Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Saarlouis Beschluss vom 14.06.2011 - 10 L 284/11 - Zur Bindungswirkung im Fahrerlaubnisverfahren

VG Saarlouis v. 14.06.2011: Zur fehlenden Bindungswirkung einer strafgerichtlichen Verurteilung im Fahrerlaubnisverfahren




Das Verwaltungsgericht Saarlouis (Beschluss vom 14.06.2011 - 10 L 284/11) hat entschieden:

1. Hat der Strafrichter nur ein Fahrverbot ausgesprochen, ohne sich im Urteil im Anwendungsbereich des § 69 StGB mit der Frage der Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen nachprüfbar tatsächlich auseinanderzusetzen, ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt und verpflichtet, in eigener Zuständigkeit die Fahreignung zu überprüfen.

2. Werden im Blutserum des Betroffenen außer Alkohol auch die Medikamente Ibuprofen und Diclofenac vorgefunden, ist seine Einlassung, es habe sich um eine einmalige Einnahme während einer schmerzhaften und mit Blutungen verbundenen urologischen Behandlung am Morgen des Vorfallstages gehandelt, unglaubwürdig, weil nach den Angaben des Herstellers die beiden Medikamente nicht für die vom Betroffenen angeführten medizinische Maßnahmen eingesetzt werden.


Siehe auch
Stichwörter zum Thema Alkohol
und
Stichwörter zum Thema Drogen

Gründe:


Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28.03.2011 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 16.03.2011, durch den dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen entzogen, ihm unter Androhung von Verwaltungszwang die Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides aufgegeben und Verwaltungsgebühren von 150.- Euro nebst Auslagen von 4,75 Euro erhoben wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4, Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, ein Abwarten bis zur Ausschöpfung des Instanzenweges würde bedeuten, dass der Vollzug des Entziehungsbescheides auf unabsehbare Zeit vereitelt würde und der Antragsteller hierdurch weiterhin die Möglichkeit besäße, trotz seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Diese Ausführungen genügen noch den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, zumal in Fahrerlaubnissachen der vorliegenden Art das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dem öffentlichen Interesse am Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes entspricht.

Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 21.02.2011, 10 L 67/11




Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelfs nach dem sich zum Entscheidungszeitpunkt ergebenden Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Dies zugrunde gelegt, kann der Antragsteller die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht beanspruchen, da der Bescheid des Antragsgegners vom 16.03.2011 im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Fehler erkennen lässt.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3, 11 Abs. 2 Satz 1, 2, 3 Nr. 5, Abs. 6, Abs. 8 FeV. Gemäß den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV liegt eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere vor, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Insoweit kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Anordnung einer Beschränkung oder den Entzug der Fahrerlaubnis die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Betroffenen anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Weigert sich der Betroffene in einem solchen Fall, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV – nach entsprechender Belehrung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV – auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.




Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Feststellung der Fahrungeeignetheit des Antragstellers aller Voraussicht nach zu Recht daraus hergeleitet, dass dieser der auf § 11 Abs. 2 Satz 1, 3 Nr. 5 FeV gestützten Anordnung vom 05.01.2011 zur Beibringung eines Gutachtens eines Arztes/Ärztin einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht innerhalb der gesetzten Frist bis 04.03.2011 nachgekommen ist. Der nach § 11 Abs. 8 FeV erlaubte Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Falle grundloser Nichtbeibringung des Gutachtens war fallbezogen zulässig, da die Anordnung der Gutachtenbeibringung formell und materiell rechtmäßig ist und der Antragsteller innerhalb der Frist ohne berechtigte Gründe das Gutachten nicht vorgelegt hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005, 3 C 21/04, DAR 2005, 578, Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 11 FeV, Rdnr. 24, m. w. N.

In formeller Hinsicht hat der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV in der Anordnung vom 05.01.2011 die zu klärende Frage der Eignung des Antragstellers sowie die Gründe für die Zweifel an der Eignung des Antragstellers hinreichend dargelegt. Im Weiteren wurde der Antragsteller in einer beigefügten Erklärung offensichtlich über die in Betracht kommenden Beratungsstellen informiert, so dass er von seinem Recht zur freien Auswahl des Arztes Gebrauch machen konnte. Schließlich wurde in der Anordnung vom 05.01.2011 gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Rechtsfolgen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen. Damit ist davon auszugehen, dass die Anordnung vom 05.01.2011 in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird, zumal der Antragsteller insoweit keine Einwände gegen die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens erhoben hat.

