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OLG Nürnberg Beschluss vom 26.10.2010 - 2 St OLG Ss 147/10 - Zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach einer Beschädigung eines Kfz mit einem Einkaufswagen

OLG Nürnberg v. 26.10.2010: Zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach einer Beschädigung eines Kfz mit einem Einkaufswagen




Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 26.10.2010 - 2 St OLG Ss 147/10) hat entschieden:

   Die erstmalige zusätzliche Feststellung im Berufungsurteil, die Angeklagte habe sich "nach dem Anstoß mit dem Einkaufswagen gegen den Pkw der Geschädigten mit dem von ihr auf dem Parkplatz des Baumarktes geparkten Pkw" entfernt, trägt bei einer als wirksam angesehenen Rechtsmittelbeschränkung auf die Rechtsfolgen nicht die Verhängung eines Fahrverbots, wenngleich in einem solchen Fall bei zulässsig getroffenen Feststellungen eine Bestrafung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Betracht kommt.

Siehe auch Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung und Der rollende Einkaufswagen

Gründe:


I.

Das Amtsgericht S... hat die Angeklagte am 24.8.2009 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt und ihr verboten für die Dauer von einem Monat im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte, beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, Berufung eingelegt.

Das Landgericht A... hat mit Urteil vom 12.5.2010 die Berufung der Angeklagten kostenfällig mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 45,00 Euro festgesetzt wird.

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.





II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) und hat mit der Sachrüge (zumindest vorläufigen) Erfolg, weil das Landgericht zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgegangen ist.

Auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob ein mit der Revision angefochtenes Berufungsurteil über alle Entscheidungsbestandteile des vorausgegangenen amtsgerichtlichen Urteils befunden hat. Aus diesem Grund ist vom Revisionsgericht, wenn, wie hier, das Berufungsgericht wegen der vom Berufungsführer erklärten Berufungsbeschränkung (§ 318 StPO) sich nur mit einzelnen Teilen des Ersturteils befasst hat, auch nachzuprüfen, ob und inwieweit die Berufung rechtswirksam auf diese Teile beschränkt ist (BayObLGSt 1999, 99; Ruß in KK StPO 5. Aufl. § 318 Rn. 1).

Das Landgericht ist in seiner Entscheidung vom 12.5.2010 von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgegangen, da die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil den Schuldspruch tragen und den Unrechtsgehalt und den Schuldumfang der Taten in ausreichendem Maße erkennen lassen würden.

Grundsätzlich ist der Rechtsfolgenausspruch allein anfechtbar. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Feststellungen eine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben. Dies ist hinsichtlich des verhängten Fahrverbots nicht der Fall.

Die Rechtsmittelbeschränkung war daher nicht wirksam.

Nach dem Berufungsurteil (BU S. 3) hat das Amtsgericht in seinem Urteil folgenden Sachverhalt festgestellt:

   "Die Angeklagte stieß am 04.08.2008 gegen 12.00 Uhr auf dem Parkplatz des Baumarktes T... in ... B..., R..., S..., mit ihrem Einkaufswagen gegen den in der Nähe des Haupteingangs geparkten Pkw S..., amtliches Kennzeichen ..., der Geschädigten J... K..., wobei der linke Bereich des (der) Heckklappe dieses Fahrzeugs (Fahrzeugs) an zwei Stellen eingedellt wurde, wodurch ein Schaden in Höhe von 1.142,28 Euro entstand.

Obwohl die Angeklagte den Anstoß bemerkte und erkannte bzw. zumindest billigend in Kauf nahm, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden war, verließ sie die Unfallstelle, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen."

Diese Feststellungen bilden keine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen zwar den Schuldspruch des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Sie ermöglichen aber keine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots. Nach § 44 StGB kann ein solches verhängt werden, wenn jemand "im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" eine Straftat begeht. Feststellungen, wie die Angeklagte zur Unfallstelle gekommen ist, was sie dort gemacht hat, als es zum Unfallereignis kam, oder wie sie die Unfallstelle wieder verlassen hat, trifft das Amtsgericht nicht.




