Das Verkehrslexikon

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OLG Brandenburg Urteil vom 23.06.2011 - 12 U 263/08 - Zur Haftung bei einem Motorradunfall und zur Höhe des Schmerzensgeldes bei schweren multiplen Verletzungen
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OLG Brandenburg v. 23.06.2011: Zur Haftung bei einem Motorradunfall und zur Höhe des Schmerzensgeldes bei schweren multiplen Verletzungen



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Das OLG Brandenburg (Urteil vom 23.06.2011 - 12 U 263/08) hat entschieden:

1. Ist das Überholmanöver eines Kfz im Kolonnenverkehr Anlass für eine Ausweichbewegung eines gleichfalls im Überholen begriffenen Motorradfahrers mit anschließendem Sturz, dann ist eine Haftung aus der Betriebsgefahr des Kfz gegeben, auch wenn es nicht zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen ist.

2. Es gibt keine klaren Regeln, wer im Kolonnenverkehr zuerst überholen darf. Nähert sich z.B. von hinten ein Fahrzeug und diesem wiederum von hinten ein schnelleres Fahrzeug, so hat Überholvortritt, wer sich dem Vordermann so genähert hat, dass er zwecks Überholens ausscheren muss (König a.a.O., Rn. 40 m.w.N.). Wollen mehrere hintereinander fahrende Fahrzeuge überholen, so hat Vortritt, wer das zuerst anzeigt. Maßgebend sind letztlich stets Verkehrslage und Überholweg (König a.a.O.). Zeigt sich bei der Prüfung, ob ein beabsichtigter Überholvorgang möglich ist, in der Rückschau (geboten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO, wenn die bisherige Spur nicht nur unwesentlich verlassen werden muss) eine indifferente Verkehrsituation, so ist daher ebenso von einer unklaren Verkehrslage und damit einem Überholverbot nach § 5 Abs. Nr. 1 StVO auszugehen, wie in dem Fall, da sich solch eine unklare Lage vor dem Fahrer auftut. Anderseits lässt sich aus der Rückschaupflicht vor dem Ausscheren keine Umkehrung der Verantwortlichkeit ableiten, die sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO für den Überholwilligen vor allem auf das Verhalten des zu Überholenden bezieht (Begr. zur StVO, § 5 zu Abs 4 und zu Abs. 3 Nr. 1). Die Rückschaupflicht besteht erstmals vor Einleiten des Überholvorganges, denn wer ausscheren will, muss sich vorher vergewissern, dass er dies ohne wesentliche Behinderung oder Gefährdung aufrückender Hintermänner tun kann (König a.a.O., Rn. 42). Ein explizites, von der Rechtssprechung entwickeltes Gebot zur „doppelten Rückschau“ oder zum Schulterblick gibt es unabhängig von den Erfordernissen, die nötig sind, um eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs bereits vor dem Ausscheren (und dann natürlich auch während des Ausscherens) auszuschließen i.S.v. § 5 Abs 4 Satz 1 StVO, allerdings nicht.

3. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten (§ 11 StVG spricht von „billiger Entschädigung in Geld“). Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen. Bei einem Polytrauma mit schweren langdauernden Verletzungsfolgen kann ein Schmerzensgeld von 75.000,00 € angemessen sein.


Anmerkung: Es handelt sich um die Berufung gegen ein weiteres Teilurteil zum Fall OLG Brandenburg v. 23.07.2009. Siehe auch das diesen Fall betreffende Urteil des OLG Brandenburg vom 23.06.2011 - 12 U 270/08 -.

Gründe:


I.

Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 13.09.2004 gegen 11:00 Uhr ereignet hat. Der Kläger befuhr dabei mit seinem Motorrad die Bundesstraße … aus K… kommend in Richtung H… und beabsichtigte, das vor ihm fahrende, von dem Beklagten zu 2. gesteuerte Fahrzeug VW Passat, das bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert ist, sowie das vor diesem fahrende Fahrzeug des Zeugen S… zu überholen. Der Beklagte zu 2. setzte ebenfalls zum Überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs des Zeugen S… an. Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen kam der Kläger von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Straßenbaum, wobei er erhebliche Verletzungen erlitt. Zu einer Berührung zwischen dem Motorrad des Klägers und dem Fahrzeug des Beklagten zu 2. kam es nicht. Die Parteien streiten über den Unfallhergang, wobei sie sich gegenseitig jeweils eine alleinige Verursachung des Unfalls vorwerfen.




Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat mit der als „Teilurteil“ bezeichneten Entscheidung die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 75.000,00 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt und die Feststellung ausgesprochen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger die künftigen materiellen und immateriellen Schäden unter Berücksichtung eines Mithaftungsanteils von 50 % zu ersetzen, und dass die Klage hinsichtlich der bereits bezifferten materiellen Schadensansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt sei mit der Maßgabe, dass den Kläger ein Mithaftungsanteil von 50 % treffe. Soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagten zur Zahlung einer monatlich im Voraus zu zahlenden Schmerzensgeldrente zu verurteilen, hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Unfallhergang bleibe zur entscheidenden Frage der gefahrenen Geschwindigkeit ungeklärt, sodass keine Seite der anderen ein Verschulden nachweisen könne und die verbleibende Haftung aus der jeweiligen Betriebsgefahr nach den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG zu einer hälftigen Schadensteilung führe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu 2. den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht habe. Der von der Kammer beauftragte Sachverständige sei nachvollziehbar und mit überzeugenden Begründungen zu dem Ergebnis gekommen, dass sich aus der Kombination der Bewegungsvarianten der Fahrzeuge eine Vielzahl von Konstellationen ergeben könne. Zwar habe der Sachverständige festgestellt, dass der Beklagte zu 2. den Kläger durch eine weitere Rückschau zu jeder Zeit hätte erkennen können; auf die von dem Sachverständigen berechnete Bandbreite der Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades zwischen 86 km/h und 124 km/h lasse sich jedoch weder ein überwiegendes Verschulden des Klägers noch des Beklagten zu 2. stützen. Das dem Kläger zugesprochene Schmerzensgeld sei angemessen, während ein Schmerzensgeld in der vom Kläger geltend gemachten Höhe nur bei Gesundheitsschäden mit schwerwiegenden Folgen, wie Lähmungen, Verlusten von Sinnesorganen oder Gliedmaßen zugesprochen werde. Eine Schmerzensgeldrente sei nicht zuzusprechen, da der Kläger Umstände, nach denen eine Schmerzensgeldrente neben einem Kapitalbetrag in Betracht komme, nicht substantiiert dargelegt habe. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 20.01.2009 hat das Landgericht das Urteil dahingehend berichtigt, dass der von dem Beklagten zu ersetzende Gesamtschaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall auf 600.000,00 € begrenzt ist (Blatt 247 ff GA).

