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OLG Jena Beschluss vom 16.01.2008 - 1 Ss 284/07 - Zur Verwertbarkeit von nur als Reproduktionskopien vorhandener Urkunden - hier eines Eichscheins

OLG Jena v. 16.01.2008: Zur Verwertbarkeit von nur als Reproduktionskopien vorhandener Urkunden - hier eines Eichscheins -




Das OLG Jena (Beschluss vom 16.01.2008 - 1 Ss 284/07) hat entschieden:

  1.  Ablichtungen, Abschriften und Auszüge von Originalschriftstücken können Gegenstand des Urkundsbeweises sein und gemäß § 249 Abs. 1 StPO durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Die Verlesung einer Reproduktion beweist allerdings lediglich die Existenz derselben und die Tatsache, dass sie einen bestimmten Inhalt hat. Zum Nachweis des Vorhandenseins des Originals und seines gedanklichen Inhalts ist - ggfs. mittels weiterer Beweisaufnahme - zusätzlich die Übereinstimmung mit dem Original festzustellen.

  2.  Es besteht ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass die von einer Polizeibehörde gefertigte Fotokopie des Eichscheins des Geschwindigkeitsmessgerätes mangels entgegenstehender Anhaltspunkte den Schluss zulässt, dass diese mit dem Original übereinstimmt.


Siehe auch
Die Eichung von Messgeräten
und
Toleranzabzug - Messfehlerabzug

Gründe:


I.

Mit Bußgeldbescheid des Thüringer Polizeiverwaltungsamts/Zentrale Bußgeldstelle vom 12.10.2006 ist gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h ein Bußgeld in Höhe von 100,00 EUR und ein Fahrverbot von 1 Monat festgesetzt worden. Der Bußgeldbescheid ist dem Betroffenen am 18.10.2006 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 20.10.2006, eingegangen beim Thüringer Polizeiverwaltungsamt am selben Tag, hat der Verteidiger des Betroffenen form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Mit Urteil des Amtsgerichts Stadtroda vom 07.06.2007 wurde gegen den Betroffenen wegen der im Bußgeldbescheid bezeichneten Tat eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR und ein Fahrverbot von 1 Monat festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 09.07.2007, eingegangen beim Amtsgericht Stadtroda am selben Tag, hat der Verteidiger des Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Urteil ist dem Verteidiger des Betroffenen am 06.08.2007 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 03.09.2007, eingegangen beim Amtsgericht Stadtroda am selben Tag, hat der Verteidiger des Betroffenen die Rechtsbeschwerdeanträge gestellt und diese inhaltlich begründet. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 10.10.2007 die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet.





II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 341 StPO) und form- und fristgerecht begründet (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 344, 345 StPO) worden. Damit ist die Rechtsbeschwerde zulässig.

2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.

a) Die Sachrüge hat keinen Erfolg, da die Urteilsgründe keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen lassen. Insoweit wird zunächst auf die Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 10.10.2007 Bezug genommen.

Soweit der Betroffene rechtsfehlerhafte Feststellungen und Beweiswürdigung in Bezug auf die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung rügt, kann dem nicht gefolgt werden.


Ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung mittels eines standardisierten Messverfahrens festgestellt worden, genügt es in der Regel, wenn sich die Verurteilung auf die Mitteilung dieses Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt und entsprechende Ausführungen im Urteil vorhanden sind. Die Zuverlässigkeit der verschiedenen Messmethoden und ihr vom Tatrichter zu beurteilender Beweiswert können nämlich voneinander abweichen, so dass es grundsätzlich nicht mit der Wiedergabe der als erwiesen erachteten Geschwindigkeit sein Bewenden haben kann. Die Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug, der sich auch aus der Angabe der gemessenen und der berücksichtigten Geschwindigkeit ergeben kann, bildet die Grundlage einer ausreichenden und nachvollziehbaren Beweiswürdigung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.11.2006, 1 Ss 269/06, vom 08.05.2006, 1 Ss 60/06 und vom 09.08.2005, 1 Ss 40/05). Diesen Anforderungen genügt die Entscheidung.

Auch die Beweiswürdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung einwendet, ein Fehler der Beweiswürdigung des Amtsgerichts liege darin, dass der Tatrichter es unterlassen habe, den Originaleichschein beizuziehen und zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen, ist das Verfahren nicht zu beanstanden.

