| |
"Rechtsanwalt Dr. B. hat im vor der Kammer verhandelten Verfahren 108 - 66/88 neben inhaltlich abwegigen auch solche Beweisanträge gestellt, deren Behauptungen offenkundig wider besseres Wissen erhoben wurden. So hat er sich insbesondere dazu verstiegen, durch Zeugnis des Verteidigers eines als Zeugen vernommenen Mitbeschuldigten unter Beweis zu stellen, dieser habe mit seinem Mandanten wissentlich bei einer den - von Rechtsanwalt Dr. B. vertretenen - Angeklagten belastenden Falschaussage zusammengewirkt. Diese Beschuldigung war sowohl nach dem Akteninhalt wie auch nach dem Verlauf der Beweisaufnahme so offensichtlich unsinnig, dass sie als wider besseres Wissen erhoben angesehen werden musste.
Im vor der Kammer verhandelten Verfahren 108 - 100/83 hat Rechtsanwalt Dr. B. durch unentschuldigtes Sichentfernen von der Hauptverhandlung deren Abbruch und Aussetzung erzwungen - dies lässt ähnliche Störungen weiterhin besorgen."
|