Beide Parteien haben das Urteil angefochten. Der Kläger hat gegen das ihm zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 02.12.2008 zugestellte Urteil (Blatt 232 GA) mit einem per Telefax beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 02.01.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Blatt 264 GA) und sein Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis dahin (Blatt 278 GA) - mit einem per Telefax am 24.02.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet (Blatt 279 ff GA). Die Beklagten haben gegen das ihnen zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 24.11.2008 zugestellte Urteil (Blatt 231 GA) mit einem per Telefax am 23.12.2008 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Blatt 260 GA), die sie - ebenfalls nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis dahin (Blatt 274 GA) - mit einem per Telefax am 24.02.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet haben (Blatt 299 ff GA).




Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Klagebegehren unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seiner Auffassung, wonach eine alleinige Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen gegeben sei, weiter und wendet sich gegen die Annahme einer Mithaftung durch das Landgericht. Er rügt, das Landgericht habe unzutreffend ein Verschulden des Beklagten zu 2. am Unfallereignis verneint. Es sei von einem groben schuldhaften Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2. gegen die §§ 7, 5 StVO auszugehen. Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. R… stehe fest, dass der Unfall nicht verursacht worden wäre, wenn der Beklagte zu 2. seiner doppelten Rückschaupflicht nachgekommen wäre. Auf Grund dieses groben Verkehrsverstoßes habe der Beklagte zu 2. schuldhaft im Sinne der §§ 823 ff BGB gegen seine verkehrsrechtlichen Pflichten gemäß § 5 StVO verstoßen, indem er ausgeschert sei, ohne sich zuvor zu vergewissern, dass er dies ohne Behinderung oder Gefährdung des Hintermannes tun könne. Nach der zusammenfassenden Analyse des Sachverständigen sei auszuschließen, dass er sich als Motorradfahrer im Zeitpunkt des Unfallereignisses außerhalb des Sichtfeldes des Beklagten zu 2. befunden habe. In Anbetracht dessen könne die rechtliche Würdigung des Landgerichts, dass der Beklagte zu 2. nicht gegen die §§ 7 Abs. 5, 5 Abs. 4 StVO verstoßen habe, nicht nachvollzogen werden. Hingegen könne ihm - dem Kläger - ein Mitverschulden dahingehend, dass er an der Unfallverursachung durch eine überhöhte Geschwindigkeit beteiligt gewesen sei, nicht nachgewiesen werden. Abweichend von der Einschätzung des Landgerichts sei bei der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ein wesentliches überwiegendes Fehlverhalten des Beklagten zu 2. festzustellen, hinter dem die Betriebsgefahr des von ihm gesteuerten Motorrades insgesamt zurücktrete.

Darüber hinaus wendet sich der Kläger mit der Berufung gegen die Ausführungen des Landgerichts zur Schmerzensgeldbemessung. Das Landgericht habe bei seiner Bewertung außer Acht gelassen, dass die erlittenen physischen und psychischen Störungen weiter andauerten und er sich fortlaufend in psychischer Behandlung befinde. Darüber hinaus habe das Landgericht die vollständige Erfüllungsverweigerung sowie das verzögerte Regulierungsverhalten der Beklagtenseite nicht berücksichtigt. Seine postoperativen Beeinträchtigungen sowie die insgesamt eingetretene Behinderung zu 9/10 sei nicht ansatzweise berücksichtigt worden. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Schmerzensgeldrente verkennten, dass in seiner Person ein von der Regel abweichender Schadensfall zu verzeichnen sei. Er sei in der Gesamtschau als Schwerstschadensfall einzuschätzen. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf einschlägige Rechtsprechung, wonach bei einem schwerwiegenden Dauerschaden mit ständigen Schmerzen und erheblicher Beeinträchtigung der Lebensqualität eine Schmerzensgeldrente zu gewähren sei.




Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des am 19.11.2008 verkündeten Urteils der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 2 O 248/07,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 75.000,00 € hinaus weitere 175.000,00 € Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2006 an ihn zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den künftigen materiellen und immateriellen Schaden, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 13.09.2004 gegen 11:00 Uhr auf der B … noch entsteht, in Höhe von 100 % ohne jeden Mithaftungsanteil zu ersetzen, soweit der Anspruch auf Träger der Sozialversicherung übergegangen ist;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ohne jeden Mithaftungsanteil monatlich im Voraus beginnend mit 01.03.2007 eine monatliche Schmerzensgeldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die einen Betrag unter 500,00 € jedoch nicht unterschreiten sollte, zu zahlen;
4. festzustellen, dass die Klage hinsichtlich der von ihm geltend gemachten bereits bezifferten Zahlungsansprüche, mit denen er den Ersatz seiner materiellen Schäden sowie seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner geltend macht, dem Grunde nach zu 100 % ohne jeden Mithaftungsanteil gerechtfertigt ist, soweit diese Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind;

5. festzustellen, dass der von den Beklagten als Gesamtschuldner zu ersetzende Gesamtschaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall nicht auf eine Höchstsumme in Höhe von 600.000,00€ gemäß § 12 StVG begrenzt ist;

6. den Rechtsstreit zur Durchführung des Betragsverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen.

Ferner beantragt der Kläger,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Teilurteil des Landgerichts Neuruppin - Az.: 2 O 248/07 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen die vom Landgericht bejahte Haftung aus der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges. Sie machen geltend, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass nach dem Sachverständigengutachten der Kläger den Verkehrsunfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte vermeiden können. Nach den Feststellungen des Sachverständigen lasse sich der Unfall widerspruchsfrei nur bei einer höheren Annäherungsgeschwindigkeit des Krades erklären. Aufgrund der festgestellten Bremsspuren, des Aufpralls des Klägers gegen den Baum und des Vorbeischleuderns an den fahrenden Fahrzeugen sowie der Aussagen der beteiligten Zeugen sei auszuschließen, dass der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten habe. Das Landgericht habe daher den Unfall nicht als ungeklärt ansehen dürfen, sondern alleine die von dem Sachverständigen als völlig widerspruchsfrei und nachvollziehbar bezeichnete Variante der Kombination einer geringen Geschwindigkeit der Pkws und einer hohen Geschwindigkeit des Krades zugrunde legen müssen. Darüber hinaus habe der Sachverständige M… keine Anzeichen dafür feststellen können, dass die Fahrzeugbeleuchtung am Motorrad eingeschaltet gewesen sei, was einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 a StVO darstelle. Angesichts des auf der Hand liegenden groben Verschuldens des Klägers müsse eine Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr vollständig zurücktreten.

