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Daraus, dass das Kraftfahrt-Bundesamt entgegen seiner aus § 4 Abs. 6 StVG resultierenden Verpflichtung die Fahrerlaubnisbehörde nicht rechtzeitig über den aktuellen Punktestand informiert hat, kann der betroffene Fahrerlaubnisinhaber nichts für sich herleiten. Die Bestimmung dient der Vorbereitung von Maßnahmen nach dem Punktesystem durch die Fahrerlaubnisbehörde und damit der Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit. Diesem Sinn und Zweck würde es zuwiderlaufen, aus einem Unterbleiben der Mitteilung einen Vertrauensschutz desjenigen zu konstruieren, der gegen Verkehrsvorschriften verstoßen und damit die Verkehrssicherheit gefährdet hat. Eine derartige „drittschützende“ Wirkung kann § 4 Abs. 6 StVG nicht entnommen werden.
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