Ablichtungen, Abschriften und Auszüge von Originalschriftstücken können nach allgemeiner Ansicht Gegenstand des Urkundsbeweises sein und gemäß § 249 Abs. 1 StPO durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden (RGSt 36, 371, 372; BGHSt 27, 135, 137; 33, 196, 210; BGH NStZ 1986, 519, 520). Die Verlesung einer Reproduktion, insoweit ist dem Betroffenen zunächst zuzustimmen, beweist allerdings lediglich die Existenz derselben und die Tatsache, dass sie einen bestimmten Inhalt hat. Zum Nachweis des Vorhandenseins des Originals und seines gedanklichen Inhalts ist - ggfs. mittels weiterer Beweisaufnahme - zusätzlich die Übereinstimmung mit dem Original festzustellen (BGH NStZ 1994, 593). Da es sich hierbei um die Klärung der Schuld- und/oder Rechtsfolgenfrage handelt, ist die „Echtheit“ der Reproduktion mit den Mitteln des Strengbeweisverfahrens zu klären (BGH NStZ 1994, 227). Hierfür bietet sich vor allem der Augenschein an.

Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung gerecht.

Der Tatrichter war sich, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, bei seiner Entscheidung bewusst, dass es sich bei dem in die Hauptverhandlung eingeführten Eichschein lediglich um eine Reproduktion handelt. Das Gericht hat sich ausdrücklich mit der Übereinstimmung der Fotokopie des Eichscheins mit dem Original auseinandergesetzt und mitgeteilt, warum eine Inaugenscheinnahme des Originaleichscheins nicht erforderlich war. Insoweit ist ein Rechtsfehler nicht erkennbar.

Auch die konkret angegriffene Beurteilung, die in die Hauptverhandlung eingeführte Kopie stimme mit dem Original des Eichscheins überein, ist nicht zu beanstanden.

Das Amtsgericht ist bei seiner Beweiswürdigung zu Recht von einem Erfahrungssatz anhand der Lebenserfahrung ausgegangen, wonach die von einer Polizeibehörde gefertigte Fotokopie des Eichscheins mangels entgegenstehender Anhaltspunkte den Schluss zulässt, dass diese mit dem Original übereinstimmt.

Erfahrungssätze sind zum einen die aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse gewonnene Regeln, die keine Ausnahme zulassen (eine freie Beweiswürdigung ausschließen) und schon aus sich heraus eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit zum Inhalt haben (BGHSt 37, 89, 91; BGH StV 2000, 69). Anerkannt ist ferner, dass der Tatrichter auch diejenigen Erfahrungssätze beachten muss, die insbesondere aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bestehen, selbst wenn sie einen bestimmten Geschehensablauf nur nahe legen (BGHSt 37, 231, 234). In einem solchen Fall müssen jedoch weitere Beweisanzeichen vorliegen, um die für eine Verurteilung erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit plausibel begründen zu können (BGHSt 31, 86, 89). Eine sachlich-rechtliche Gesetzesverletzung liegt in diesem Bereich vor, wenn der Tatrichter von einem tatsächlich nicht bestehenden Erfahrungssatz ausgegangen ist oder wenn die Überzeugungsbildung lediglich auf einen tatsächlich nicht zwingenden Erfahrungssatz gestützt wurde (KMR-StPO-Mutzbauer, Stand 12/04, § 337 Rdnr. 104f).




Die Beurteilung des Amtsgerichts, die von einer Polizeibehörde gefertigte Fotokopie des Eichscheins lege den Schluss nahe, dass diese mit dem Original übereinstimme, teilt der Senat. Es ist ohne konkret entgegenstehende Anhaltspunkte nicht ersichtlich, warum Polizeibeamte Eichscheine von Geschwindigkeitsmessgeräten vorsätzlich manipulieren sollten. Auch eine versehentlich unrichtige Übertragung des Eichscheins auf die Fotokopie ist angesichts der heute im Behördenbetrieb verwendeten fortgeschritten Kopiertechnik, die weitestgehend automatisiert arbeitet und bei der sich die menschliche Tätigkeit nur noch auf das Auflegen der zu kopierenden Vorlage auf den Fotokopierer und das Auslösen des Kopiervorgangs beschränkt, nahezu ausgeschlossen.