Mit Urteil vom 23.07.2009 hat der Senat unter Zurückweisung der klägerischen Berufung auf die Berufung der Beklagten hin das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht beweisen können, dass der Unfall beim Betrieb des vom Beklagten zu 2 geführten Pkw geschehen sei. Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde führte die Revision des Klägers zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an den Senat, weil vom Berufungsgericht eine „Ausweichreaktion des Klägers“ angenommen worden sei, die nach den getroffenen Feststellungen „nur dem Pkw des Beklagten zu 2.“ gegolten haben könne. Deswegen komme es nicht darauf an, ob diese Ausweichreaktion notwendig oder wenigstens subjektiv vertretbar gewesen sei; vielmehr habe sich der Unfall beim Betrieb des vom Beklagten zu 2. gesteuerten Kraftfahrzeuges ereignet, auch wenn der genaue Unfallhergang ungeklärt geblieben sei.

Die Akten 2 O 301/07 Landgericht Neuruppin (12 U 270/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht), sowie 346 Js 35736/04 Staatsanwaltschaft Neuruppin lagen vor und waren Gegen-stand der mündlichen Verhandlung.



II.

Dem Kläger stehen - unter Berücksichtigung einer eigenen Mithaftungsquote von 50 Prozent - gegen die Beklagten Ansprüche gem. §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StVG, 3 Nr. 1 PflVG zur Seite. Auf deliktische Ansprüche nach den §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB, 253 Abs. 2 BGB, 3 Nr. 1 PflVG kann sich der Kläger nicht berufen.

1.) Nach den bindenden Feststellungen des Revisionsgerichts (§ 563 Abs. 2 ZPO) ist der Unfall beim Betrieb des vom Beklagten zu 2. geführten Kraftfahrzeuges i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG geschehen.

Wie bereits das Landgericht festgestellt hat, war das Überholmanöver des vom Beklagten zu 2. gesteuerten Pkw der Anlass für das den Unfall auslösende Ausweichmanöver des Klägers. Der im Urteil des Landgerichts und im Berufungsurteil verwendete Begriff der „Ausweichreaktion“ bedeutet, dass der Kläger irgendetwas ausgewichen ist. Dies könnte zwar auch ein Schlagloch oder Fremdkörper auf der Straße gewesen sein. Hierzu haben die Parteien jedoch nicht konkret vorgetragen, so dass insoweit auch keine Feststellungen zu treffen waren. Der Kläger beabsichtigte, das vom Beklagten zu 2. gesteuerte sowie das vor dem Beklagten zu 2. vom Zeugen S… geführte Fahrzeug zu überholen. Der Beklagte zu 2. hat dann „ebenfalls zum Überholen“ des vor ihm fahrenden Fahrzeuges angesetzt. Damit ist der erforderliche enge zeitliche und räumliche Zusammenhang gegeben, der das Merkmal des Unfalls beim Betrieb eines Fahrzeuges im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ausfüllt.

Dem steht nicht entgegen, dass es zu keiner Berührung zwischen den Fahrzeugen gekommen ist; darüber hinaus ist es nach den bindenden Feststellungen des Revisionsgerichtes (§ 563 Abs. 2 ZPO) nicht entscheidend, ob die Ausweichreaktion des Geschädigten notwendig oder wenigstens subjektiv vertretbar war. Selbstredend hat sich der Unfall aber auch beim Betrieb des vom Kläger gesteuerten Motorrads ereignet. Der Ausschlussgrund der höheren Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) ist nicht gegeben. Auch ist die Ersatzpflicht der einen oder der anderen unfallbeteiligten Seite nicht nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Denn aufseiten des Beklagten zu 2. stellte sich der Unfall nicht als unabwendbares Ereignis dar, weil er durch größtmögliche Vorsicht und Umsicht den Motorradfahrer hätte sehen können (der Sachverständige spricht allenfalls von einem ganz kurzen Zeitraum, in dem der Kläger sich im toten Winkel des Beklagten zu 2. befunden haben könnte; den toten Winkel seines Fahrzeuges muss der Fahrer jedoch kennen und durch wiederholte Rückschau unschädlich machen). Für den Kläger wiederum wäre es bei Anwendung größtmöglichster Sorgfalt möglich gewesen, nach Ausleitung der Linkskurve zunächst von seinem Überholvorhaben abzusehen, bis er sich sicher sein konnte, dass das unmittelbar vor ihm fahrende Fahrzeug nicht seinerseits das voran fahrende überholen möchte.

a) Damit ist eine Abwägung der wechselseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmen, die hier zu dem Ergebnis führt, dass der Kläger einerseits und die Beklagten andererseits aufgrund der jeweils zu tragenden Betriebsgefahr zu je 50 % für die entstandenen Schäden verantwortlich sind. Nach § 17 Abs. 1 StVG hängt die Schadenersatzverpflichtung von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene oder nachgewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der Gegenseite zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten möchte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war von einer Verschuldenshaftung nicht auszugehen.

Hinsichtlich des Beklagten zu 2. kam ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4 Satz StVO (Überholen bei unklarer Verkehrslage oder Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs) in Betracht. Auf Klägerseite war an einen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO sowie gegen § 3 StVO (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) und gegen § 5 Abs. 4a StVO (rechtzeitiges Ankündigen der Überholabsicht) zu denken.




