abkürzung der Sperrfrist gem. § 69a Abs. 7 StGB kann nach erfolgreicher Teilnahme an der Verkehrstherapie „IVT-Höcher” erfolgen.

Siehe auch
Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis / Führerscheinsperre
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Mit Strafbefehl vom 12. 5. 2005 ist dem Antragsteller wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden, die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, eine Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf von weiteren 9 Monaten zu erteilen.




Unter dem 31. 10. 2005 hat der Verurteilte Antrag gem. § 69 a Abs. 7 StGB gestellt; er hat zur Begründung dargelegt, dass er erfolgreich beim Institut IVT Höcher eine Nachschulung für erstmals alkoholauffällig gewordene Verkehrsteilnehmer durchlaufen habe. Eine gutachterliche Stellungnahme dieses Instituts befindet sich bei den Akten. Danach ist davon auszugehen, dass der Verurteilte nach erfolgreicher Absolvierung der Nachschulung zukünftig Trinkverhalten einerseits und Teilnahme am Straßenverkehr andererseits strikt trennen wird.

Es steht zu erwarten, dass nach psychologischer Aufarbeitung der gegebenen Problematik der Verurteilte nachhaltig einsichtig geworden ist und zukünftig für die Allgemeinheit kein Gefährdungspotential mehr darstellt. Demgemäß konnte die dem Verurteilten auferlegte Sperrfrist um 2 Monate angemessen verkürzt werden. ..."

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