Das Berufungsgericht stellt zwar in seinem Urteil (BU S. 6) ergänzend zum Sachverhalt fest, dass sich die Angeklagte "nach dem Anstoß mit dem Einkaufswagen gegen den Pkw der Geschädigten J... K... mit dem von ihr auf dem Parkplatz des Baumarktes geparkten Pkw" entfernte. Solche Feststellungen waren dem Berufungsgericht aber, da es eine wirksame Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch angenommen hatte, verwehrt.

Durch die angenommene rechtswirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wäre der Schuldspruch des Ersturteils in Rechtskraft erwachsen. Damit wären neben den Feststellungen des Erstgerichts, in denen die Merkmale des angewandten Strafgesetzes zu finden sind, auch die weitergehenden Feststellungen zum Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs einschließlich der Tatsachen, aus denen der Beweis hierfür abgeleitet worden ist, für das weitere Verfahren bindend festgelegt. Wegen der Notwendigkeit des Zusammenhangs und der Einheitlichkeit des Urteils unterliegen dieser Bindungswirkung auch die doppelrelevanten Tatsachen, die für den Schuld-, aber auch für den Strafausspruch von Bedeutung sind (BayObLGSt 1988, 173 unter Hinweis auf BGHSt 24, 274/275; 30, 340).

Das Landgericht hat vorliegend über die vom Amtsgericht zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen hinaus zusätzliche Feststellungen getroffen und ist bei seiner Entscheidung zum Fahrverbot ersichtlich von seinen ergänzenden Feststellungen ausgegangen (BU S. 8).

Damit hat das Landgericht seiner Entscheidung über die Rechtsfolgen in unzulässiger Weise Feststellungen zugrunde gelegt, aus denen sich im Vergleich zu den rechtskräftig gewordenen Feststellungen des Erstgerichts erst die Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots ergeben. Die zusätzlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wirken sich damit "strafschärfend" aus. Solche Feststellungen zu treffen, war dem Landgericht verwehrt (BayObLG a.a.O. m.w.N.).

Der aufgezeigte Verstoß stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des angefochtenen Urteils dar, der unabhängig von den Ausführungen des Revisionsführers vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ist (BGHSt 7, 283/285). Auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht das Urteil auch (§ 337 Abs.1 StPO), da das Landgericht neue, über die rechtskräftigen Schuldfeststellungen hinausgehende Umstände strafschärfend gewertet hat.

Hiernach ist das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts A... zurückverwiesen (§ 354 Abs.2 StPO).

Die Entscheidung ergeht durch einstimmigen Beschluß (§ 349 Abs. 4 StPO).




III.

Für das weitere Verfahren werden folgende Hinweise gegeben:

Das Fahrverbot stellt eine Besinnungsstrafe ("Denkzettelfunktion") dar. Die Angeklagte hat nach den getroffenen Feststellungen keine Vorstrafen im Verkehrsbereich. Bezogen auf Vermögensdelikte wird ein Fahrverbot als Besinnungsstrafe wohl nicht in Betracht kommen. Zwischen der Tat und dem Berufungsurteil lagen rund 21 Monate. Von einem "Denkzettel" kann insoweit kaum mehr die Rede sein. Im Berufungsurteil fehlen Ausführungen dazu, dass die Verhängung eines Fahrverbots dennoch erforderlich war. Es fehlen auch Erörterungen dazu, ob angesichts der beruflichen Situation der Angeklagten statt des Fahrverbots eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend gewesen wäre. Das Berufungsurteil setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass es sich im vorliegenden Fall wohl um einen atypischen Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung gehandelt hat (vgl. Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl. § 69 Rdn. 13; BGH NStZ 1995, 229 Rdn. 6).

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