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Amtsgericht Bielefeld Beschluss vom 25.01.2005 - 8 OWi 220/05 - Notwendige Auslagen bei Einfstellung

AG Bielefeld v. 25.01.2005: Notwendige Auslagen bei Einfstellung




Das Amtsgericht Bielefeld (Beschluss vom 25.01.2005 - 8 OWi 220/05) hat entschieden:

   Gemäß § 105 I, II OWiG in Verbindung mit § 467a I StPO hat die Landeskasse nach Rücknahme des Bußgeldbescheides und Einstellung des Verfahrens aufgrund von Verjährung die notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen. Eine Pflicht zur Überbürdung der notwendigen Auslagen der Betroffenen auf die Landeskasse besteht immer dann, wenn das Verfahren nach einer anderen Vorschrift als nach § 47 I OWiG eingestellt wurde und keiner der in § 467 III StPO genannten Ausnahmegründe vorliegt.

Siehe auch
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Bußgeldverfahren
und
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten oder Betroffenen im Strafverfahren und im Ordnungswidrigkeitenverfahren


Aus den Entscheidungsgründen:


"Die Stadt Bielefeld hat am 04.08.1997 gegen die Betroffene einen Bußgeldbescheid erlassen. Die Betroffene legte am 28.08.1997 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Das Verfahren wurde am 19.12.1997 an die Staatsanwaltschaft Bielefeld abgegeben. Seitdem ist der Verbleib der Akte ungeklärt. Mit Bescheid vom 09.10.2003 hat die Stadt Bielefeld den Bußgeldbescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.06.2004 hat die Betroffene beantragt, über die Kosten zu entscheiden und mit Schreiben vom 22.10.2003 wurden die notwendigen Auslagen der Betroffenen auf 640,54 Euro beziffert. Mit Bescheid vom 22.10.2004 hat die Stadt Bielefeld entschieden, die notwendigen Auslagen der Betroffenen nicht zu tragen. Auf die Begründung wird verwiesen. Mit Schreiben vom 11.11.2004 beantragt die Betroffene eine gerichtliche Entscheidung.




Dieser Antrag ist gemäß § 62 OWiG zulässig und in der Sache begründet. Die Bußgeldbehörde hat zu Unrecht die notwendigen Auslagen der Betroffenen nicht der Staatskasse auferlegt.

Gemäß § 105 I, II OWiG in Verbindung mit § 467a I StPO hat die Landeskasse nach Rücknahme des Bußgeldbescheides und Einstellung des Verfahrens aufgrund von Verjährung die notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen. Eine Pflicht zur Überbürdung der notwendigen Auslagen der Betroffenen auf die Landeskasse besteht immer dann, wenn das Verfahren nach einer anderen Vorschrift als nach § 47 I OWiG eingestellt wurde und keiner der in § 467 III StPO genannten Ausnahmegründe vorliegt. Im vorliegenden Fall käme einzig der Ausnahmegrund des § 467 III Nr. 2 StPO in Betracht (keine Verurteilung wegen Verfahrenshindernis). Da hier die Verjährung aber nur eingetreten ist, da die Akte abhanden gekommen ist, also aufgrund eines Umstandes, der außerhalb der Sphäre der Betroffenen liegt, ist es nicht gerechtfertigt, ausnahmsweise die notwendigen Auslagen nicht der Landeskasse aufzuerlegen. ..."

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