Gemäß § 105 I, II OWiG in Verbindung mit § 467a I StPO hat die Landeskasse nach Rücknahme des Bußgeldbescheides und Einstellung des Verfahrens aufgrund von Verjährung die notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen. Eine Pflicht zur Überbürdung der notwendigen Auslagen der Betroffenen auf die Landeskasse besteht immer dann, wenn das Verfahren nach einer anderen Vorschrift als nach § 47 I OWiG eingestellt wurde und keiner der in § 467 III StPO genannten Ausnahmegründe vorliegt. |