| 1. | Ist der Leasingvertrag so gestaltet, dass es sich bei dem vereinbarten Restwert des Leasingfahrzeugs erkennbar um eine kalkulatorische Größe handelt, anhand derer der Leasinggeber die von dem Leasingnehmer bis zur Vollamortisation zu erbringende Gesamtleistung bestimmt, die Höhe des vereinbarten Restwertes also auf die Ermittlung der monatlichen Leasingraten durchschlägt, führt auch ein völlig unrealistischer Restwert nicht zu einer unbilligen Belastung des Leasingnehmers, wenn die Leasingraten entsprechend niedrig kalkuliert sind. |
| 2. | Ist der Charakter eines Leasingvertrages als sog. Teilamortisationsvertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung hinreichend transparent gemacht und steht dem Leasingnehmer damit deutlich vor Augen, dass ein KFZ-Leasingvertrag auf der Basis einer an dem kalkulierten Restwert orientierten Gebrauchtwagenabrechnung geschlossen werden soll und geschlossen wird, bedarf es keines weiteren Hinweises durch den Leasinggeber auf die damit verbundene leasingtypische Verlagerung des Amortisations- und Verwertungsrisikos auf den Leasingnehmer. |
| „... Dem Leasingnehmer ist bekannt, dass der oben genannte Restwert Bestandteil der Kalkulation der Leasingrate dieses Vertrages ist. Der Restwert wurde auf der Basis einer jährlichen Fahrleistung von 10.000 km ermittelt. Darüber hinaus sind die Vertragsparteien darüber einig, dass die Summe der Leasingraten die Aufwendungen des Leasinggebers nur teilweise decken (Teilamortisation). Wird nach Vertragsbeendigung bei Veräußerung des Fahrzeugs ein Gebrauchtwagenerlös erzielt, der unter dem kalkulierten Restwert liegt, ist die Differenz in voller Höhe vom Leasingnehmer zu erstatten. Eventuell erzielte Mehrerlöse werden zu 75 % an den Leasingnehmer weitergegeben...“. |
| „... Können sich die Vertragsparteien bei einer planmäßigen Vertragsbeendigung über einen von dem Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert des Fahrzeugs nicht einigen, so sind beide Vertragsparteien binnen einer Frist von sieben Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs an den beauftragten Händler berechtigt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Kosten des Gutachtens tragen Leasingnehmer und Leasinggeber je zur Hälfte. Nach Ablauf der Sieben-Tage-Frist ist der Leasinggeber berechtigt, das Fahrzeug auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verwerten ...“. |
| die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 36.110,77 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2009 zu zahlen. |
| die Klage abzuweisen. |
| die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Köln vom 23.06.2010 i. d. F. des Berichtigungsbeschlusses vom 09.07.2010 - 23 O 391/09 - abzuweisen. |
| die Berufung zurückzuweisen. |