Beim Aufstellen absenkbarer Poller muss der Verkehrssicherungspflichtige die Verkehrsteilnehmer nachhaltig davor warnen, dass die Polleranlage nur einzeln passiert werden darf. Genügt der Verkehrssicherungspflichtige dieser Warnpflicht, ist es zur Verkehrssicherung nicht erforderlich, die Polleranlage so zu konstruieren, dass sich der Poller auch dann wieder absenkt, wenn sich ein Fahrzeug dem ausfahrenden Poller nähert. |
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin
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unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils vom 14.1.2011 - 4 O 389/10 - die Klage abzuweisen. |
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. |