Materiell setzt die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV voraus, dass Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Fallbezogen verursachte der Kläger am 16.12.2009 in D. einen Verkehrsunfall, indem er trotz medikamentös-alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit beim Ausparken auf einem Parkplatz gegen einen geparkten PKW stieß (Fremdschaden 950.- Euro) und anschließend die Unfallstelle verließ, ohne Feststellungen abzuwarten bzw. zu ermöglichen. Die toxikologische Untersuchung seiner Blutprobe ergab unter Berücksichtigung des von ihm behaupteten Nachtrunks zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 0,91 Promille, außerdem stand der Antragsteller unter dem Einfluss der Medikamente Ibuprofen und Diclofenac. Wegen dieser Tat wurde er durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 03.08.2010 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und gegen ihn ein verbüßtes Fahrverbot von drei Monaten verhängt, der Tatvorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde in der Hauptverhandlung gemäß § 154 StPO eingestellt. Aufgrund dieses Sachverhaltes ergeben sich hinreichende Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers im Sinne der Ziffer 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV. Danach ist eine Fahreignung im Falle einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln nicht gegeben, wenn hierdurch die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß beeinträchtigt wird. Im Fall des Antragstellers liegen hinreichende Bedenken vor, dass er möglicherweise durch eine Dauerbehandlung mit Arzneimitteln in seiner Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß beeinträchtigt ist. Dies gilt fallbezogen umso mehr, als der Antragsteller neben den Arzneimitteln noch Alkohol in Form von Bier und Schnaps in erheblichem Maße zu sich genommen hat, wodurch die Wirkung der von ihm eingenommen Medikamente noch verstärkt würde. Insoweit ergab die um 20.00 Uhr entnommene Blutprobe einen BAG-Mittelwert von 1,46 Promille, der mit Blick auf den vom Antragsteller behaupteten Nachtrunk (3 x 0,33 l ...-Pils und 3 x 2 cl Schnaps) auf mindestens 0,91 Promille zur Tatzeit bereinigt wurde.

Die hiergegen geltend gemachten Einwendungen des Antragstellers sind nicht geeignet, die vorbezeichneten Bedenken an seiner Fahreignung zu zerstreuen. Insoweit trägt der Antragsteller vor, es habe sich bei der Einnahme der Medikamente nur um einen einmaligen Vorfall gehandelt, da er am Morgen des Vorfalls sich einer urologischen Untersuchung mit ganz erheblichen Schmerzen (und Blutungen) unterzogen habe, so dass ihm ärztlicherseits empfohlen worden sei, „viel zu trinken“, um so den Harnfluss zu begünstigen. Seither sei er nicht mehr in urologischer Behandlung, derartige Medikamente würden also weder verschrieben noch von ihm eingenommen werden. Hierzu weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass die Medikamente Ibuprofen und Diclofenac nach den Angaben der Hersteller üblicherweise nicht für die vom Antragsteller angeführte Erkrankung bzw. medizinische Maßnahmen eingesetzt werden, bei Diclofenac kommt hinzu, dass dieses Medikament nach Angaben des Herstellers bei akuten Blutungen sogar nicht geeignet ist. Darüber hinaus spricht gegen die angeführte Einmaligkeit der Einnahme der Medikamente, dass beide Arzneimittel selbst bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das Reaktionsvermögen soweit verändern können, dass die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigt wird. Dies gilt in verstärktem Maße im Zusammenwirken mit Alkohol. Von daher wäre zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller gerade bei einem einmaligen Konsum die offensichtlich starke Beeinträchtigung im Zusammenwirken mit dem konsumierten Alkohol so deutlich hätte wahrnehmen müssen, dass er von vorne herein auf das Führen des Kraftfahrzeuges verzichtet hätte. Soweit der Antragsteller im Weiteren mit seinem Hinweis auf den Rat des Arztes, viel zu trinken, den Konsum von Alkohol in erheblichem Umfange, und insbesondere von Schnaps, plausibel machen will, kann ihm angesichts seiner gleichwohl erfolgten Teilnahme am Straßenverkehr nicht gefolgt werden. Weder ist sein in diesem Zusammenhang gemachter Hinweis, ihm sei unbekannt, warum ihm an diesem Tag die beiden Medikamente verschrieben worden seien, nachvollziehbar, noch ergibt sich aus der Befolgung des ärztlichen Rates, viel zu trinken, im Wege des Genusses von Alkohol auf der Heimfahrt zur Selbsttherapie ein vernünftiger Grund, der die Einmaligkeit des Konsums zu belegen geeignet wäre. Im Weiteren muss gesehen werden, dass der Antragsteller keine Bescheinigung des behandelnden Arztes zu dem behaupteten Anlass und zur vorgetragenen Einmaligkeit der Einnahme der Medikamente vorgelegt hat. Von daher sind die Bedenken hinsichtlich der Fahreignung des Antragstellers, die den Antragsteller zum Erlass der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens veranlasst hat, nicht beseitigt worden.

