Die Unfallherbeiführung durch einen Fahrfehler im Zustand relativer Fahruntüchtigkeit mit 0,54 ‰ ist grob fahrlässig und rechtfertigt eine Leistungskürzung des Fahrzeugversicherers um 75%. |
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.761,83 EUR nebst 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigk eit zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |