| 1. |
Auf einem öffentlich zugänglichen Tankstellengelände haben die Kfz-Führer die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beachten. Die von einem Verkehrsteilnehmer bei dem Befahren eines Tankstellengeländes zu beachtenden Sorgfaltspflichten sind vergleichbar mit denjenigen, die der Benutzer einer allgemein zugänglichen Parkplatzfläche einzuhalten hat. Aus der Zweckbestimmung eines Tankstellengeländes folgt daher, dass sich dort jeder Verkehrsteilnehmer nur mit besonderer Umsicht und insbesondere angepasster Geschwindigkeit bewegen darf, weil er mit situationsbedingten Unaufmerksamkeiten anderer Tankstellenbesucher rechnen muss. In der Regel ist bei einem Unfall Schadensteilung angemessen.
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| 2. |
Fiktive Verbringungskosten des Unfallwagens zu einer Fremdlackiererei sind nur dann zu ersetzen, wenn die am Ort des Klägerwohnsitzes ansässige Fachwerkstatt nicht über eine eigene Lackiererei verfügt.
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| 3. |
Ein sog. UPE-Zuschlag ist bei fiktiver Abrechnung nur erstattungsfähig, wenn dieser auch bei einer Reparatur in einer ortsansässigen Fachwerkstatt angefallen wäre.
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| 4. |
Es ist nicht zu beanstanden, dass wegen des Gebrauchszustandes der an einem unfallgeschädigten Fahrzeug auszutauschenden Reifen, die eine Profiltiefe von 6 mm aufwiesen, ein Abzug "neu für alt" in Höhe von 20 % des Neupreises in Ansatz gebracht wird.
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