Es stellt keinen Grundgesetzverstoß dar, wenn ein Strafgericht die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Nachschulung nicht im Sinne eines Automatismus zu einer Verkürzung der Sperrfrist führen lässt, sondern bei hohen Blutalkoholkonzentrationen zusätzlich besondere Umstände fordert, wobei auch dem Gesichtspunkt dauerhafter vollständiger Alkoholabstinenz Bedeutung beigemessen werden kann. |