Für den subjektiven Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter genügt. Dieser muss sich auch darauf erstrecken, dass es zu einem Unfall i.S.d. § 142 StGB gekommen ist. Der Täter muss erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet haben, dass ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden ist. Es reicht daher nicht aus, dass der Angeklagte die Entstehung eines nicht unerheblichen Schadens hätte erkennen können und müssen, denn damit ist nur Fahrlässigkeit erwiesen. Allerdings schließt das Nichterkennen eines (Fremd-)Schadens infolge nachlässiger Nachschau die Annahme bedingten Vorsatzes nicht zwingend aus. Es können Umstände (z.B. heftiger Anprall, Schaden am eigenen Fahrzeug u.a.) vorliegen, die beim Täter trotz eines solchen Nichterkennens die Vorstellung begründen, es sei möglicherweise ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden. Solche Umstände bedürfen dann aber eingehender Darlegung und Würdigung im tatgerichtlichen Urteil, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die aus ihnen gezogene Schlussfolgerung auf bedingten Vorsatz des Täters frei von Rechtsfehlern ist. |
"Am Abend des, 10.11.2009 hatte der Angeklagte den auf ihn zugelassenen Pkw auf dem Parkplatz der Aldi-Filiale in S. abgestellt. Gegen 19.50 Uhr kehrte er zu seinem Fahrzeug zurück und wollte damit den- Parkplatz verlassen. Beim Ausparken musste er rückwärtsfahren. Aus Unachtsamkeit stieß der Angeklagte dabei gegen das Heck des auf dem dortigen Parkplatz ebenfalls abgestellten Fahrzeuges Pkw Toyota des Geschädigten H. Der Aufprall verursachte einen lauten Knall; ferner wurden dadurch sowohl der Pkw des Angeklagten als auch der Pkw Toyota ersichtlich jeweils an ihren hinteren Stoßfängern beschädigt. Der bei dem Pkw Toyota entstandene Sachschaden beläuft sich insoweit auf 634,98 E, da die in Wagenfarbe lackierte Stoßstange zeit- und kostenintensiv zu reparieren ist. Nachdem der Angeklagte den Anstoß bemerkt hatte, wendete er mit seinem Fahrzeug auf dem nicht übermäßig beleuchteten Parkplatz so, dass seine Scheinwerfer das Heck des beschädigten Fahrzeuges beleuchteten. Er stieg sodann aus und schaute sich den Schaden im Scheinwerferlicht seines Fahrzeuges an. Obwohl er den Schaden erkannte, entfernte er sich unverzüglich vom Unfallort, ohne seine Beteiligung an dem Unfall zu offenbaren. Die Feststellungen, dass er an dem Unfall beteiligt war, holte der Angeklagte auch nicht alsbald nach dem Unfall nach. Der Angeklagte wurde später ermittelt, weil die unbeteiligte Zeugin. C., die damals ebenfalls auf dem Parkplatz zugegen war, auf das Unfallgeschehen durch den lauten Knall aufmerksam geworden war und sich sodann das weitere Verhalten des Angeklagten angeschaut sowie sein Kennzeichen notiert hatte. Spätere Untersuchungen der Polizei an dem Fahrzeug des Angeklagten und dem beschädigten Fahrzeug ergaben, dass die sichtbaren Anstoßstellen an den jeweils hinteren Stoßfängern der Höhe nach miteinander Korrelierten." |
"Das Unfallgeschehen hat der Angeklagte auch bemerkt. Insoweit hat die Zeugin C. glaubhaft bekundet, dass der Aufprall des Fahrzeuges des Angeklagten auf das geschädigte Fahrzeug einen lauten Knall verursacht habe, den sie aus rund 15 m Entfernung deutlich gehört habe. Diesen Knall muss auch der Angeklagte bemerkt haben. Dafür spricht, dass er nach der glaubhaften Aussage der Zeugin anschließend sein Fahrzeug gewendet und seine Scheinwerfer auf das beschädigte Fahrzeug gerichtet hat und sodann ausgestiegen ist. Schließlich hat der Angeklagte die Schäden an dem beschädigten Fahrzeug auch gesehen. In der Hauptverhandlung konnte sich die Kammer davon überzeugen, dass der Angeklagte in seiner Sehfähigkeit und auch in seinen sonstigen Wahrnehmungsfähigkeiten offensichtlich nicht eingeschränkt ist. Dann hat er zur Überzeugung der Kammer aber auch die an dem geschädigten Fahrzeug entstandenen Schäden im Scheinwerferlicht seines Wagens gesehen. Diese konnte er nach Lage der Dinge auch nicht für völlig unbedeutend halten, denn es ist mittlerweile allgemein bekannt, dass auch die Beseitigung kleinerer Schäden an in Wagenfarbe lackierten Stoßfängern in aller Regel sehr zeit- und kostenintensiv ist. Dies ist zur Überzeugung der Kammer auch dem Angeklagten geläufig, der immerhin von Beruf Lehrer ist. Insoweit legt die Kammer die im verlesenen Kostenvoranschlag der Fa. E. vom 23.11.2009 berechnete Summe zur Schadensbeseitigung in Höhe von 634,98 EUR als tatsächlichen Schaden zugrunde, weil die dort vorgenommene Schadensberechnung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist aufgrund des anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder dokumentierten Schadensbildes an dem beschädigten Fahrzeug." |