| In geeigneten Fällen kann der übliche Mietwagenpreis auch als Mittelwert der Differenz von "Schwacke 2006" und "Fraunhofer" geschätzt werden. |
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 293,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2009 zu zahlen und die Klägerin von Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 39,00 Euro freizustellen. |
| die Klage abzuweisen. |