| 1. | Die Annahme von Vorsatz ist nicht zu beanstanden, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf einer Bundesstraße um 57 km/h überschritten wird. Bei einer so erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist schon aufgrund des optischen Eindrucks von der Umgebung während der Fahrt im Regelfall ausgeschlossen, dass ein Fahrer diese nicht bemerkt. Dies gilt erst recht, wenn festgestellt werden kann, dass das Fahrzeug dabei ein erhebliches Geräusch entwickelt hat. |
| 2. | Ein Geschwindigkeitsverstoß und das Nichtmitführen des Führerscheins stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit. |
| „Am 13.06.2006 gegen 18:57 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw Bentley, amtliches Kennzeichen …-…, in C. außerorts geschlossener Ortschaften die B 64 in Fahrtrichtung I. Die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Pkw gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO 100 km/h. Die Geschwindigkeit des von dem Betroffenen gesteuerten Fahrzeugs wurde mittels Lasermessung ermittelt. Eingesetzt wurde das Geschwindigkeitsmessgerät RIEGL FG 21-P, Gerätenummer S 2100298. Ausweislich des Eichscheins des Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen in E vom 15.03.2005 ist das Gerät bis zum 31.12.2006 geeicht. Das Gerät darf zur Messung der Geschwindigkeit von 0 bis 250 km/h in einem Entfernungsbereich von 30 bis 1000 m eingesetzt werden. Durch die bei der Eichung vorgenommene messtechnische Prüfung ist gewährleistet, dass die für den Betrieb des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes zulässigen Fehlergrenzen eingehalten werden, wenn das Gerät entsprechend der zugehörigen Bedienungsanleitung verwendet wird. Die Geschwindigkeit des von dem Betroffenen gesteuerten Fahrzeugs wurde durch den Zeugen L. mit 162 km/h ermittelt, gemessen wurde in einer Entfernung von 630 m. Abzüglich 3 % Toleranz, aufgerundet 5 km/h, ergibt sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 157 km/h, die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde somit um 57 km/h überschritten. Bei der Fahrt des Betroffenen am 13.06.2006 führte dieser den vorgeschriebenen Führerschein nicht mit. Der Zeuge L. ist ausweislich des Schulungsnachweises vom 03.02.2003 eingewiesen, Geschwindigkeitsmessungen mit dem vorgenannten Messgerät durchzuführen.“ |
| „Der Betroffene handelte vorsätzlich. Aufgrund der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung und des lauten Geräusches seines Fahrzeugs geht das Gericht davon aus, dass dem Betroffenen die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bewusst war und er zugleich auch die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit tatsächlich bemerkt hat.“ |