| Die Ansicht, dass immer dann, wenn – nachweislich – ein nicht aus dem Schadensereignis herrührender Schaden ersetzt verlangt wird, auch der übrige möglicherweise hierauf beruhende Schaden nicht zu ersetzen ist, weil der Kläger insoweit mit der vollumfänglichen Geltendmachung des Schadens gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt, ist nicht zutreffend. |
| das Urteil des Amtsgerichts Zerbst vom 05.10.2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.752,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 192,90 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
| die Berufung zurückzuweisen. |