Unklar i.S.v. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist eine Verkehrslage, wenn nach allen Umständen mit gefahrlosem Überholen nicht gerechnet werden kann (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41 Aufl., § 5 StVO, Rn. 34). Findet die Vorschrift meist Anwendung, wenn es um die Verkehrs- und Umgebungssituation geht, die sich dem Überholwilligen vor oder direkt um ihn herum darbietet (vgl. die Rechtssprechungsbeispiele bei König a.a.O.), so ist nicht ausgeschlossen, dass sich für den Überholwilligen auch eine unklare Verkehrslage hinter ihm auftun kann, die ihm das Überholen untersagt. Denn es gibt keine klaren Regeln, wer im Kolonnenverkehr zuerst überholen darf. Nähert sich z.B. von hinten ein Fahrzeug und diesem wiederum von hinten ein schnelleres Fahrzeug, so hat Überholvortritt, wer sich dem Vordermann so genähert hat, dass er zwecks Überholens ausscheren muss (König a.a.O., Rn. 40 m.w.N.). Wollen mehrere hintereinander fahrende Fahrzeuge überholen, so hat Vortritt, wer das zuerst anzeigt. Maßgebend sind letztlich stets Verkehrslage und Überholweg (König a.a.O.). Zeigt sich bei der Prüfung, ob ein beabsichtigter Überholvorgang möglich ist, in der Rückschau (geboten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO, wenn die bisherige Spur nicht nur unwesentlich verlassen werden muss) eine indifferente Verkehrsituation, so ist daher ebenso von einer unklaren Verkehrslage und damit einem Überholverbot nach § 5 Abs. Nr. 1 StVO auszugehen, wie in dem Fall, da sich solch eine unklare Lage vor dem Fahrer auftut. Anderseits lässt sich aus der Rückschaupflicht vor dem Ausscheren keine Umkehrung der Verantwortlichkeit ableiten, die sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO für den Überholwilligen vor allem auf das Verhalten des zu Überholenden bezieht (Begr. zur StVO, § 5 zu Abs 4 und zu Abs. 3 Nr. 1). Die Rückschaupflicht besteht erstmals vor Einleiten des Überholvorganges, denn wer ausscheren will, muss sich vorher vergewissern, dass er dies ohne wesentliche Behinderung oder Gefährdung aufrückender Hintermänner tun kann (König a.a.O., Rn. 42). Ein explizites, von der Rechtssprechung entwickeltes Gebot zur „doppelten Rückschau“ oder zum Schulterblick gibt es unabhängig von den Erfordernissen, die nötig sind, um eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs bereits vor dem Ausscheren (und dann natürlich auch während des Ausscherens) auszuschließen i.S.v. § 5 Abs 4 Satz 1 StVO, allerdings nicht.

So war es nicht nur Pflicht des Beklagten zu 2. sich vor Einleitung seines Überholvorganges angemessen über den rückwärtigen Verkehr zu orientieren und ggf. vom Überholvorgang abzusehen, sondern es war auch Pflicht des Klägers, von seinem Überholvorgang abzusehen, wenn für ihn nicht klar sein konnte, dass der Beklagte zu 2. ihm dies auch gefahrlos ermöglichen würde. Dabei fällt dem Kläger möglicherweise auch eine Überschreitung der im Unfallbereich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zur Last (die vom Sachverständigen zwar als wahrscheinlich angenommen und daher für die Berechnungen auch zugrunde gelegt wurde, indes nach dem Ergebnis seiner Begutachtung nicht feststeht).




b) Nach dem überzeugenden Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. R…, dessen Feststellungen von keiner der Parteien in Frage gestellt wurden, ist eine exakte Rekonstruktion des tatsächlichen Unfallherganges nicht mehr möglich. Dabei hat der Sachverständige den vollständigen Akteninhalt einschließlich der Aussagen der Beteiligten, die sich schriftlich in der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft befinden, berücksichtigt. Auch hat er eine Ortsbesichtigung durchgeführt und zeitnah zum Unfallgeschehen angefertigte Lichtbilder ausgewertet. Weitere Anknüpfungstatsachen, als die bereits vom Gutachter berücksichtigten, ließen sich nicht mehr ermitteln. Dies hat zur Folge, dass weder die konkrete Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades beim Anprall gegen den Baum zuverlässig festgestellt werden konnte, noch lassen sich Rückschlüsse auf die Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades ziehen. Es handelte sich bei dem Unfallgeschehen um einen sehr komplexen Vorgang, bei dessen Rekonstruktion nicht nur die Geschwindigkeit dreier im Unfallbereich anwesender Fahrzeuge zueinander korrelieren, sondern auch weitere Parameter das Geschehen beeinflussen, namentlich der Abstand der beiden hintereinander fahrenden Pkw sowie mit dem Überholvorgang verbundene Beschleunigung und Schnelligkeit des Spurwechsels. Da aber nur wenige Parameter bekannt sind oder eingegrenzt werden können, ist eine exakte Unfallrekonstruktion nicht möglich. Der Sachverständige hat hinsichtlich der Ausgangsgeschwindigkeit des vom Kläger gesteuerten Motorrades eine Bandbreite zwischen 86,4 km/h und 123,5 km/h angenommen, jedoch klargestellt, dass es sich bei diesen Werten nicht um absolute Grenzwerte handelt, und es sich insbesondere nicht mehr zweifelsfrei feststellen lässt, dass die Geschwindigkeit des Motorrades in jedem Falle über 80 km/h (der im Unfallbereich gültigen Höchstgeschwindigkeit) gelegen haben muss. Auch die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge des voran gefahrenen Zeugen S… und des Beklagten zu 2. ließen sich nicht mehr zuverlässig rekonstruieren, da der Sachverständige zwar die Angaben der Beteiligten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zur Kenntnis nehmen und auch als Anhaltspunkte zugrunde legen konnte, zutreffend aber nicht übersehen hat, dass es sich hierbei nur um ungefähre Schätzungen der beteiligten Personen gehandelt hat, so dass diese Geschwindigkeitsangaben im Ergebnis bei der Unfallrekonstruktion nicht als feststehend zugrunde gelegt werden konnten. Im Hinblick auf die Vielzahl unbekannter Faktoren hat der Sachverständige acht denkbare Ablaufvarianten aus den letztlich „unendlich vielen“ denkbaren Geschehensabläufen herausgegriffen, um sich einer Aussage nähern zu können, welche Konstellation auszuschließen, welche möglich und welche wahrscheinlich sein könnten.