Nicht zu beanstanden ist im Weiteren, dass der Antragsgegner die Beibringung des Gutachtens eines Arztes/einer Ärztin einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet hat, weil einerseits spezifisch medizinische Fragen und andererseits gegebenenfalls die Auswirkungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr zu klären sind.

Der Entziehung der Fahrerlaubnis steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller wegen der Anlasstat vom 16.12.2009 durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 03.08.2010 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und gegen ihn gemäß § 44 StGB ein verbüßtes Fahrverbot von drei Monaten verhängt worden ist. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Allerdings ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nur dann an die Entscheidung des Strafgerichts gebunden, wenn der Strafrichter im Rahmen des § 69 StGB die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beurteilen hatte und diese nachprüfbar auch tatsächlich beurteilt hat. In allen anderen Fällen ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde berechtigt und verpflichtet, in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Gesamtpersönlichkeit zu prüfen, ob einem Fahrerlaubnisinhaber die notwendige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges fehlt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1995, 11 C 34/94, zu der mit § 3 Abs. 4 StVG nahezu wortgleichen Vorgängerregelung in § 4 Abs. 3 StVG a.F., zitiert nach juris.

Im vorliegenden Fall hatte der Strafrichter im Rahmen des § 69 StGB die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beurteilen, zumal in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft S. vom 08.04.2010 dem Antragsteller vorgehalten worden war, sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen zu haben (§ 69 StGB). Der Strafrichter hat jedoch die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht nachprüfbar tatsächlich beurteilt, obwohl in den Gründen des Urteils vom 03.08.2010, 25 Ds 67 Js 14/10 (238/10) auf die Anklage vom 08.04.2010 (vgl. Bl. 118 ff. und 135 f. der beigezogenen Akten der StA S.) verwiesen worden ist, die den Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr angesehen hat. Warum es entgegen der Anklage nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB, sondern nur zum Ausspruch eines Fahrverbots gemäß § 44 StGB gekommen ist, lässt sich dem Strafurteil nicht entnehmen. Allein aus dem Umstand, dass das Amtsgericht nur ein Fahrverbot ausgesprochen hat, ohne die Fahrerlaubnis zu entziehen, folgt nicht, dass die Fahreignung stillschweigend bejaht wurde. Da aufgrund der am 16.12.2009 begangenen Straftat eine Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich in Betracht gekommen wäre (vgl. § 69 Abs. 1 StGB), hätte das Amtsgericht gemäß § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO in den Gründen des Strafurteils angeben müssen, warum es gleichwohl von dieser Maßregel der Besserung und Sicherung abgesehen hat. Da dies nicht geschehen ist, entfällt die Bindung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG, da die strafgerichtliche Entscheidung in diesem Fall die erforderliche Eindeutigkeit und Bestimmtheit vermissen lässt.

Vgl. hierzu BayVGH, Beschlüsse vom 30.05.2008, 11 Cs 08.127, und vom 07.08.2008, 11 Cs 08.1854, jeweils zitiert nach Juris

Von daher war der Antragsgegner berechtigt und verpflichtet, in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die Fahreignung des Antragstellers auf der Grundlage der sich aus dem zugrundeliegenden Vorfall ergebenden Umstände zu überprüfen.



Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus den §§ 3 Abs. 2 StVG, 47 Abs. 1 FeV. Die Androhung von Verwaltungszwang beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 19, 22, 23 SVwVG. Die in dem angefochtenen Bescheid überdies festgesetzten Verwaltungsgebühren und Auslagen folgen aus § 6 a Abs. 2 StVG i.V.m. den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sowie Gebühren-Nr. 206 der hierzu ergangenen Anlage in der zurzeit geltenden Fassung und sind nach Maßgabe der hier zu treffenden Entscheidung nicht zu beanstanden.

Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Der Streitwert wird, wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich, auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500.- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 07./08.07.2004).

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