| 1. | Der Schätzung eines Zeitablaufs eines Rotlichtverstoßes durch Zeugen ist zwar nicht von vornherein jeder Beweiswert abzusprechen, sie ist jedoch angesichts der in Betracht kommenden Fehlerquellen mit Unsicherheiten behaftet, denen die Beweiswürdigung in nachvollziehbarer Weise Rechnung tragen muss. |
| 2. | Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, auf das Vorliegen eines Rotlichtverstoßes aus den Angaben von Zeugen zu schließen, die gleichzeitig das Grünlicht der Lichtzeichenanlage für den Querverkehr und das Einfahren in den Kreuzungsbereich beobachten. In diesem Fall, in dem der Rotlichtverstoß aus der Beobachtung der Ampelschaltung des Querverkehrs erfolgt, wird auf den automatisierten Programmablauf der Lichtzeichenanlage Bezug genommen und aus dem Schaltprogramm der ordnungsgemäß funktionierenden Lichtzeichenanlage auf den Rotlichtverstoß geschlossen. Die tatrichterlichen Schlussfolgerungen dürfen sich allerdings nicht so weit von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich nur Vermutungen darstellen. Um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der in Rede stehenden Schlussfolgerung allein anhand der Urteilsfeststellungen zu ermögliche, muss in den Urteilsgründen in aller Regel der Programmablauf der Lichtzeichenanlage mitgeteilt werden; ein logischer Rückschluss allein reicht nicht aus. |
| 3. | Die Schlussfolgerung, allein aus der erheblichen Dauer der Rotlichtphase von 6 Sekunden lasse sich auf einen entsprechenden Tatvorsatz des Betroffenen schließen, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand. Es kann auch bei einer längeren Rotlichtdauer das Rotlicht infolge Unaufmerksamkeit des Fahrzeugführers so spät bemerkt werden, dass ein Anhalten nicht mehr möglich ist, oder auch vollständig übersehen werden. Deshalb ist zur Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes zumindest die Mitteilung, ob und wann der Betroffene das dem Rotlicht vorausgegangene Gelblicht bemerkt hat, notwendig. |
| 4. | Von dem Regelfahrverbot ist trotz Überschreitung der „2-Jahres-Grenze“ keinesfalls automatisch abzusehen, da dieser Zeitrahmen nur ein Anhaltspunkt dafür ist, dass der Tatrichter die Frage, ob das Fahrverbot noch seinen Zweck erfüllen kann, besonders eingehend zu prüfen hat. Insbesondere sind die Ursachen der langen Verfahrensdauer mit zu berücksichtigen, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob die Verfahrensverzögerung im Einflussbereich des Betroffenen lag oder die Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind. |
| „Am 01.03.2007 befuhr der Betroffene gegen 1.10 Uhr mit dem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen HA- … in Hagen die Dolomitstraße. An der Kreuzung Dolomitstraße/Industriestraße achtete der Betroffene nicht auf das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage. Obwohl die Lichtzeichenanlage bereits 6 Sekunden Rotlicht zeigte, fuhr der Angeklagte mit seinem Lkw in den Kreuzungsbereich hinein. Zum gleichen Zeitpunkt befuhr die Zeugin F. mit ihrem Pkw die Industriestraße in Richtung Villigster Straße und der Zeuge E. mit seinem Autobus die Industriestraße in Fahrtrichtung Sauerlandstraße. Die Lichtzeichenanlage für diese beiden Zeugen zeigte Grünlicht, als sie in den Kreuzungsbereich der oben genannten Kreuzung hineinfuhren. Da der Betroffene das für seine Fahrtrichtung zeigende Rotlicht ignorierte, kam es im Kreuzungsbereich mit dem Pkw des Zeugen F. zu einer Kollision, wobei beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Im ersten Hauptverhandlungstermin am 19.10.2007 hat der Betroffene sich zum Beweis der Tatsache, dass er bei Grünlicht in die Kreuzung gefahren sei, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Das Gutachten des Sachverständigen hat ergeben, dass der Betroffene die für seine Fahrtrichtung gültige Lichtzeichenanlage mindestens 6 Sekunden nach Beginn der Rotlichtphase überfahren hatte. Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit dieser gefolgt werden konnte, den uneidlichen Aussagen der Zeugen F. und E. sowie dem verlesenen Sachverständigengutachten des Sachverständigen S. in der Beiakte 10 C 234/07 des Amtsgerichts Hagen. Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, dass er der Ansicht sei, er sei bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich mit seinem Lkw hineingefahren. Diese Einlassung des Betroffenen ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung des Gerichts widerlegt worden. Sowohl der Zeuge F. als auch der Zeuge E. haben übereinstimmend ausgesagt, dass ihre Lichtzeichenanlage bereits mehrere Sekunden Grünlicht zeigte, als sie mit ihrem Pkw in den Kreuzungsbereich hineingefahren sind. Das Gericht hatte auch keine Veranlassung, die Angaben dieser Zeugen in Zweifel zu ziehen. Beide Zeugen haben übereinstimmend sichere und übereinstimmende Angaben gemacht. Der Zeuge E. ist darüber hinaus völlig unbeteiligt an dem Unfallgeschehen. Im Übrigen werden die Bekundungen der Zeugen durch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S. in seinem Gutachten bestätigt. Nach seinen Ausführungen hat nämlich die für den Betroffenen zeigende Lichtzeichenanlage bereits 6 Sekunden Rotlicht gezeigt, als der Betroffene mit seinem Lkw in den Kreuzungsbereich fuhr.“ |
| „Darüber hinaus war gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von 1 Monat gem. § 25 StVG zu verhängen. Denn insoweit liegt ein sehr grober Verstoß vor, da der Betroffene in den Kreuzungsbereich fuhr, nachdem die für ihn Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage bereits 6 Sekunden Rotlicht gezeigt hat. Auch die Tatsache, dass der Rotlichtverstoß bereits im Jahre 2007 begangen worden ist, kann nicht dazu führen, dass vom Fahrverbot abgesehen werden kann. Diese zeitliche Verzögerung beruht im wesentlichen auf den vom Betroffenen gestellten Beweisantrag.“ |