1. | Hat der Strafrichter nur ein Fahrverbot ausgesprochen, ohne sich im Urteil im Anwendungsbereich des § 69 StGB mit der Frage der Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen nachprüfbar tatsächlich auseinanderzusetzen, ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt und verpflichtet, in eigener Zuständigkeit die Fahreignung zu überprüfen. |
2. | Werden im Blutserum des Betroffenen außer Alkohol auch die Medikamente Ibuprofen und Diclofenac vorgefunden, ist seine Einlassung, es habe sich um eine einmalige Einnahme während einer schmerzhaften und mit Blutungen verbundenen urologischen Behandlung am Morgen des Vorfallstages gehandelt, unglaubwürdig, weil nach den Angaben des Herstellers die beiden Medikamente nicht für die vom Betroffenen angeführten medizinische Maßnahmen eingesetzt werden. |
Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 21.02.2011, 10 L 67/11 |
Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005, 3 C 21/04, DAR 2005, 578, Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 11 FeV, Rdnr. 24, m. w. N. |
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1995, 11 C 34/94, zu der mit § 3 Abs. 4 StVG nahezu wortgleichen Vorgängerregelung in § 4 Abs. 3 StVG a.F., zitiert nach juris. |
Vgl. hierzu BayVGH, Beschlüsse vom 30.05.2008, 11 Cs 08.127, und vom 07.08.2008, 11 Cs 08.1854, jeweils zitiert nach Juris |