Kommt es im Bereich einer abknickenden Vorfahrt zu einer Kollision, weil der Wartepflichtige zu schnell an die Wartelinie heranfährt und damit den Bevorrechtigten zu einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot veranlasst, so spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Wartepflichtigen, und es ist eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Wartepflichtigen angezeigt. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 27.576,07 DM zu zahlen nebst 4% Zinsen aus 26.464,67 DM seit dem 29.9.1997 und aus weiteren 1.111,40 DM ab Rechtshängigkeit. |
die Klage abzuweisen. |
das Urteil des Landgerichts Kassel abzuändern, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als 12.675,40 DM nebst 4% Zinsen aus 12.394,44 DM seit dem 29.9.1997 und aus weiteren 280,95 DM seit dem 2.12.1997 verurteilt wurden und die Klage insoweit abzuweisen. |
die Berufung zurückzuweisen. |