Im Ergebnis der Variantenbetrachtung, so fasst der Sachverständige zusammen, sei nur die Kombination einer geringen Pkw-Geschwindigkeit mit hoher Kradgeschwindigkeit in sich völlig widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Eine hohe Ausgangsgeschwindigkeit des Krades erkläre auch am ehesten, warum der Beklagte zu 2. das Krad nicht gesehen haben will, als er sich nach hinten orientierte, um mit dem Überholmanöver zu beginnen. In diesem Fall indes, da der Beklagte zu 2. mit Beginn des Überholvorganges wegen der ungünstigen Sichtbedingungen (Alleebäume und vorangegangene Kurve) und der Entfernung des Krades das Krad nicht gesehen haben könnte, sei es dem Beklagten zu 2. im weiteren Verlauf der Bewegung der Fahrzeuge, d. h. auch in der längeren Phase der Beschleunigung seines Fahrzeuges und des Spurwechsels auf die Gegenfahrbahn bis zum Reaktionsmoment des Kradfahrers ohne weiteres möglich gewesen, den Kradfahrer durch eine kurze Rückschau zu sehen, weil er bei einer hohen Annäherungsgeschwindigkeit schon vergleichsweise früh die Fahrspur nach links gewechselt haben dürfte und ein Krad mit hoher Annäherungsgeschwindigkeit besonders auffällig ist. Will der Beklagte zu 2., so der Sachverständige weiter, den Kradfahrer aber zu keinem Zeitpunkt gesehen haben, muss er sich zu einem Zeitpunkt nach hinten orientiert haben, der zeitlich deutlich außerhalb der Zeitspanne liegt, die im Gutachten betrachtet wurde, mithin also eine deutliche Zeit vor Beginn des Unfallgeschehens im engeren Sinne.

Aus dieser vom Sachverständigen als einzig völlig widerspruchsfrei dargestellten Variante (Anlagen 13 und 14) ergibt sich Zweierlei: Zum einen hat der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten, während die Pkw eine relativ geringe Geschwindigkeit führen. Zum anderen hätte der Beklagte zu 2. den Motorradfahrer bei einer Rückschau sehen müssen, spätestens jedoch in dem Augenblick, als er zum Überholen die Mittellinie überfuhr.

Eine weitere Variante (Anlagen 11 und 12) vermochte der Sachverständige nicht grundsätzlich wegen unüberbrückbarer Widersprüche auszuschließen. In dieser Variante wird eine nur gering über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegende Geschwindigkeit des Motorradfahrers angenommen (86,4 km/h), während die Pkw 50 km/h fuhren und der Beklagte zu 2. für seinen Überholvorgang auf 70 km/h beschleunigte. Auch in dieser Variante hätte der Beklagte zu 2. den Kläger bei einer Rückschau erkennen können; es ist jedoch möglich, dass sich das Motorrad noch auf der rechten Spur befand und keine Überholabsicht zu erkennen war, zumal es nur geringfügig schneller, als der Pkw des Beklagten zu 2. gewesen wäre. Gegen diese Variante spricht indes, dass es nur dann im weiteren Ablauf nicht zu einer Kollision gekommen wäre, wenn der Beklagte zu 2. seinen Überholvorgang sehr spät eingeleitet und sich äußerst rechts in der Gegenfahrbahn gehalten hätte.

Die anderen beiden Varianten schließt der Sachverständige weitgehend aus, weil sich die Fahrzeuge des Klägers und des Beklagten zu 2 in diesen Fällen im weiteren Unfallverlauf hätten berühren müssen.


c) Der Senat sieht sich außer Stande eine der vom Sachverständigen ermittelten Unfallvariante als tatsächliches Unfallgeschehen zugrunde zu legen. Nach § 286 ZPO vermag der Senat keine Gewissheit zu erzielen, die Zweifeln Schweigen gebietet, wonach der Unfall sich so, wie in einer der Varianten dargestellt, abgespielt hat, und nicht anders.

Objektive Unfallspuren gibt es wenig. Lediglich eine 19 m lange Bremsspur, durch den Anprall des Motorrades an dem Alleebaum hinterlassene Spuren (Baumrindendefekte, ein Knochensplitter), Spuren auf der Straßenoberfläche, die vom Aufprall oder einer Rutschbewegung des Motorrades stammen, und schließlich die Endlage des Klägers und die Endlage seines Motorrades, bieten Anhaltspunkte. Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, reichen diese objektiven Anhaltspunkte jedoch nicht aus, um sich ein schlüssiges oder gar zwingend abzuleitendes Bild vom Unfallgeschehen zu machen. Weitere Anknüpfungstatsachen sind die Angaben der Beteiligten zu den eingehaltenen Geschwindigkeiten, wobei es sich nicht um objektive Messwerte, sondern um subjektive und damit eher unsichere Angaben nach Erinnerung der beteiligten Personen handelt.

Eine genaue Geschehens- und Ursachenabfolge kann hiernach nicht angenommen werden, so dass letztlich nur feststeht, dass der Unfall in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den beiden Überholmanövern steht.

Auch ein Verstoß des Klägers gegen § 17 Abs. 2a StVO ist nicht zu berücksichtigen, weil sich nicht mehr klären ließ, ob das Abblendlicht am Motorrad eingeschaltet war oder nicht.

d) Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG führt zu dem Ergebnis, dass die Haftung zu teilen ist. Da Verschulden auf der einen oder der anderen Seite nicht festzustellen ist, ist hier maßgeblich die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge gegeneinander abzuwägen. Letztlich ist die Betriebsgefahr nicht wesentlich verschieden, denn das grundsätzlich höhere Gefahrenpotenzial eines Motorrades aufgrund Geschwindigkeit, Wendigkeit und schlechter Erkennbarkeit wirkt sich in der Regel nur zulasten des Motorrads, bzw. seines Fahrer, selbst aus, weil es trotz allem im Verkehr im Vergleich zum Pkw der stärker gefährdete Verkehrsteilnehmer ist.

