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Die große Jugendkammer hat gem. §§ 74, 109 Abs. 2 JGG davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Nach gefestigter Rechtsprechung fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten (z.B. die Kosten des Wahlverteidigers) nicht unter diese Vorschrift (vgl. MeyerGoßner, StPO, 50. Aufl. 2007, § 465 Rn. 1; Ostendorf, JGG, 7. Aufl. 2007, § 74 Rn. 10 m.w.N.). Die Vorschriften über die Kosten und Auslagen aus dem Erwachsenenstrafrecht (§§ 464 ff StPO) finden aber über § 2 JGG im Jugendstrafverfahren entsprechende Anwendungen (Ostendorf a.a.O. Rn. 4).
Die Voraussetzungen des somit anwendbaren § 465 Abs. 2 StPO dürften jedoch entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht vorliegen. Es ist - jedenfalls ohne Kenntnis der vollständigen Akten - nicht ersichtlich, dass dem Angeklagten durch zu seinen Gunsten ausgegangene Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere notwendige Auslagen entstanden sind. Allein der Umstand, dass die Verurteilung (wegen unterlassener Hilfeleistung) weniger schwer wiegt als der ursprüngliche Tatvorwurf (Mord und schwere Brandstiftung), genügt nicht (MeyerGoßner a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Die Kosten des dem Angeklagten bestellten Pflichtverteidigers fallen unter die Auslagen des Verfahrens und sind daher ohnehin von der Staatskasse zu tragen.
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