2. |
Es gibt keine klaren Regeln, wer im Kolonnenverkehr zuerst überholen darf. Nähert sich z.B. von hinten ein Fahrzeug und diesem wiederum von hinten ein schnelleres Fahrzeug, so hat Überholvortritt, wer sich dem Vordermann so genähert hat, dass er zwecks Überholens ausscheren muss (König a.a.O., Rn. 40 m.w.N.). Wollen mehrere hintereinander fahrende Fahrzeuge überholen, so hat Vortritt, wer das zuerst anzeigt. Maßgebend sind letztlich stets Verkehrslage und Überholweg (König a.a.O.). Zeigt sich bei der Prüfung, ob ein beabsichtigter Überholvorgang möglich ist, in der Rückschau (geboten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO, wenn die bisherige Spur nicht nur unwesentlich verlassen werden muss) eine indifferente Verkehrsituation, so ist daher ebenso von einer unklaren Verkehrslage und damit einem Überholverbot nach § 5 Abs. Nr. 1 StVO auszugehen, wie in dem Fall, da sich solch eine unklare Lage vor dem Fahrer auftut. Anderseits lässt sich aus der Rückschaupflicht vor dem Ausscheren keine Umkehrung der Verantwortlichkeit ableiten, die sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO für den Überholwilligen vor allem auf das Verhalten des zu Überholenden bezieht (Begr. zur StVO, § 5 zu Abs 4 und zu Abs. 3 Nr. 1). Die Rückschaupflicht besteht erstmals vor Einleiten des Überholvorganges, denn wer ausscheren will, muss sich vorher vergewissern, dass er dies ohne wesentliche Behinderung oder Gefährdung aufrückender Hintermänner tun kann (König a.a.O., Rn. 42). Ein explizites, von der Rechtssprechung entwickeltes Gebot zur „doppelten Rückschau“ oder zum Schulterblick gibt es unabhängig von den Erfordernissen, die nötig sind, um eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs bereits vor dem Ausscheren (und dann natürlich auch während des Ausscherens) auszuschließen i.S.v. § 5 Abs 4 Satz 1 StVO, allerdings nicht.
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3. |
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten (§ 11 StVG spricht von „billiger Entschädigung in Geld“). Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen. Bei einem Polytrauma mit schweren langdauernden Verletzungsfolgen kann ein Schmerzensgeld von 75.000,00 € angemessen sein.
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