Dabei haftet im dargestellten Rahmen der Abwägung auch der Beklagte zu 2. nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG als Fahrer aus Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG. Denn der Beklagte zu 2. vermag sich nicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG zu entlasten. Den hierzu erforderlichen Beweis, dass der Unfall - anders, als das Gesetz vermutet - nicht durch sein Verschulden verursacht wurde, hat er nicht geführt. Der unaufklärbare Unfallhergang geht zulasten des Beklagten zu 2., weil er nicht gleichzeitig sämtliche Tatsachen, die bei ihm als Verschulden in Betracht kommen, positiv widerlegen konnte. Bleibt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - wie dargelegt - der Unfallhergang (bis auf die Feststellung eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der beiden Überholvorgänge) ungeklärt, so ist damit zwar nicht bewiesen, dass den Beklagten zu 2. ein Verschulden am Unfallereignis trifft. Das bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass der Beklagte zu 2. den Entlastungsbeweis i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG erfolgreich geführt hat. Denn ebenso wenig, wie die Verschuldensvermutung des § 18 Abs. 1 StVG zugunsten des Unfallgegners wirkt, der im Rahmen von § 17 Abs. 1 StVG die Umstände darlegen und beweisen muss, die dem Unfallgegner zum Verschulden gereichen, kann sich der Fahrer zur Exkulpation nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG darauf berufen, dass sein Unfallgegner ihm kein Verschulden nachgewiesen habe.

Der Beklagte zu 2. vermag sich nicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG zu entlasten. Denn der hierzu erforderliche Beweis, dass der Unfall - anders als das Gesetz vermutet - nicht durch sein Verschulden verursacht wurde, ist nicht geführt. Wie dargelegt, ist der Senat zwar nicht davon überzeugt, dass der Unfall auf dem Verschulden einer oder beider Unfallbeteiligter beruht; dies genügt aber nicht für die Nachweisführung fehlenden Verschuldens i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 2 StVO. Denn der Senat ist gleichzeitig nicht - wie es erforderlich wäre - davon überzeugt, dass den Beklagten zu 2. kein Verschulden trifft.

2.) Die Haftung der Beklagten ist vom Landgericht rechtsfehlerfrei gem. § 12 StVG auf 600.000,00 € begrenzt worden. Die Berufung des Klägers hat, soweit sie sich hiergegen richtet, keinen Erfolg, weil die Gefährdungshaftung nach dem StVG dieserart der Höhe nach begrenzt ist, und dem Kläger gegen die Beklagten keine deliktischen Schaden- bzw. Schmerzensgeldansprüche zur Seite stehen, da, wie darlegt, der Senat nicht mit hinreichender Sicherheit vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. überzeugt ist.




3.) Das Landgericht hat die Höhe des Schmerzensgeldes angemessen festgesetzt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten (§ 11 StVG spricht von „billiger Entschädigung in Geld“). Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden. Im Rahmen der bei normalen Straßenverkehrsunfällen nur eingeschränkt zu berücksichtigenden Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (vgl. BGH NJW 1955, 1675; NJW 1982, 985; BGH VersR 1992, 1410; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 274 ff).

a) Der Kläger hat nach den unangegriffenen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ein Polytrauma, und zwar ein Schädel-Hirn-Trauma mit Bewusstlosigkeit, eine Hirnkontusion mit frontaler subarachnoidaler Blutung und subduralem Hämatom erlitten, das zu einem hirnorganischen Psychosyndrom und einem versteckten Schielen (dekompensierte Exophorie) führte. Ferner erlitt er eine Läsion des Plexus brachialis links mit Wurzelausriss, eine offene supracondyläre Femurfraktur links mit Knochendefekt und Verdacht auf chronische Osteomyelitis, geschlossene multiple Frakturen des linken Unterschenkels, eine geschlossene multiple Patellafraktur links, eine offene distale Unterschenkelfraktur links, eine Teilamputation des kleinen Fingers der linken Hand, ein Unterschenkelkompartmentsyndrom, hochgradige Atropien der Oberschenkelmuskulatur, eine Fraktur der 1. Rippe links sowie eine stumpfe Hals- und Thoraxkontusion. Der Kläger befand sich in der Zeit vom 30.09.2004 bis zum 23.11.2004 in stationärer Behandlung und wurde mehrfach (insgesamt vier Mal) operiert. Im Zeitraum vom 13. bis zum 20.09.2004 musste er künstlich beatmet werden (was der Kläger in der Berufungsbegründung als „klinischen Tod“ bezeichnet). Während des gesamten Aufenthalts im Krankenhaus litt der Kläger - insbesondere psychisch - unter einer Enuresis noctura. Der weitere stationäre Aufenthalt des Klägers war durch die psychosomatische Unruhe infolge des hirnorganischen Psychosyndroms geprägt, und der Kläger war zu jener Zeit zu Raum, Zeit, Ort und Person desorientiert. Die Ehefrau des Klägers war vorübergehend als Betreuerin eingesetzt worden. Im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt befand er sich in der Zeit vom 23.11. bis zum 23.12.2004 zu einer Anschlussheilbehandlung im Rehabilitationszentrum Sü…. Bis zu seiner Entlassung dort litt er unter Sehstörungen, die sich dadurch äußerten, dass er Doppelbilder sah. Eine weitere Anschlussbehandlung erfolgte in der Zeit vom 27.12.2004 bis zum 21.03.2005. Der Kläger musste sein Haus behindertengerecht umbauen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 wurde der Kläger, der Polizeibeamter ist, in den Ruhestand versetzt.

Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ist zuletzt mit 100 % angegeben worden. Nach den unbestrittenen Befunden des Amtsarztes des Landkreises P… nach Untersuchung des Klägers vom 21.03.2011 führen vor allem die schlaffe Lähmung seines linken Armes sowie die fast vollständige Versteifung seines linken Kniegelenkes mit muskulärer Schwäche und Schmerzsyndrom zur Unfähigkeit, seinen Beruf als Polizeibeamter auszuüben, und zu Hilfsbedürftigkeit bei bestimmten Verrichtungen des täglichen Lebens. So wurde vom Amtsarzt der Gesamthilfebedarf des Klägers - der von seiner Ehefrau übernommen wird - auf 121 Minuten täglich festgelegt, wovon 31 Minuten auf die Körperpflege, 1 Minute auf die Ausscheidungen, 6 Minuten auf die Nahrungsaufnahme, 5 Minuten auf die Mobilität und 78 Minuten auf die Hauswirtschaftspflege entfallen. Physiotherapeutische Behandlung ist weiterhin notwendig, und eine Besserung des Zustandes nicht zu erwarten.

