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"Die Angeklagte stieß am 04.08.2008 gegen 12.00 Uhr auf dem Parkplatz des Baumarktes T... in ... B..., R..., S..., mit ihrem Einkaufswagen gegen den in der Nähe des Haupteingangs geparkten Pkw S..., amtliches Kennzeichen ..., der Geschädigten J... K..., wobei der linke Bereich des (der) Heckklappe dieses Fahrzeugs (Fahrzeugs) an zwei Stellen eingedellt wurde, wodurch ein Schaden in Höhe von 1.142,28 Euro entstand.
Obwohl die Angeklagte den Anstoß bemerkte und erkannte bzw. zumindest billigend in Kauf nahm, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden war, verließ sie die Unfallstelle, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen."
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