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Ablichtungen, Abschriften und Auszüge von Originalschriftstücken können Gegenstand des Urkundsbeweises sein und gemäß § 249 Abs. 1 StPO durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Die Verlesung einer Reproduktion beweist allerdings lediglich die Existenz derselben und die Tatsache, dass sie einen bestimmten Inhalt hat. Zum Nachweis des Vorhandenseins des Originals und seines gedanklichen Inhalts ist - ggfs. mittels weiterer Beweisaufnahme - zusätzlich die Übereinstimmung mit dem Original festzustellen.
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