b) Ob der Kläger darüber hinaus dauerhaft unter erheblichen Defiziten im kognitiven Bereich wie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen leidet, ist ebenso bestritten, wie eine dauerhafte hirnschädigungsbedingte Wesensveränderung. Zutreffend hat das Landgericht diese geltend gemachten Dauerschäden als nicht substantiiert dargelegt zurückgewiesen, ginge doch aus den in Ablichtung zur Akte gereichten Arztberichten nur hervor, dass die Verletzungen des Klägers weitgehend gut verheilt und die psychischen Beeinträchtigungen abgeklungen sind. Dem schließt sich der Senat an. Ebenso geht der Senat nicht von einer dauerhaft erheblichen Einschränkung der Seh- und Hörfähigkeit des Klägers aus; diese hatte er zwar in der Klageschrift noch behauptet, indes, nachdem sie bestritten worden und im landgerichtlichen Urteil nicht berücksichtigt worden waren, diesen Vortrag mit der Berufung nicht mehr aufgegriffen, so dass hieran offenbar nicht weiter festgehalten wurde. Vielmehr beschränkt sich der Kläger mit der Vorlage des jüngsten amtsärztlichen Berichts vom 29.03.2011 auf die Behauptung der dort niedergelegten dauernden Beeinträchtigungen.




c) Die dargestellten Verletzungen und verbleibenden Dauerfolgen rechtfertigen kein Schmerzensgeld in der von dem Kläger begehrten Größenordnung von mindestens 250.000,00 €. In den Fällen, in denen von der Rechtsprechung Schmerzensgelder in dieser Größenordnung ausgeurteilt worden sind, lagen erheblich schwerwiegendere Verletzungen vor, wie etwa ein apallisches Syndrom, Tetraparesen, spastische Lähmungen, neurologische Defekte, Teilerblindung, Wachkoma, Sprach- oder Geruchssinnverluste. Mit der Schwere der vom Kläger erlittenen Verletzungen eher vergleichbar ist die Entscheidung des OLG Nürnberg vom 25.04.1997 (VersR 1998, 732, zitiert nach Slizyk, Schmerzensgeldtabelle, 5. Aufl., Rn. 2560 - Kopie anbei). Das OLG Nürnberg hat bei einem schweren Schädel-Hirn- Trauma mit Subarachnoidalblutung, Gleichgewichtsstörungen, Tinnitus, Stimmbandlähmung, einer Unterarmfraktur mit Auswirkung auf die rechte Hand sowie multiplen Haut- und Weichteilverletzungen, bei denen als Dauerschaden ein leichtes Psychosyndrom sowie eine Gebrauchsminderung der Hand verblieben, auf der Basis einer vollständigen Haftung ein Schmerzensgeld von 127.822,97 € (250.000,00 DM) als angemessen angesehen, was unter Berücksichtigung des Preissteigerungsindexes einem Betrag von 149.032,71 € entspricht. Vergleichbar ist auch die Entscheidung des LG Hildesheim vom 07.02.2001, zitiert nach Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 27. Aufl., Nr. 2789. Das Landgericht hat bei einem Schädelhirntrauma 3. Grades mit Subarachnoidalblutung, Hirnstammeinblutung, Orbita Dach- und Bodenfraktur links, mehreren Frakturen der linken oberen Extremitäten, einem vierwöchigen Krankenhausaufenthalt und mehreren Aufenthalten in Rehakliniken ein Schmerzensgeld von 125.000,00 € zuerkannt, wobei im dortigen Fall als Dauerschäden eine Minderung der Gebrauchsfähigkeit des linken Arms um ein Drittel, eine starke Einschränkung des Gesichtsfeldes sowie mittel- bis schwergradige Verhaltens- und Persönlichkeitsveränderungen verblieben. In etwa vergleichbar sind auch die Entscheidungen des OLG Hamm vom 12.09.2003 (zitiert nach Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 4. Aufl., Rn. E 855), das bei einem schweren offenen Schädelhirntrauma mit Subarachnoidalblutung, frontobasaler Fraktur, einem posttraumatischen Hydrocephalus internus, einer dauerhaften Schädigung der persönlichkeitsformenden Hirnstrukturen, hochgradiger Sehschwäche und Schwerhörigkeit ein Schmerzensgeld von 120.000,00 € (Kapital und Rente) zuerkannt hat, sowie die Entscheidung des OLG Celle vom 19.12.2002 (a.a.O., Rn. E 858), das bei einem Schädelhirntrauma 2. Grades, einem Hirnödem und Subarachnoidalblutungen, einer Mittelgesichtsfraktur, Riss- und Quetschwunden an Stirn, Unterkiefer und Hals, einer Oberschenkel- und Unterschenkelfraktur, einer Unterarmfraktur und Knieinstabilität, einer stationären Behandlung mit mehreren Operationen über 4 ½ Monate und vier Wochen in einer Rehabilitationsmaßnahmeklinik sowie einem hirnorganisch depressiven Syndrom, Verlust des Geruchs- und Geschmacksinns und einer Hörminderung als Dauerfolgen ein Schmerzensgeld von (nur) 90.000,00 € als angemessen angesehen hat, wobei der dortige Kläger auf einen Rollstuhl angewiesen war. Das LG Saarbrücken (a.a.O., Rn. E 865) hat bei einem offenen Schädelhirntrauma mit Schädelbasisfraktur und Pneumencepalus mit verbleibender Fascialparese, Verminderung der Sehstärke und Beeinträchtigung des Hörvermögens und des Gleichgewichtssinns sowie psychischen Beeinträchtigungen mit Wesensveränderung ein Schmerzensgeld von 150.000,00 € (unter Berücksichtigung eines verzögerten Regulierungsverhaltens des Versicherers) zuerkannt.