Die für eine Verurteilung erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit wird in diesem Fällen zusätzlich dadurch begründet, dass, wie im vorliegenden Fall, der Tatrichter bei Inaugenscheinnahme der Fotokopie und sonst aufgrund der Beweisaufnahme keine Anzeichen dafür festgestellt hat, dass die Fotokopie nicht mit dem Original übereinstimmen könnte.

b) Die erhobene Verfahrensrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.

Soweit der Betroffene die Verletzung von §§ 244 Abs. 2 StPO, 46 Abs. 1 OWiG rügt, entspricht die Rüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 79 Abs. 3 OWiG Anwendung findet.

Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt danach voraus, dass ein bestimmtes Beweismittel und ein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis benannt werden; zudem ist die Darlegung der Umstände und Vorgänge erforderlich, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermisste Beweiserhebung aufdrängen musste, bedeutsam sein konnten (BGH, Beschl. v. 3.5.1993 - 5 StR 180/93, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 – Aufklärungsrüge 6; BGH Beschluss v. 23.11.2004 – KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1382).

Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht, da sie insbesondere nicht mitteilt, welches konkrete Beweisergebnis die Inaugenscheinnahme des Originaleichscheins erbracht hätte. Da aber der Inhalt des Originaleichscheins für die Beurteilung der Aufklärungsrüge entscheidungserheblich sein konnte, wäre nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO eine Mitteilung über den Inhalt desselben erforderlich gewesen, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Prüfung der Aufklärungsrüge auf einer vollständigen Tatsachengrundlage zu ermöglichen.




Im Übrigen ist die Aufklärungsrüge auch in der Sache unbegründet. Eine zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches nötigende Aufklärungspflichtverletzung des Amtsgerichts zeigt der Betroffene nicht auf.

Bei der gegebenen Verfahrenskonstellation fehlen jedenfalls die besonderen Umstände, die das Amtsgericht zu der begehrten Beweisaufnahme hätten drängen müssen.

Das Amtsgericht war sich bei seiner Entscheidung bewusst, wie sich aus den, aufgrund der erhobenen Sachrüge zugänglichen, Urteilsgründen ergibt, dass es sich bei dem verlesenen Eichschein lediglich um eine Reproduktion handelte. Es hat sich ausdrücklich mit der Übereinstimmung der in die Hauptverhandlung eingeführten Fotokopie des Eichscheins mit dem Original auseinandergesetzt und mitgeteilt, warum eine Inaugenscheinnahme des Originaleichscheins nicht erforderlich war. Weder aus der Rechtsbeschwerdebegründung noch aus den Urteilsgründen ergeben sich weitergehende Umstände, aus denen sich Zweifel an der Übereinstimmung der Fotokopie des Eichscheins mit dem Original ergeben könnten und aufgrund derer sich die vom Betroffenen beantragte Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.



Insoweit ist zu berücksichtigen das sich die Aufklärungspflicht einmal danach bemisst, wie gesichert das Beweisergebnis erscheint (BGH, Urt. v. 9.5.1996 - 1 StR 175/96, BGHR StPO § 244 Abs. 2 Aufdrängen 6). Die Frage des Umfangs der Aufklärungspflicht orientiert sich aber auch an dem Gewicht dessen, was mit zusätzlichen Ermittlungen noch hätte bewiesen werden können. Je geringer die Bedeutung einer weiteren Aufklärung für die richterliche Entscheidung ist, desto weniger braucht sich das Gericht dazu gedrängt zu sehen. Dies gilt jedenfalls für den Bereich des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Dort ist der Grundsatz einer bedeutungsabhängigen Aufklärungsintensität in § 77 Abs. 1 OWiG niedergelegt (BGH, Beschluss vom v. 23.11.2004 – KRB 23/04 a.a.O.).

Insoweit durfte das Amtsgericht im vorliegenden Fall mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgehen, dass eine von der zuständigen Polizeibehörde gefertigte Fotokopie des Eichscheins mit dem Original inhaltlich übereinstimmt. Dafür, das die Abschrift versehentlich fehlerhaft erstellt wurde, gab es keine Anhaltspunkte in der vorliegenden Fotokopie. Eine entsprechende Beweisaufnahme hat sich jedenfalls nicht aufgedrängt. Daher ist auch der entsprechende Beweisantrag zu Recht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 OWiG abgelehnt worden.

3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren dem Betroffenen aufzuerlegen, weil das Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

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