d) Unter Berücksichtigung dessen hält der Senat das dem Kläger vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend, um die bereits erlittenen immateriellen Schäden auszugleichen. Die Schwere der vom Kläger erlittenen Verletzungen, die eine langwierige Behandlung zur Folge hatten, ist nach dem oben Dargestellten offensichtlich und wird den Kläger sein weiteres Leben lang nachhaltig beeinträchtigen, was sich nicht zuletzt an seiner partiellen Hilfsbedürftigkeit bei grundlegenden Verrichtungen des täglichen Lebens zeigt. Auch die erzwungene Aufgabe des Berufes schon im 40. Lebensjahr, was auch psychische Beeinträchtigungen nahe legt, wirkt erhöhend bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Andererseits hat der Kläger keine Verletzungen erlitten, die etwa einer Querschnittslähmung, dem völligen Verlust von Sinnesorganen, vor allem der Augen oder Ohren, oder einer starken hirnorganisch bedingten Behinderung gleich zu stellen wären. Außerdem ist die Höhe des Schmerzensgeldes mindernd zu berücksichtigen, dass der Kläger für die Betriebsgefahr des von ihm gesteuerten Motorrades einzustehen hat. Diese hat der Senat im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG mit 50 % bewertet, wobei hier kein prozentualer Abschlag vorgenommen wird, sondern dieser Umstand als ein weiterer - neben den bereits genannten - bei der Gesamtbemessung der Schmerzensgeldhöhe Berücksichtigung findet.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein verzögertes Regulierungsverhalten der Beklagten zu 1. nicht schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Voraussetzung hierfür ist, dass bei verständiger lebensnaher objektiver Betrachtungsweise von einer Einstandspflicht des Versicherers auszugehen ist oder der Versicherer nicht einmal Teilbeträge leistet, die nach der ihm selbst vertretenden Rechtsauffassung oder nach der insoweit geklärten Rechtslage dem Geschädigten zustehe (vgl. Küppersbusch, a.a.O., Rn. 277). Hier war jedoch eine Haftung der Beklagten von Anfang an dem Grund und der Höhe nach streitig, zumal der genaue Unfallverlauf letztlich unaufgeklärt geblieben ist und auch durch die Einholung verschiedener Gutachten nicht mehr eindeutig aufgeklärt werden konnte. Von einer eindeutigen Rechtslage im Hinblick auf eine Einstandspflicht der Beklagten konnte somit nicht von vornherein ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 2. im Ermittlungsverfahren der Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldbuße gemäß § 153a StPO zugestimmt hat, steht dem nicht entgegen, da damit eine irgendwie geartete Anerkennung der Einstandspflicht des Beklagten zu 2. für die Folgen des Unfalls nicht verbunden ist.

4.) Zutreffend hat das Landgericht die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Schmerzensgeldrente verneint. Eine Schmerzensgeldrente kommt grundsätzlich nur in besonderen Ausnahmefällen und nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte eine schwere Verletzung mit besonders gravierenden Dauerfolgen erlitten hat, bei denen er die daraus resultierende Lebensbeeinträchtigung permanent und schmerzlich aufs Neue erlebt, wie etwa bei Verlust oder Lähmung wichtiger Gliedmaßen, dem Verlust von Sinnesorganen oder bleibenden Gehirnschädigungen, gravierenden Narben oder schweren Entstellungen infolge von Brandverletzungen. Derartig gravierende Einschränkungen liegen beim Kläger nicht vor; neben der Entfernung eines Teils des Fingers der linken Hand reicht hierfür auch die Erschlaffung des linken Armes und die fast vollständige Versteifung des linken Knies (noch) nicht aus. Der Hilfebedarf des Klägers ist zwar grundlegend für die Verrichtungen des täglichen Lebens. Der zeitliche Umfang der Bedürftigkeit sowie der dementsprechend verbliebene hohe Grad an Selbständigkeit zeigen jedoch auf, dass es dem Kläger möglich ist, in ein erfülltes, wenn auch durch Einschränkungen verändertes, Leben zurückzufinden. Die von dem Kläger mit der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen, die eine Schmerzensgeldrente zuerkannt haben, sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf (R + S 1997, 21) betraf einen elfjährigen Jungen, der bei einem Verkehrsunfall ohne eigenes Verschulden vor allem im Kopfbereich schwer verletzt worden war und der infolge seiner Jugend zudem einem erhöhten Zukunftsrisiko ausgesetzt war (erhöhtes Unfallrisiko, vorzeitiger Gelenkverschleiß, Gefahr epileptischer Anfälle), wofür im vorliegenden Fall nichts ersichtlich ist. Die Entscheidung des OLG Stuttgart (VersR 2001, 1560) betrifft ein Neugeborenes, dass infolge eines ärztliches Behandlungsfehlers eine Cerebralparese erlitt und infolge dessen eine körperliche Mangelentwicklung nahm und geistig in seiner Entwicklung zurückgeblieben war, und ist deshalb ebenfalls nicht vergleichbar.

Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die Schmerzensgeldrente in einer ausgewogenen Relation zum Schmerzensgeldkapital stehen muss. Der sich bei einer Kapitalisierung der Rente ergebende Betrag zzgl. des zugestandenen Kapitals muss also zumindest annähernd dem Betrag entsprechen, der sonst für vergleichbare Verletzungen zugesprochen wird (vgl. BGH VersR 1976, 967; OLG Hamm, ZfS 2005, 122; Küppersbusch, a.a.O., Rn. 300). Hierzu ist zunächst ein angemessenes Gesamtschmerzensgeld für die Beeinträchtigungen des Geschädigten zu ermitteln, von dem ein Teilbetrag in eine monatliche Rente unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung und des für eine Kapitalisierung üblichen Zinssatzes von 5 % umzuwandeln ist (Küppersbusch, a.a.O.). Ein solches Gesamtschmerzensgeld könnte jedoch vor allem wegen der Haftungsbeteiligung des Klägers am Unfall nicht wesentlich über dem zugesprochenen Kapitalbetrag 75.000,00 € liegen, so dass ein Anspruch auf eine zusätzliche Schmerzensgeldrente nicht gegeben ist.

5.) Gegen den Feststellungsausspruch des Landgerichts, wonach die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger künftige materielle und immaterielle Schäden unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils des Klägers von 50 % zu ersetzen, ist nichts zu erinnern. Denn bei dem schweren und multiplen Verletzungsbild scheint es nicht ausgeschlossen, dass sich auch fast 7 Jahre nach dem Unfall noch Schäden zeigen, die bislang nicht abzusehen bzw. genau bestimmbar sind.

6.) Nachdem das Landgericht neben der teilweise abschließenden Entscheidung über die (bisher bezifferbare) Schmerzensgeldforderung gleichzeitig ein Grundurteil über den restlichen Zahlungsanspruch erlassen hat, war auf den klägerischen Antrag gem. § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO die Sache zur Entscheidung über den Betrag an das Landgericht zurückzuverweisen.




III.

Die Entscheidung über die Kosten, auch über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens, bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts nach Durchführung des Betragverfahrens vorbehalten.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtssprechung, zuletzt des im vorliegenden Verfahren ergangenen Revisionsurteils, abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine erneute Entscheidung des Revisionsgerichts.

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